Autor Thema: § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses: auch innerhalb eines Landes?  (Read 4506 times)

Thiesi

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Die Verweildauer in den einzelnen Stufen bleibt unverändert; man erhält lediglich das Gehalt der höheren Stufe.
"We're with you all the way, mostly"

neodeo2

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Die Verweildauer in den einzelnen Stufen bleibt unverändert; man erhält lediglich das Gehalt der höheren Stufe.

Ja, das meine ich ja.

Versetzung wäre: von e8/3 nach e10/2 + Zulage, nach 2 Jahren ist man in e10/3 keine Zulage mehr.

Kündigung und Neuanstellung wäre: e10/3, aber eben mit Probezeit

XTinaG

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Ist die neue Tätigkeit befristet? Wenn nicht, welche Bedeutung mißt Du der Probezeit zu?

WasDennNun

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Die Verweildauer in den einzelnen Stufen bleibt unverändert; man erhält lediglich das Gehalt der höheren Stufe.

Ja, das meine ich ja.

Versetzung wäre: von e8/3 nach e10/2 + Zulage, nach 2 Jahren ist man in e10/3 keine Zulage mehr.
Oder na zwei Jahren das Entgelt der Stufe 4, oder nach drei Jahren das Entgelt der Stufe 4.
Das kann man ausgestalten wie es einem passt.

[/quote]
Kündigung und Neuanstellung wäre: e10/3, aber eben mit Probezeit
[/quote]Nur wenn du übertariflich bezahlt werden wirst.

Du hättest keinen Anspruch auf Stufe 3.
Oder wie leitest du eine tarifliche Möglichkeit der Einstellung in Stufe 3 ab?

und das KSchG gilt für dich in beiden Fällen,also so what?


neodeo2

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Hallo zusammen,

sooo ich habe mich wieder schlecht verkauft :-( und werde jetzt aber von Amt A zum Amt B versetzt und demensprechend Höhergruppiert von e8/3 in die e10/2.

Frage: bei einer Versetzung kann man die Urlaubstage mitnehmen, aber keine Überstunden?

Man hat zwar keine Probezeit, aber der KSchG bleibt natürlich bestehen?