Autor Thema: Aufschiebende Wirkung bei Stellenbesetzungsverfahren  (Read 7588 times)

Snooze

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Guten Abend,

mir ist bei diversen internen Stellenbesetzungsverfahren bei Bundesbehörden aufgefallen, dass die von mir an die Widerspruchsbehörde gerichteten Widersprüche nach dortigem Dafürhalten keine aufschiebende Wirkung erzeugt haben.
Warum hat denn eigentlich ein Widerspruch gegen eine Auswahlentscheidung der Behörde in einem Stellenbesetzungsverfahren keine aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 1 VwGO?

Danke.

Casiopeia1981

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Antw:Aufschiebende Wirkung bei Stellenbesetzungsverfahren
« Antwort #1 am: 28.12.2021 20:58 »
Weil es das falsche Rechtsmittel ist.

Konkurrentenstreitverfahren sind eine komplizierte Besonderheit im Beamten- und Verwaltungsrecht. Man muss erst einstweiligen Rechtsschutz (binnen 14 Tagen nach Mitteilung, über den Ausgang des Auswahlverfahrens) nach § 123 VwGO beantragen. Ich empfehle Dir wine Internetrecherche! Da findet man einige gute Aufsätze und Hinweise dazu.


Snooze

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Antw:Aufschiebende Wirkung bei Stellenbesetzungsverfahren
« Antwort #2 am: 29.12.2021 09:42 »
Weil es das falsche Rechtsmittel ist.

Konkurrentenstreitverfahren sind eine komplizierte Besonderheit im Beamten- und Verwaltungsrecht. Man muss erst einstweiligen Rechtsschutz (binnen 14 Tagen nach Mitteilung, über den Ausgang des Auswahlverfahrens) nach § 123 VwGO beantragen. Ich empfehle Dir wine Internetrecherche! Da findet man einige gute Aufsätze und Hinweise dazu.

Vielen Dank!
Weshalb wird dann regelmäßig in der Rechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheides (nicht Widerspruchsbescheid) auf den Widerspruch und nicht auf den einstweilige. Rechtsschutz nach 123 VwGO abgestellt?

Casiopeia1981

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Antw:Aufschiebende Wirkung bei Stellenbesetzungsverfahren
« Antwort #3 am: 29.12.2021 10:03 »
Weil man es wahrscheinlich nicht kennt. Der Widerspruch als solcher wird wahrscheinlich nicht falsch, aber auch nicht richtig sein. Wenn ich es richtig im Kopf habe, ist erst die Ernennung des Konkurrenten der VA, so dass man als unterlegener Bewerber erst einstweiligen Rechtsschutz beantragen muss, um die Ernennung des Konkurrenten zu verhindern und dann eine Verpflichtungsklage gegen den Dienstherrn führen muss. Kommt es zur Ernennung, weil man seinen Rechtsschutz nicht richtig genutzt hat, entfällt die Klagemöglichkeit.

Der Widerspruch als solcher läuft sowieso ins Leere. Wenn man da was erreichen will, muss man zwingend zum Anwalt und den Rechtsweg beschreiten. Da führt kein Weg dran vorbei.

Das ist jetzt natürlich alles mit heißer Nadel gestrickt…

One

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Antw:Aufschiebende Wirkung bei Stellenbesetzungsverfahren
« Antwort #4 am: 29.12.2021 11:40 »
...
mir ist bei diversen internen Stellenbesetzungsverfahren bei Bundesbehörden aufgefallen, dass die von mir an die Widerspruchsbehörde gerichteten Widersprüche nach dortigem Dafürhalten keine aufschiebende Wirkung erzeugt haben.
Warum hat denn eigentlich ein Widerspruch gegen eine Auswahlentscheidung der Behörde in einem Stellenbesetzungsverfahren keine aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 1 VwGO?
...

Ganz einfach, weil du zwei unterschiedliche Sachverhalte vermengst bzw. deren Unterscheidung nicht durchdrungen hast.

Dein Widerspruch richtet sich gegen die Auswahlentscheidung. Diese wird in Folge deines Widerspruchs dann auch ganz normal im Rechtsbehelfsverfahren überprüft, ggf. im Anschluss gerichtlich und am Ende wird festgestellt, dass die Auswahlentscheidung rechtmäßig oder rechtswidrig war. Die eigentliche Folge der Auswahlentscheidung, die Stellenbesetzung, wird hierdurch jedoch nicht tangiert bzw. ist durch den gegen die Auswahlentscheidung gerichteten Widerspruch in keinster Art und Weise betroffen.

Was du mit deinem Widerspruch aber eigentlich erreichen willst, ist, zu verhindern, dass die ausgeschriebene Stelle mit einem Verfahrenskonkurrenten besetzt wird. Du willst als ein (egal ob rechtswidriges oder rechtmäßiges) Handeln des Dienstherrn für die Zukunft verhindern, da dieses Handeln dich evtl. in deinen Rechten verletzen könnte. Dies geht, wie in anderen Verwaltungsverfahren auch, nur über den einstweiligen Rechtschutz nach § 123 VwGO, welcher dann den Dienstherrn auch an dem beabsichtigten Handeln hindert bzw. eine Art aufschiebende Wirkung entfaltet.

Ich hoffe, dass ist verständlich.

Kurz:
Es geht juristisch einfach um die Auswahlentscheidung auf der einen und die Stellenbesetzung auf der anderen Seite. Gegen die Auswahlentscheidung kannst du als Verfahrensbeteiligter den Rechtsweg gehen.

Die Stellenbesetzung betrifft nur das Verhältnis zwischen ausgewählten Bewerber und Dienststelle. Hiergegen steht dir daher kein Rechtsweg offen, da du nicht Verfahrensbeteiligter bist. Hier musst du dann den Umweg über § 123 VwGO gehen, da du zwar nicht Verfahrensbeteiligter bist, jedoch durch die Stellenbesetzung in deinen Rechten verletzt sein könntest.

Konkurrentenstreitverfahren sind eine komplizierte Rechtsmaterie bzw. Rechtskonstellation und ich habe in meiner früheren Tätigkeit als Personaler in solchen Fällen immer dringend zur Konsultation eines Anwalts geraten. Ich hatte als Personaler erfahrene Verwaltungsjuristen, die in Konkurrentenverfahren gestolpert sind, weil sie die Materie nicht vollends durchdrungen haben...


Snooze

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Antw:Aufschiebende Wirkung bei Stellenbesetzungsverfahren
« Antwort #5 am: 29.12.2021 13:21 »
Ich danke Euch beiden.
Ein bisschen klarer ist es nun schon. Insbesondere "...geht juristisch einfach um die Auswahlentscheidung auf der einen und die Stellenbesetzung auf der anderen Seite." macht es für mich techn. VdB etwas nachvollziehbar.
Betrachtet man aber die Stellenbesetzung als Folge der Auswahlentscheidung, die wiederum durch den Widerspruch angegriffen wird und ggf. zur Verfahrensunterbrechung führen könnte (sofern § 80 Abs. 1 VwGO einschlägig ist und Abs. 2 nicht greift), müsste der Umweg über § 123 VwGO nicht beschritten werden, oder?
Ich habe mich halt immer gefragt, weshalb der Personaler explizit auf die fehlende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hingewiesen hat, v. a. weil selbige aufschiebende Wirkung in § 80 Abs. 2 VwGO normiert ist und ich nicht erkennen kann, wie eine Stellenausschreibung unter diese Norm gestellt werden kann.

VG

One

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Antw:Aufschiebende Wirkung bei Stellenbesetzungsverfahren
« Antwort #6 am: 29.12.2021 16:36 »
Die Antwort ist nein.

Die Stellenbesetzung ist nicht zwingende Folge der Auswahlentscheidung. Der Dienstherr kann trotz erfolgter Auswahlentscheidung z.B. die Stelle nicht mit dem ausgewählten Bewerber besetzen oder das Auswahlverfahren aus organisatorischen Gründen abbrechen oder neu ausschreiben, wenn er z.B. der Ansicht ist, die Auswahlentscheidung war rechtsfehlerhaft oder er hat auf anderen Wege einen geeigneteren Bewerber aufgetan, usw. Da gibt es eine Reihe von möglichen denkbaren Konstellationen, die dazu führen können, dass ein ausgewählter Bewerber nicht bei einer Stellenbesetzung zum Zuge kommt. Es ist sogar unter bestimmten Voraussetzungen denkbar, dass ein Bewerber ausgewählt aber die Stelle mit jemanden anderes, der gar nicht im Auswahlverfahren war, besetzt wird.

Fazit: Eine Auswahlentscheidung für einen Bewerber begründet keinen (Rechts-)Anspruch darauf, auch bei der sich anschließenden Stellenbesetzung wirklich zum Zuge zu kommen. Gleichwohl ist es jedoch der Regelfall, dass der ausgewählte Bewerber auch die Stelle erhält, sonst bräuchte der Dienstherr im Rahmen der Bestenauslese ja nicht einen solchen Aufwand betreiben.

Grundlage ist immer Artikel 33 Absatz 2 GG, dass eine Stelle immer nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung mit dem Bestgeeigneten besetzt werden muss. Der oder die Bestgeeignete wird in der Regel über Auswahlverfahren ausgewählt, kann aber auch anhand anderer Kriterien unter Verzicht auf eine Ausschreibung ausgewählt werden. Wichtig ist nur, dass der Dienstherr ggf. gerichtsfest nachweisen kann, dass er zweifelsfrei eine Stelle mit dem hierfür Bestgeeigneten besetzt hat. Wenn der Dienstherr nun z.B. der Meinung ist, es reicht hierfür z.B. einfach einen Interessenten unmittelbar anzusprechen und er kann begründen, dass dieser Interessent der einzige geeignete ist und alle Beteiligten (Personalrat, Interessenvertretungen, etc.) stimmen dem zu, reicht dies aus und Artikel 33 Absatz 2 GG ist in ausreichendem Umfang Rechnung getragen.

Wichtig ist jedoch auch, dass du als unmittelbaren Ausfluss aus Artikel 33 Abatz 2 GG einen sog. Bewerberverfahrensanspruch hast. D.h. schreibt der Dienstherr öffentlich oder intern aus, bindet er sich an ein bestimmtes Verfahren, welches dann für alle Bewerber gleich gilt und anzuwenden ist. Wenn du dich bewirbst, muss dann im Auswahlverfahrten deine Eignung und Befähigung für die ausgeschriebene Stelle auch geprüft werden.

Lange Rede kurzer Sinn:
Du musst inhaltlich strikt zwischen Auswahlverfahren und Stellenbesetzung trennen. Die Stellenbesetzung mit einem Kandidaten ist nicht zwingende Konsequenz der Auswahlentscheidung. Da dein Widerspruch bzw. dein Rechtsbehelf immer nur gegen die Auswahlentscheidung geht/gehen kann, hemmt dieser nicht die eigentliche Stellenbesetzung.

Allerdings kann es sein, wenn gerichtlich festgestellt wird, dass eine Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft war, also du mit deinen Rechtsmitteln (Widerspruch, etc.) Erfolg hattest, der Dienstherr jedoch auf Basis dieser (rechtsfehlerhaften) Auswahlentscheidung eine Stelle besetzt hat, sich also das fehlerhafte Auswahlergebnis zu eigen gemacht hat, du einen Anspruch auf Schadenersatz hast, sofern sich im Rahmen deiner Rechtsmittel herausstellt, dass du anstelle des ausgewählten Bewerbers aufgrund besserer Eignung/Befähigung hättest ausgewählt werden müssen.

Einen Anspruch auf die eigentlich ausgeschriebene Stelle hast du dann nicht, weil dann im Regelfall der Grundsatz der Ämterstabilität greift. Insbesondere dann, wenn das Rechtsmittelverfahren (Widerspruch, Verwaltungsgericht, etc.) gern mal 6 bis 12 Monater dauert, kann der Konkurrent, der die Stelle bekommen hat, regelmäßig auf die Bestandskraft der Stellenbesetzung vertrauen, hat ggf. im Vertrauen darauf schon Dispositionen getroffen (z.B. Umzug). Diese Bestandskraft kannst du ebenfalls nur mit deinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO verhindern.

Ich habe in der Vergangenheit mehrere Konkurrentenstreitigkeiten für meinen Dienstherrn betreuen dürfen und hoffe es ist einigermaßen verständlich dargestellt, auch wenn es etwas mehr zu lesen ist.

clarion

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Antw:Aufschiebende Wirkung bei Stellenbesetzungsverfahren
« Antwort #7 am: 29.12.2021 19:28 »
@One, ich frage rein aus Inetresse, haben die unterlegenden Bewerber denn tatsächlich mal obsiegt und dann auch tatsächlich die begehrte Stelle bekommen? Ich kenne aus meinem Amt aus meiner Position nur drei Konkurentenklage (eine davon nur aus Hörensagen vor meiner Zeit), da war die Sache für die unterlegenden Bewerber einfach hoffnungslos. Wie will man in strukturierten und auch halbwegs sauber dokumentieren Auswahlverfahren auch belegen, dass man besser war oder systematisch benachteiligt wurde?

Und selbst wenn man belegen kann, im Auswahlverfahren benachteiligt worden zu sein, heißt das ja nur, dass das Auswahlverfahren wiederholt werden muss. Das heißt noch lange nicht, dass man die Stelle bekommt.

One

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Aufschiebende Wirkung bei Stellenbesetzungsverfahren
« Antwort #8 am: 29.12.2021 21:36 »
@One, ich frage rein aus Inetresse, haben die unterlegenden Bewerber denn tatsächlich mal obsiegt und dann auch tatsächlich die begehrte Stelle bekommen?

Nein. Ich habe in meiner Zeit als Personaler 12 Konkurrentenstreitverfahren betreut und in keinem der Verfahren hat der klagende Bewerber obsiegt. In allen Fällen konnte der Dienststelle durch das Gericht nicht zweifelsfrei eine rechtswidrige Auswahlentscheidung nachgewiesen werden. Letztlich müsste der Kläger zweifelsfrei nachweisen, dass er offensichtlich in seinem Bewerberverfahrensanspruch nach Artikel 33 Absatz 2 GG verletzt worden ist. Dies ist bei einem sauber strukturierten Auswahlverfahren durch den Kläger faktisch nicht möglich.

Es reicht z.B. schon aus, dass der Auswahlvermerk in einem Verfahren kurz in zwei Sätzen feststellt, warum Bewerber X nicht geeignet ist. Damit hat eine Würdigung stattgefunden und Bewerber X kann nicht mehr auf eine Verletzung seines Bewerberverfahrensanspruches rekurieren.

Wie will man in strukturierten und auch halbwegs sauber dokumentieren Auswahlverfahren auch belegen, dass man besser war oder systematisch benachteiligt wurde?

Das ist faktisch nicht möglich (s.o.).

Und selbst wenn man belegen kann, im Auswahlverfahren benachteiligt worden zu sein, heißt das ja nur, dass das Auswahlverfahren wiederholt werden muss. Das heißt noch lange nicht, dass man die Stelle bekommt.

Zwei Dinge:
1. Eine Benachteiligung im Auswahlverfahren ist oft subjektiv, objektiv meist jedoch nicht eindeutig nachweisbar. Daneben muss diese Benachteiligung jedoch so schwerwiegend und durchschlagend sein, dass dadurch der Bewerberverfahrensanspruch verletzt wurde. Dies ist noch einmal eine Steigerung. Es ist schon schwierig vor Gericht eine objektive Benachteiligung nachzuweisen. Dann noch die Nachweisführung zu erbringen, dass diese Benachteiligung so schwerwiegend ist, dass faktisch ein grundrechtsgleiches Recht aus Artikel 33 GG verletzt ist, ist faktisch aussichtslos bzw. nicht möglich und mir in der Praxis auch noch nie untergekommen.

2. Richtig, selbst wenn man mit der Klage/einstweiligen Rechtschutz Erfolg hat, heißt das nicht, dass man die begehrte Stelle auch bekommt. In der Regel entscheidet das Gericht, wenn es ein rechtswidriges Verfahren für im Bereich des möglichen hält, dass das Auswahlverfahren unter Berücksichtigung der dann jeweils erfolgten Verfahrenshinweise des Gerichtes zu wiederholen ist. Im Normalfall kommt dann im neuen Verfahren ohnehin der ursprünglich ausgewählte Bewerber wieder zum Zuge. Das Gericht hat ja mit seinen Hinweisen nun die Anleitung gegeben, wie es geht und darüber hinaus wird sich keine Dienststelle die Blöße geben.

Ich hatte aber auch schon einen Fall, in dem nach Wiederholung des Auswahlverfahrens auf einmal weder der Kläger noch der ursprünglich Ausgewählte, sondern ein dritter Bewerber, der gar nicht Gegenstand der Konkurrentenstreitigkeit war, obsiegt hat, da dieser nachdem das Gericht die Rahmenbedingungen für das Auswahlverfahren neu abgesteckt hatte, auf einmal der einzig geeignete Bewerber war. So kanns auch gehen... 

Meine Erfahrung ist aber auch, dass Konkurrentenstreitigkeiten immer sehr emmotional aufgeladen sind und oftmahls nur angestrengt werden, weil sich jemand wahlweise in seinem Stolz oder seiner Berufsehre verletzt fühlt oder schlichtweg vom Neid zerfressen ist (kennt jeder, es zieht auf einmal jemand an einem beruflich vorbei, den man eigentlich für einen wesentlich schlechteren Mitarbeiter hält). Meist ist es jedoch so, wenn man die ganzen Befindlichkeiten einmal ausblendet und die Verfahren rein objektiv betrachtet, dass dann an dem Vorwurf einer Rechtsverletzung nicht mehr viel dran ist. Aber sachliche Betrachtung ist für die Betroffenen oftmals nicht mehr möglich...

was_guckst_du

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Antw:Aufschiebende Wirkung bei Stellenbesetzungsverfahren
« Antwort #9 am: 30.12.2021 10:24 »
...ich habe vor einigen Jahren ein Konkurentenstreitverfahren erfolgreich durch zwei Instanzen im Eilverfahren durchgeführt, wo sich der Dienstherr vor Gericht jeweils eine volle Klatsche abholen durfte...danach stand der Dienstherr vor der Frage, ob er sich im Hauptsacheverfahren eine jahrelange Stellenblokade antun will...

...es gab dann schließlich einen aussergerichtlichen "Kuhhandel", der alle Seiten zufrieden stellte... 8) ;)
Gruß aus "Tief im Westen"

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Unknown

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Antw:Aufschiebende Wirkung bei Stellenbesetzungsverfahren
« Antwort #10 am: 30.12.2021 11:02 »
...ich habe vor einigen Jahren ein Konkurentenstreitverfahren erfolgreich durch zwei Instanzen im Eilverfahren durchgeführt, wo sich der Dienstherr vor Gericht jeweils eine volle Klatsche abholen durfte...danach stand der Dienstherr vor der Frage, ob er sich im Hauptsacheverfahren eine jahrelange Stellenblokade antun will...
Wie kann denn sowas durch zwei Instanzen im Eilverfahren gehen? Magst du verraten wielange es sich insgesamt hinzog?

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Antw:Aufschiebende Wirkung bei Stellenbesetzungsverfahren
« Antwort #11 am: 30.12.2021 11:21 »
...das Eilverfahren wurde vor dem VG und dem OVG innerhalb von drei Monaten durchgezogen...hätte auch noch schneller gehen können, wenn die Gegenseite nicht jeweils ihre Fristen voll ausgeschöpft bzw. Fristverlängerung beantragt hätte...
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Antw:Aufschiebende Wirkung bei Stellenbesetzungsverfahren
« Antwort #12 am: 30.12.2021 12:47 »
Rein aus Interesse, wie sähe ein Kuhhandel aus? Was ist das möglich? Goldener Handschlag oder was muss man sich darunter vorstellen? Ein Kugelschreiber wird es ja vermutlich nicht gewesen sein.

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Antw:Aufschiebende Wirkung bei Stellenbesetzungsverfahren
« Antwort #13 am: 30.12.2021 13:22 »
Man bietet dem Kläger eine andere Beförderungsmöglichkeit an. Das kann man auch bereits im laufenden Auswahlverfahren machen, wenn man erkennt, dass die beabsichtigte Stellenbesetzung andernfalls problematisch werden könnte.

was_guckst_du

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Antw:Aufschiebende Wirkung bei Stellenbesetzungsverfahren
« Antwort #14 am: 30.12.2021 14:01 »
..so ähnlich ist es gelaufen...ich zog meine Bewerbung zurück und im Gegenzug erhielt ich die rückwirkende Einweisung in eine andere A13 Stelle...als "Zückerchen obendrauf" bekam ich sechs Monate rückwirkend und bis zur Beförderung den Unterschiedsbetrag A13 zu A12 als Zulage...die Beförderung erfolgte drei Monate später gemeinsam mit der "Konkurrentin" im Streitverfahren...

..als freigestellter PR war mir die Stelle selbst egal.... 8)
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