Es gibt im TVL und in Urteilen viele Stellen, die das Heraushebungsmerkmal besondere Schwierigkeit und Bedeutung erklären. Mal eine Frage:
Im Teil I z. B. EG 10 gibt es die besondere Schwierigkeit und Bedeutung dazu im Teil II bei den IKT-Beschäftigten in der E12 auch.
Ist hier das Gleiche gemeint?