Ich habe in meiner Zeit als Personaler 12 Konkurrentenstreitverfahren betreut und in keinem der Verfahren hat der klagende Bewerber obsiegt. In allen Fällen konnte der Dienststelle durch das Gericht nicht zweifelsfrei eine rechtswidrige Auswahlentscheidung nachgewiesen werden. Letztlich müsste der Kläger zweifelsfrei nachweisen, dass er offensichtlich in seinem Bewerberverfahrensanspruch nach Artikel 33 Absatz 2 GG verletzt worden ist. Dies ist bei einem sauber strukturierten Auswahlverfahren durch den Kläger faktisch nicht möglich.
Der letzte Satz ist entscheidend- der geschilderte Sachverhalt kann nur zutreffen, wenn die Auswahlverfahren extrem sauber durchgeführt werden.
Ich halte das allerdings auf die gesamte Bandbreite des öD bezogen für eine Ausnahmeerscheinung. Angefangen bei den Stellenausschreibungen, in denen irrelevante Voraussetzungen beschrieben werden bis hin zu Auswahlverfahren, in denen eine visualisierte Selbstpräsentation ein höheres Gewicht erhält, als die letzte dienstliche Beurteilung.
My 2 Cents: Der Hauptgrund dafür, dass es nicht mehr (und regelmäßig auch erfolgreiche) Konkurrentenverfahren gibt, liegt darin begründet, dass die unterlegenen Bewerber in der Dienststelle nicht „unten durch“ sein wollen bzw. Repressalien befürchten.