Autor Thema: Testpflicht am Arbeitsplatz rechtliches  (Read 6756 times)

Kat

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Antw:Testpflicht am Arbeitsplatz rechtliches
« Antwort #30 am: 29.12.2021 14:40 »
Stimmt.Eine Freundin von mir hat bei Testkonzerten von der MHH teilgenommen, wo Hunde eingesetzt wurden. Was aus dieser Studie geworden ist weiß ich nicht. Vermutlich abgebrochen irgendwann.

stingmb

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Antw:Testpflicht am Arbeitsplatz rechtliches
« Antwort #31 am: 29.12.2021 14:45 »
...eben..der beste Arbeitsschutz ist, ungetestete Nichtgeimpfte/Genesene den Zutritt nicht zu erlauben...

Dieser Logik wird leider kein Arbeitsgericht folgen, dem steht ja allein schon der Arbeitsvertrag entgegen. Der Arbeitgeber kann Vorschriften zum Arbeitsschutz/Unfallverhütung nicht einfach auf den Arbeitnehmer abwälzen, auch wenn dieses "Ungeimpften Bashing" gerade in Mode gekommen ist.

Und wenn der Chef sagt:

- der Polizist muss sich seine Schussweste privat besorgen, ansonsten Zutritt verboten
- der Gießer im Stahlwerk muss sich seine Hitze-Schutz-Ausrüstung privat beschaffen, ansonsten Zutritt verboten
- der Bauarbeiter muss sich seine S3-Schuhe und einen Helm/Handschuhe privat besorgen, ansonsten Zutritt verboten

So läuft das nunmal nicht, auch wenn man meint "man lese das so" oder "man hat das so verstanden"

Wie ich bereits ausgeführt habe ist der §28b IfSG i.v.m dem § 4 Corona-ArbSchV +  §2 Nr.7 der SchAusnahmV immer zugunsten des Arbeitnehmers zu betrachten.

In einer Verhandlung vor dem zuständigen Arbeitsgericht müsste der Arbeitgeber zum einen ausführlich darlegen, weshalb er seinem Arbeitnehmer, mit welchem er einen gültigen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, diese vorgeschriebenen Testangebote nicht ermöglicht.Sprüche wie: "Mach ich nich, weil hab ich anders gelesen" wird da nicht gelten. Zudem ist der Arbeitgeber noch zu weiteren Maßnahmen verpflichtet, bevor er ein Handeln des Arbeitnehmers verlangen kann. 1. Muss geprüft und begründet werden ob die Arbeitsstätte durch andere Schutzmaßnahmen so ausgestaltet werden kann, das dem Arbeitnehmer sein Recht auf Erbringung der Arbeitsleistung ermöglicht werden kann. 2. Muss geprüft werden, ob der betroffene Arbeitnehmer im HomeOffice arbeiten könnte. 3. Muss geprüft werden, ob der betroffene Arbeitnehmer in einem anderen Bereich des Betriebs eingesetzt werden kann.

Erst wenn all diese Optionen ausgeschöpft wurden oder durch gute Begründungen für negativ beschieden, kann man an den Arbeitnehmer herantreten.

Ungeimpfte Arbeitnehmer sind immer noch Menschen mit Rechten und das Arbeitsrecht ist keine Willkürveranstaltung.







XTinaG

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Antw:Testpflicht am Arbeitsplatz rechtliches
« Antwort #32 am: 29.12.2021 14:55 »
Es gibt nur zwei verpflichtende Testangebote pro Woche, die der Arbeitgeber auch als Selbsttest ohne Aufsicht ausgestalten kann. Das sieht auch das BMAS so. Alles andere verbleibt in der Verantwortung des Arbeitnehmers.

WasDennNun

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Antw:Testpflicht am Arbeitsplatz rechtliches
« Antwort #33 am: 29.12.2021 15:08 »
Und warum muss dann der AG nicht die Brille bezahlen, damit man Autofahren darf?
aber egal.


Der AG verlangt vom AN einen Nachweis beim betreten des  Geländes vorzulegen.
Der Nachweis kostet kein Geld.
Warum sollte also der AG gezwungen sein, diesen Nachweis durchführen zu lassen.
Und warum sollte er gezwungen seine Mitarbeiter, die schon auf dem Geländer dieses Risiko aussetzen. Arbeitsschutz nur für zu testende?

Wenn der AG eine entsprechende Ausstattung und Personelleinfrastruktur hat, inkl. Hyg.Konzept, dann spricht sicherlich nichts dagegen.
Aber das alle AG dazu gezwungen sind, diese tägliche Testung anbieten zu müssen ist nicht gegeben, denn wenn der Gesetzgeber das gewollt hätte, dann hätte die Gesetze auch entsprechend verabschiedet.
Es gibt aber in den Gesetzen kein vorgeschriebenes Testangebot, dass der AG anbieten muss.
Er muss zwei Testsets kostenfrei zur Verfügung stellen, mehr nicht.
Und er darf grundsätzlich keine ungetestete Person aufs Gelände lassen, wenn sie nicht 2G ist.

BAT

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Antw:Testpflicht am Arbeitsplatz rechtliches
« Antwort #34 am: 29.12.2021 15:09 »
Materiell ist dieses Rumgeteste - zumindest unterhalb des PCR - Tests - eher stochern im Nebel als ernsthafte Pandemiebekämpfung.

Alleine deshalb dürfte arbeitsrechtlich nicht mehr gehen.

Man stelle sich vor, man hat ein Pornokino, in dem nur 50 oder 60 Prozent valide als volljährig konstatiert werden könnten. Man jedoch unwillens ist, Testmöglichkeiten mit nahezu 100 Prozent zumindest zu prüfen. ;)

was_guckst_du

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Antw:Testpflicht am Arbeitsplatz rechtliches
« Antwort #35 am: 30.12.2021 10:14 »
...eben..der beste Arbeitsschutz ist, ungetestete Nichtgeimpfte/Genesene den Zutritt nicht zu erlauben...

Dieser Logik wird leider kein Arbeitsgericht folgen, dem steht ja allein schon der Arbeitsvertrag entgegen. Der Arbeitgeber kann Vorschriften zum Arbeitsschutz/Unfallverhütung nicht einfach auf den Arbeitnehmer abwälzen, auch wenn dieses "Ungeimpften Bashing" gerade in Mode gekommen ist.

Und wenn der Chef sagt:

- der Polizist muss sich seine Schussweste privat besorgen, ansonsten Zutritt verboten
- der Gießer im Stahlwerk muss sich seine Hitze-Schutz-Ausrüstung privat beschaffen, ansonsten Zutritt verboten
- der Bauarbeiter muss sich seine S3-Schuhe und einen Helm/Handschuhe privat besorgen, ansonsten Zutritt verboten

So läuft das nunmal nicht, auch wenn man meint "man lese das so" oder "man hat das so verstanden"

Wie ich bereits ausgeführt habe ist der §28b IfSG i.v.m dem § 4 Corona-ArbSchV +  §2 Nr.7 der SchAusnahmV immer zugunsten des Arbeitnehmers zu betrachten.

In einer Verhandlung vor dem zuständigen Arbeitsgericht müsste der Arbeitgeber zum einen ausführlich darlegen, weshalb er seinem Arbeitnehmer, mit welchem er einen gültigen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, diese vorgeschriebenen Testangebote nicht ermöglicht.Sprüche wie: "Mach ich nich, weil hab ich anders gelesen" wird da nicht gelten. Zudem ist der Arbeitgeber noch zu weiteren Maßnahmen verpflichtet, bevor er ein Handeln des Arbeitnehmers verlangen kann. 1. Muss geprüft und begründet werden ob die Arbeitsstätte durch andere Schutzmaßnahmen so ausgestaltet werden kann, das dem Arbeitnehmer sein Recht auf Erbringung der Arbeitsleistung ermöglicht werden kann. 2. Muss geprüft werden, ob der betroffene Arbeitnehmer im HomeOffice arbeiten könnte. 3. Muss geprüft werden, ob der betroffene Arbeitnehmer in einem anderen Bereich des Betriebs eingesetzt werden kann.

Erst wenn all diese Optionen ausgeschöpft wurden oder durch gute Begründungen für negativ beschieden, kann man an den Arbeitnehmer herantreten.

Ungeimpfte Arbeitnehmer sind immer noch Menschen mit Rechten und das Arbeitsrecht ist keine Willkürveranstaltung.

...da denkt sich ein Impfgegner die Arbeitsgerichtlichkeit schön... ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Kaiser80

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Antw:Testpflicht am Arbeitsplatz rechtliches
« Antwort #36 am: 30.12.2021 16:12 »

Dieser Logik... blubb blubb

...da denkt sich ein Impfgegner die Arbeitsgerichtlichkeit schön... ;D

So sieht es aus. Viel Spaß vor Gericht...

1G plus

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Antw:Testpflicht am Arbeitsplatz rechtliches
« Antwort #37 am: 04.01.2022 19:50 »
Bei uns sind auch Fälle von gefälschten Impfausweisen bekannt geworden. Wenn man dann mal mitbekommt, wie bescheuert diese Fälschungen gemacht sind und/oder welche finanziellen Einsätze oft dazu nötig waren, müsste man sich von den entsprechenden Mitarbeitern schon alleine wegen deren Doofheit schnellstens trennen.

wurden diese Mitarbeiter gekündigt/gemahnt?

Kaiser80

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Antw:Testpflicht am Arbeitsplatz rechtliches
« Antwort #38 am: 06.01.2022 18:55 »

wurden diese Mitarbeiter gekündigt/gemahnt?

Nein. Aber interessant. Bei wem gibts solche Möglichkeit?

was_guckst_du

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Antw:Testpflicht am Arbeitsplatz rechtliches
« Antwort #39 am: 07.01.2022 06:49 »
...die gibts in solchen Fällen wohl überall...zumindest abmahnungsreif
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen