Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Verdienst als Fachkraft KFZ Wartung zgl Liegenschaftsarbeiter
andreb:
Ich meinte selbstverständlich den Teil VI… und der ist für die BPol einschlägig.
Den Arbeiter gibt es so nicht mehr in der Entgeltordnung. Dann würde ich doch bitte um eine Differenzierung zwischen Arbeiter und Helfer bitten. Eine einschlägige Ausbildung, die auf den Liegenschaftsarbeiter anwendbar wäre, ist mir ganz unbekannt. Ich habe eher das Gefühl, dass es noch ausgebrachte Liegenschaftsarbeiter-Dienstposten mit der Dotierung EGr 4 im Stellenplan gibt (so ist bei mir im Geschäftsbereich BMVg zumindest ähnlich). Eine Dotierung gibt jedoch in keiner Weise die EGr nach Auswertung der Tätigkeit wieder. Zumal es das Tätigkeitsmerkmal Liegenschaftsarbeiter in keiner Form in der Entgeltordnung gibt, außer eben die Bezeichnung Helfer in Liegenschaften.
Des Weiteren kann man darauf abstellen, dass wenn eine „Fachkraft“ für Kfz Wartung gesucht wird, dass man sich im Bereich der gewerblich-technischen Ausbildungsberufe befindet, die in der Regel mit einer 3,5 Jährigen Ausbildungsdauer einhergehen. Der von Ihnen genannte Kraftfahrzeugservicemechaniker passt sehr wohl im Rahmen einer möglichen Auswertung der Tätigkeitsdarstellung für eine EGr 4, Teil II.
Alles in allem aber pure Spekulation.
- die Tätigkeitsdarstellung ist nicht bekannt
- das Stellenprofil der öffentlichen Ausschreibung ist ebenfalls nicht bekannt.
XTinaG:
Ein Helfer ist ein Hilfsarbeiter. Entsprechend erfolgt auch die Eingruppierung. Ein Arbeiter muß das nicht sein. Liegt der Schwerpunkt auf der Kfz-Wartung und nicht auf dem Liegenschaftsarbeiter, was die Formulierung nahelegte, ist es schlicht wie von mir ausgeführt.
andreb:
Dann bitte ich um Angabe des einschlägigen Spezialmerkmals für den Liegenschaftsarbeiter.
XTinaG:
Warum sollte es eines geben?
andreb:
Weil dies für die entgeltgruppengerechte Bewertung maßgeblich ist…
Ich bin zwar noch keine zwei Jahre als Personaler tätig und lerne gerne immer neues dazu, auch wenn ich mich selbst auf dem Holzweg befinde. Aber für mich scheint die Ausschreibung sehr unsauber zu sein… Eine solche Ausschreibung, die einen nicht mehr ausgebildeten zweijährigen Ausbildungsberuf voraussetzt, kann und sollte nicht als Fachkraft ausgeschrieben werden. Zumal weiterhin nicht bekannt ist, welchen Umfang die Tätigkeiten wirklich haben und ob diese ggf. sogar hochwertig sind.
Entweder suche ich eine Fachkraft für KFZ Wartung, die nebenbei noch als Liegenschaftsarbeiter Aufgaben wahrnimmt oder ich suche ausschließlich einen Liegenschaftsarbeiter. Ich stelle einfach mal darauf ab, dass im Stellenprofil eine entsprechende Berufsausbildung im KFZ Bereich vorausgesetzt worden ist, sonst wäre der Threadersteller nicht eingeladen worden.
Nehmen wir eine hypothetische vereinfachte TD Teil I in den nachfolgenden Varianten:
Variante A
Arbeitsvorgang 1: 60% Tätigkeiten einer Fachkraft für KFZ Wartung
Arbeitsvorgang 2: 40% Tätigkeiten eines Liegenschaftsarbeiters
bei Hochwertigen Tätigkeiten im AV 1 somit 50% Hälftigkeitserfordernis erfüllt für eine Auswertung nach
EGr 6, Fg 1 a, Abschnitt 1, Teil VI
bei normalen Arbeiten im AV 1 Auswertung nach EGr 5, Teil II
Variante B
Arbeitsvorgang 1: 60% Tätigkeiten eines Liegenschaftsarbeiters
Arbeitsvorgang 2: 40% Tätigkeiten einer Fachkraft für KFZ Wartung
In dieser Variante wäre nun zwingend ein entsprechendes Merkmal für eine tarifgerechte Eingruppierung notwendig !
Außer es gibt im Geschäftsbereich BMI einen Erlass bzw. eine weitere Verfügung, die die Auswertung eines solchen Arbeitsvorganges konkretisieren würde.
In diesem Sinne einen schönen Abend :)
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version