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Aufschiebende Wirkung bei Stellenbesetzungsverfahren

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Snooze:
Guten Abend,

mir ist bei diversen internen Stellenbesetzungsverfahren bei Bundesbehörden aufgefallen, dass die von mir an die Widerspruchsbehörde gerichteten Widersprüche nach dortigem Dafürhalten keine aufschiebende Wirkung erzeugt haben.
Warum hat denn eigentlich ein Widerspruch gegen eine Auswahlentscheidung der Behörde in einem Stellenbesetzungsverfahren keine aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 1 VwGO?

Danke.

Casiopeia1981:
Weil es das falsche Rechtsmittel ist.

Konkurrentenstreitverfahren sind eine komplizierte Besonderheit im Beamten- und Verwaltungsrecht. Man muss erst einstweiligen Rechtsschutz (binnen 14 Tagen nach Mitteilung, über den Ausgang des Auswahlverfahrens) nach § 123 VwGO beantragen. Ich empfehle Dir wine Internetrecherche! Da findet man einige gute Aufsätze und Hinweise dazu.

Snooze:

--- Zitat von: Casiopeia1981 am 28.12.2021 20:58 ---Weil es das falsche Rechtsmittel ist.

Konkurrentenstreitverfahren sind eine komplizierte Besonderheit im Beamten- und Verwaltungsrecht. Man muss erst einstweiligen Rechtsschutz (binnen 14 Tagen nach Mitteilung, über den Ausgang des Auswahlverfahrens) nach § 123 VwGO beantragen. Ich empfehle Dir wine Internetrecherche! Da findet man einige gute Aufsätze und Hinweise dazu.

--- End quote ---

Vielen Dank!
Weshalb wird dann regelmäßig in der Rechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheides (nicht Widerspruchsbescheid) auf den Widerspruch und nicht auf den einstweilige. Rechtsschutz nach 123 VwGO abgestellt?

Casiopeia1981:
Weil man es wahrscheinlich nicht kennt. Der Widerspruch als solcher wird wahrscheinlich nicht falsch, aber auch nicht richtig sein. Wenn ich es richtig im Kopf habe, ist erst die Ernennung des Konkurrenten der VA, so dass man als unterlegener Bewerber erst einstweiligen Rechtsschutz beantragen muss, um die Ernennung des Konkurrenten zu verhindern und dann eine Verpflichtungsklage gegen den Dienstherrn führen muss. Kommt es zur Ernennung, weil man seinen Rechtsschutz nicht richtig genutzt hat, entfällt die Klagemöglichkeit.

Der Widerspruch als solcher läuft sowieso ins Leere. Wenn man da was erreichen will, muss man zwingend zum Anwalt und den Rechtsweg beschreiten. Da führt kein Weg dran vorbei.

Das ist jetzt natürlich alles mit heißer Nadel gestrickt…

One:

--- Zitat von: Snooze am 28.12.2021 19:32 ---...
mir ist bei diversen internen Stellenbesetzungsverfahren bei Bundesbehörden aufgefallen, dass die von mir an die Widerspruchsbehörde gerichteten Widersprüche nach dortigem Dafürhalten keine aufschiebende Wirkung erzeugt haben.
Warum hat denn eigentlich ein Widerspruch gegen eine Auswahlentscheidung der Behörde in einem Stellenbesetzungsverfahren keine aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 1 VwGO?
...

--- End quote ---

Ganz einfach, weil du zwei unterschiedliche Sachverhalte vermengst bzw. deren Unterscheidung nicht durchdrungen hast.

Dein Widerspruch richtet sich gegen die Auswahlentscheidung. Diese wird in Folge deines Widerspruchs dann auch ganz normal im Rechtsbehelfsverfahren überprüft, ggf. im Anschluss gerichtlich und am Ende wird festgestellt, dass die Auswahlentscheidung rechtmäßig oder rechtswidrig war. Die eigentliche Folge der Auswahlentscheidung, die Stellenbesetzung, wird hierdurch jedoch nicht tangiert bzw. ist durch den gegen die Auswahlentscheidung gerichteten Widerspruch in keinster Art und Weise betroffen.

Was du mit deinem Widerspruch aber eigentlich erreichen willst, ist, zu verhindern, dass die ausgeschriebene Stelle mit einem Verfahrenskonkurrenten besetzt wird. Du willst als ein (egal ob rechtswidriges oder rechtmäßiges) Handeln des Dienstherrn für die Zukunft verhindern, da dieses Handeln dich evtl. in deinen Rechten verletzen könnte. Dies geht, wie in anderen Verwaltungsverfahren auch, nur über den einstweiligen Rechtschutz nach § 123 VwGO, welcher dann den Dienstherrn auch an dem beabsichtigten Handeln hindert bzw. eine Art aufschiebende Wirkung entfaltet.

Ich hoffe, dass ist verständlich.

Kurz:
Es geht juristisch einfach um die Auswahlentscheidung auf der einen und die Stellenbesetzung auf der anderen Seite. Gegen die Auswahlentscheidung kannst du als Verfahrensbeteiligter den Rechtsweg gehen.

Die Stellenbesetzung betrifft nur das Verhältnis zwischen ausgewählten Bewerber und Dienststelle. Hiergegen steht dir daher kein Rechtsweg offen, da du nicht Verfahrensbeteiligter bist. Hier musst du dann den Umweg über § 123 VwGO gehen, da du zwar nicht Verfahrensbeteiligter bist, jedoch durch die Stellenbesetzung in deinen Rechten verletzt sein könntest.

Konkurrentenstreitverfahren sind eine komplizierte Rechtsmaterie bzw. Rechtskonstellation und ich habe in meiner früheren Tätigkeit als Personaler in solchen Fällen immer dringend zur Konsultation eines Anwalts geraten. Ich hatte als Personaler erfahrene Verwaltungsjuristen, die in Konkurrentenverfahren gestolpert sind, weil sie die Materie nicht vollends durchdrungen haben...

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