Autor Thema: Höherwertige Tätigkeiten  (Read 7328 times)

katara

  • Gast
Höherwertige Tätigkeiten
« am: 28.01.2022 09:15 »
Guten Morgen!

Ich bin seit 2019 als Sachbearbeiter (Tarifbeschäftigt - E11) in einer obersten Bundesbehörde tätig. Im November letzten Jahres gab es in meiner Behörde eine öffentliche Stellenausschreibung für eine Referentenstelle. Da ich bereits einen Masterabschluss hatte, habe ich mich auf die Stelle beworben und wurde nach einem Vorstellungsgespräch auch genommen. Von der Personalabteilung wurde mir per Mail mitgeteilt, dass ich zum 01.02.22 eingesetzt werde und hierzu noch eine Verfügung erhalten werde. Heute habe ich dann die Verfügung erhalten und weiß nun nicht so wirklich, was ich davon halten soll. Hier mal der Inhalt:

„Sehr geehrte Herr xxx,

da Sie sich erfolgreich auf die Stellenausschreibung xxx beworben haben, setzte ich Sie mit Wirkung vom 01.02.2022 bis einschließlich 31.07.2022 probeweise als Referent ein und übertrage Ihnen für diesen Zeitraum höherwertige Tätigkeiten gemäß Paragraph 14 Absatz 1 TVöD.

Sie sind in der Entgeltgruppe E11 TVöD eingruppiert. Da die übertragenen Tätigkeiten nach Entgeltgruppe E13 TVöD bewertet sind, gewähre ich Ihnen für diesen Zeitraum eine persönliche Zulage gemäß Paragraph 14 Absatz 1 i.V.m. Absatz 3 TVöD.

Bei Bewährung ist die endgültige Höhergruppierung nach Entgeltgruppe E13 TVöD vorgesehen.“

Ich weiß zwar, dass mir grundsätzlich vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen werden können, aber in der Stellenausschreibung stand nichts von nur vorübergehend und in der Verfügung liest es sich für mich so, als würde ich die höherwertigen Tätigkeiten nur für 6 Monate übertragen bekommen und danach endet die Übertragung. Aber beworben habe ich mich ja auf eine dauerhafte Referentenstelle. Zumindest war in der Ausschreibung nicht die Rede von nur einer 6-monatigen Beschäftigung.

Hätte ich mich auf die Stellenausschreibung als externe Person beworben, dann hätte ich die Stelle doch dauerhaft und nicht nur vorübergehend erhalten, oder?

Dann wäre es ja für mich besser gewesen, zu kündigen und mich auf die Stelle zu bewerben, damit ich neu eingestellt worden wäre.

Oder sehe ich die ganze Sache falsch?

Über Rückmeldungen würde ich mich freuen.

XTinaG

  • Gast
Antw:Höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #1 am: 28.01.2022 09:21 »
Die externe Person könnte man in den ersten sechs Monaten ohne nähere Begründung entlassen. Befremdlich ist lediglich, daß der Arbeitgeber meint, er könne tariflich vorgeschriebene Leistungen "gewähren". Er erfüllt vielmehr einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis.

katara

  • Gast
Antw:Höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #2 am: 28.01.2022 09:32 »
Mir geht es vor allem um die nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und das m.E. nirgends erwähnt wird, dass angedacht ist, die Tätigkeiten dauerhaft zu übertragen. Ich hätte mich ja nie beworben, wenn die Tätigkeiten nur vorübergehend übertragen werden. Und dies ist auch nirgends in der Stellenausschreibung zu lesen gewesen.

Organisator

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Antw:Höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #3 am: 28.01.2022 09:34 »
Ich weiß zwar, dass mir grundsätzlich vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen werden können, aber in der Stellenausschreibung stand nichts von nur vorübergehend und in der Verfügung liest es sich für mich so, als würde ich die höherwertigen Tätigkeiten nur für 6 Monate übertragen bekommen und danach endet die Übertragung. Aber beworben habe ich mich ja auf eine dauerhafte Referentenstelle. Zumindest war in der Ausschreibung nicht die Rede von nur einer 6-monatigen Beschäftigung.
Daher doch der Passus, dass im Anschluss die endgültige Höhergruppierung vorgesehen ist.

Hätte ich mich auf die Stellenausschreibung als externe Person beworben, dann hätte ich die Stelle doch dauerhaft und nicht nur vorübergehend erhalten, oder?
Klar, aber mit der Möglichkeit innerhalb der ersten 6 Monate wieder rausgeschmissen zu werden.


WasDennNun

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Antw:Höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #4 am: 28.01.2022 09:37 »
Mir geht es vor allem um die nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und das m.E. nirgends erwähnt wird, dass angedacht ist, die Tätigkeiten dauerhaft zu übertragen. Ich hätte mich ja nie beworben, wenn die Tätigkeiten nur vorübergehend übertragen werden. Und dies ist auch nirgends in der Stellenausschreibung zu lesen gewesen.

Wie interpretierst du denn diesen Satz:
"Bei Bewährung ist die endgültige Höhergruppierung nach Entgeltgruppe E13 TVöD vorgesehen."


Lars73

  • Gast
Antw:Höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #5 am: 28.01.2022 09:42 »
Du musst das Angebot nicht annehmen. Bei Bewährung hast du keinen Nachteil.
Wenn du dich nicht bewährst bleibst du in der E11. Natürlich wäre der Vorteil, dass bei dauerhafter Übertragung und nicht Bewährung die aber keine Kündigung rechtfertigt du in der E13 bleiben würdest. Es ist aber nicht zu beanstanden, dass der Arbeitgeber diesen Weg wählt.

katara

  • Gast
Antw:Höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #6 am: 28.01.2022 09:51 »
Mir geht es vor allem um die nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und das m.E. nirgends erwähnt wird, dass angedacht ist, die Tätigkeiten dauerhaft zu übertragen. Ich hätte mich ja nie beworben, wenn die Tätigkeiten nur vorübergehend übertragen werden. Und dies ist auch nirgends in der Stellenausschreibung zu lesen gewesen.

Wie interpretierst du denn diesen Satz:
"Bei Bewährung ist die endgültige Höhergruppierung nach Entgeltgruppe E13 TVöD vorgesehen."

Ich interpretiere da nur, dass bei Bewährung eine endgültige Höhergruppierung vorgesehen ist, aber nicht zwangsläufig auch die dauerhafte Übertragung der Tätigkeiten.

katara

  • Gast
Antw:Höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #7 am: 28.01.2022 09:54 »
Aber ihr kennt euch da besser aus!

Wenn sich hier alle einstimmig dafür aussprechen, dass das Vorgehen so legitim ist, dann habe ich es womöglich einfach falsch gesehen.

XTinaG

  • Gast
Antw:Höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #8 am: 28.01.2022 10:11 »
Da die Eingruppierung nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht, sondern sich aus der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit aufgrund der tariflichen Regelungen ergibt, bedingt eine Höhergruppierung im Sachverhalt auch eine nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

Organisator

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Antw:Höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #9 am: 28.01.2022 10:42 »
Ich interpretiere da nur, dass bei Bewährung eine endgültige Höhergruppierung vorgesehen ist, aber nicht zwangsläufig auch die dauerhafte Übertragung der Tätigkeiten.

Das eine bedingt das andere. Eine "endgültige Höhergruppierung" ist nur möglich , wenn dir die Aufgaben auf Dauer übertragen werden.

WasDennNun

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Antw:Höherwertige Tätigkeiten
« Antwort #10 am: 28.01.2022 11:30 »
Ich interpretiere da nur, dass bei Bewährung eine endgültige Höhergruppierung vorgesehen ist, aber nicht zwangsläufig auch die dauerhafte Übertragung der Tätigkeiten.
Wie die Vorschreiber schon dargelegt haben irrst du da ja.
Also freue dich, dass du, wenn du dich bewärst, Tätigkeiten der EG13 dauerhaft übertragen bekommst.

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