Autor Thema: Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L  (Read 12761 times)

WasDennNun

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Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #15 am: 22.12.2021 10:36 »
Richtig und ist auch meine Erfahrung. Es gibt zwei Punkte die immer zutreffender werden, jedoch wohl dennoch nie ausreichen. Personalbedarf, wir sind eigentlich unterbesetzt. Aber Stellen wurden einfach gestrichen und Arbeit auf verbliebende verlagert. Zur Bindung der verbleibenden qualifizierten Fachkräfte: so lange sich noch jemand auf offene Stellen bewirbt, auch wenn es nur noch eine einzige Person wäre, so ist auch dieser Punkt nicht erfüllt.
Damit gibt es eigentlich nie wirklich Gründe Zulagen nach 16.5 zu zahlen.
Falsch.
Bindung von qualifizierten Personal ist auch gegeben, wenn man die Stelle wiederbesetzen könnte.
Es steht da ja nicht Bindung von Personal.
Meine AGs hatten offensichtlich genug Gründe mich zu binden, darum habe ich auch die Zulage erhalten.
(und nicht nur einmal und nicht nur in einem BL)

Der AG muss halt dich wirklich binden wollen und der Meinung sein, dass man wechselwillig ist.

Auch habe ich es erlebt, dass Personal ohne die Zulage gebunden wurde.
Denen wurde halt gesagt, dann gehe doch, da wollen wir deiner Zukunft nicht im Wege stehen und sie sind dann halt (leider) doch geblieben.
Und andere sind dann halt in der Tat gegangen und konnten ersetzt werden. Oftmals durch schlechter qualifiziertes Personal.

sebbo83

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Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #16 am: 05.01.2022 10:29 »
Bindungsbedarf ist leider eine sehr subjektive Wahrnehmung. Der Bindungsbedarf - wie auch immer geartet - scheint leider nicht bei jeder Personalabteilung eine Rolle zu spielen, obwohl nur noch, wenn überhaupt, vereinzelt Bewerbungen auf offene Planer-Stellen reinkommen.
Es wundert mich stets, wie im Forum zu lesen ist, dass es in manchen Abteilungen/Ländern 16.5 Gang und Gebe ist und in unserer Personalabteilung - außer bei IT Ingenieuren - noch nie Anwendung fand.

WasDennNun

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Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #17 am: 05.01.2022 12:11 »
Bindungsbedarf ist leider eine sehr subjektive Wahrnehmung. Der Bindungsbedarf - wie auch immer geartet - scheint leider nicht bei jeder Personalabteilung eine Rolle zu spielen, obwohl nur noch, wenn überhaupt, vereinzelt Bewerbungen auf offene Planer-Stellen reinkommen.
Es wundert mich stets, wie im Forum zu lesen ist, dass es in manchen Abteilungen/Ländern 16.5 Gang und Gebe ist und in unserer Personalabteilung - außer bei IT Ingenieuren - noch nie Anwendung fand.
Also ich kenne die Anwendung vom 16.5 auch nur bei IT und Ings
Der Rest hat auch keine Bewerbungsprobleme.
zumindest, habe ich persönlich in den letzten 25 Jahre bei den diversen öD AGs dort noch keine Notlage bemerken können

Isi

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« Antwort #18 am: 05.01.2022 13:53 »
Kleines „Schmankler“ am Rande:

Die Gewerkschaften Verdi und GEW sehen in seltener Gemeinschaft mit dem Finanzministerium Baden-Württemberg die Möglichkeit einer Anwendung zur Zahlung einer Zulage nach §16 (5) nur bei neu zu besetzenden Stellen. Bereits beschäftigte sind, aus deren Sicht, davon ausgeschlossen - die Begründung kenne ich nicht im Wortlaut.

So kam es vor, dass ich in meiner Zeit in Personalverantwortlicher Position eine solche Zulage in Aussicht stellte, der Personalrat in seiner Mitbestimmungspflicht diese aber mit Verweis auf die Gewerkschaft ablehnte.

Wenn man es dann trotzdem getan hat (wie es aus meiner Sicht meine Aufgabe war) kam ein Rüffel vom Finanzministerium. Das Geld wurde aber dann vom LBV durchweg überwiesen :)

WasDennNun

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Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #19 am: 05.01.2022 14:51 »
Kleines „Schmankler“ am Rande:

Die Gewerkschaften Verdi und GEW sehen in seltener Gemeinschaft mit dem Finanzministerium Baden-Württemberg die Möglichkeit einer Anwendung zur Zahlung einer Zulage nach §16 (5) nur bei neu zu besetzenden Stellen. Bereits beschäftigte sind, aus deren Sicht, davon ausgeschlossen - die Begründung kenne ich nicht im Wortlaut.
Wenn sie das so gewollt hätten, dann wäre es als Modul in 16.2 gelandet.
Und wenn der AG in BW es nur dann einsetzen möchte, dann kann er ja eine Verfügung raushauen, wie es anzuwenden ist.

So ist es halt nur neidvoller BullShit von Leuten, die nie im Genuss einer solchen Zahlung kommen werden, weil sie eben nicht gebunden werden sollen.

Isi

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Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #20 am: 06.01.2022 12:06 »
Ich stimme dir da absolut zu, frage mich nur wie viele Zulagen durch solches Gehabe dann tatsächlich verhindert werden ... und mit welcher Intention ... oder ist es wirklich nur Neid?

WasDennNun

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Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #21 am: 06.01.2022 15:45 »
Ich stimme dir da absolut zu, frage mich nur wie viele Zulagen durch solches Gehabe dann tatsächlich verhindert werden ... und mit welcher Intention ... oder ist es wirklich nur Neid?
Nein, die Frage ist, wie oft die Zulage nicht gewährt wurde und der Personaler damit Recht hatte, weil der TB geblieben ist.
Solange das immer noch im MINT Bereich stattfindet, hat der Personaler genug Gründe nicht die Zulage zu zahlen.
(Ich hatte neulich so einen Fall und es ärgert mich immer noch , dass der Kollege geblieben ist)

Argumentiert wird tatsächlich bei uns nicht via Neid, sondern wg. Sparsamkeit.
Aber bei uns sind da ja inzwischen die Personaler ein Schritt weiter und machen sogar HGs damit Leute bleiben.

kl61279

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Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #22 am: 14.02.2022 13:06 »
Ich erhalte zur Zeit gemäß §16 Absatz 5 TV-H diese Zulage, welche mir bisher befristet gewährt wurde. Das erste Mal war in E10 Stufe 4. Hier erhielt ich als Zulage den annähernden Differenzbetrag zur Stufe 5 als monetäre Zulage. Die Befristung endete exakt mit Aufstieg in die nächste Stufe. Mein Antrag auf Verlängerung der Zulage war dann auch kein Thema. Auch hier wieder befristet auf die Hälfte der jeweiligen Stufenlaufzeit, und erneut in der Höhe bis zum Betrag der damals neu eingeführten nächsten Stufe 6.

Werde mitte des Jahres erneut Antrag auf Verlängerung stellen und dieses Mal auch prüfen lassen, inwieweit die Zulage auch auf bis zu 20 v.H. der Stufe 2 erweitert kann, auch wenn ich noch nicht in der letzten Stufe bin. Zur Zeit macht die Differenz "lediglich" 3% der Stufe 2 aus.

Bin gespannt, was passieren wird, und werde berichten.

Verhohnepipelt

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Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #23 am: 15.02.2022 09:33 »
Der Rest hat auch keine Bewerbungsprobleme.

Wir haben gerade auf eine (unbefristete, vollzeit, teilbar) Büroangestelltenstelle sagenhafte drei (!) Bewerbungen bekommen. Davon erfüllt genau eine die Muss-Kriterien und eine ist offensichtlich völlig ungeeignet (think: Bewerbungsschreiben auf Karopapier, alle Unterlagen abfotografiert und als .tif zugesandt - erbeten war 1 pdf, was als grundlegende Fähigkeit im Büro wohl drin sein müsste).

Die vorherige Stelleninhaberin, die wir gerne gehalten hätten, ist intern von ihrer E8 auf eine E11 abgewandert. Verständlich, für unsere Abteilung halt gerade suboptimal. Wir hätte hier gerne über Zulagen oder eine Höhergruppierung Anreize zum Bleiben gegeben. Weil wir unsere Mitarbeiter immer gerne auf ihrem Berufsweg unterstützen, haben wir auch einer zeitnahen Umsetzung zugestimmt. Heißt halt, wir haben jetzt im besten Fall vier Monate keine Bürokraft. Im schlechtesten Fall schreiben wir neu aus, weil wir sowohl ein Bewerbungsproblem haben, als auch ein Problem vorhandenes, eingearbeitetes und qualifiziertes Personal außer mit einem guten Arbeitsklima zu binden (und das zahlt leider nicht die steigenden Lebenshaltungskosten).

WasDennNun

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Antw:Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #24 am: 15.02.2022 10:01 »
zumindest, habe ich persönlich in den letzten 25 Jahre bei den diversen öD AGs dort noch keine Notlage bemerken können
Tja, dann fängt es also auch dort schon so langsam an.
Unsere E8er können wir immer easy mit den e3-e5er nachbesetzen und bei den E3-e5er bewerben sich zu Hauf Menschen, die erstmal den wieder Einstieg (Krankheit, Mutter Dasein, ...) haben wollen oder den Fuß in der öD Tür.

Aber wir sind offensichtlich gross genug für so ein Stamm.

Wobei ich bemerke, dass 90% der Stelle einfach schlecht und "unsichtbar" ausgeschrieben werden.