Autor Thema: Justiz 9b  (Read 5692 times)

Erni

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
Justiz 9b
« am: 28.12.2021 19:58 »
Nabend.
Ich arbeite in der Justiz als Gruppenleiter in einer Abteilung und habe einen Antrag auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b gestellt. Mein Arbeitgeber verweigert dies mit der Begründung, dass ich keine 10 Vollzeitkräfte zu unter mir habe. Dies soll wohl in einem Erlass stehen. Im Tarifvertrag steht dazu nichts drin. Ich meine, dass ich bei Ausübung der Tätigkeit und Ernennung zum Gruppenleiter dann auch einen Anspruch auf die obige Bezahlung habe. Wie seht ihr das? Besten Dank

Isie

  • Gast
Antw:Justiz 9b
« Antwort #1 am: 29.12.2021 07:15 »
Ja, wenn die Funktion als Gruppenleiter dauerhaft übertragen wurde.

Lo sa

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 78
Antw:Justiz 9b
« Antwort #2 am: 29.12.2021 07:40 »
"Entgeltgruppe 9b
Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Prot.Erkl. Nr. 5:
Die Tätigkeit von Gruppenleitern beinhaltet die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, Urlaubsplanung, Qualitätssicherung und Einarbeitung neuer Beschäftigter."


Die Tarifvertragsparteien haben also keine Anzahl vorgegeben. Irgendein Erlass spielt für die Eingruppierung keine Rolle, sondern nur die dauerhaft übertragene Tätigkeit und deren Wertigkeit gemäß der Entgeltordnung des TV-L . Da hilft nur klagen, wie sonst auch. Von allein zahlt die Justiz ja bekanntlich nicht das tarifvertraglich geregelte Entgelt.

XTinaG

  • Gast
Antw:Justiz 9b
« Antwort #3 am: 29.12.2021 08:11 »
Die Tarifvertragsparteien haben vereinbart, daß Gruppenleiter in E9b eingruppiert sind. Gruppenleiter haben bestimmte Aufgaben und es gibt sie lediglich in großen Geschäftsstellen. Wenn es also Gruppenleiter gibt, ist es eine große Geschäftsstelle.

Lo sa

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 78
Antw:Justiz 9b
« Antwort #4 am: 29.12.2021 10:37 »
auch noch interessant dazu:

(Quelle Juris
Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe)

"   
IX. Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften
178   
Mit Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum TV-L vom 2.3.2019 wurde ein neues Tätigkeitsmerkmal für Gruppenleiter in der EG 9b ausgebracht. Ergänzend dazu wurde Nr. 5 der Protokollerklärungen neu gefasst.
   
Das neue Tätigkeitsmerkmal wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 eingeführt (siehe dazu Rz 200 und zum Überleitungsrecht Rz 201 ).
179   
Die Tätigkeit des Gruppenleiters bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften wird durch Nr. 5 der Protokollerklärungen (in der seit 1.1.2020 geltenden Fassung) näher erläutert. Danach beinhaltet die Tätigkeit von Gruppenleitern die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit. Die Tätigkeit als Gruppenleiter ist somit auch mit einer Vorgesetzten- bzw. Führungsfunktion verbunden.
   
Zu dieser Koordination der Geschäftsabläufe durch die Gruppenleiter gehören insbesondere
   
-
   
die Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit,
   
-
   
die Urlaubsplanung,
   
-
   
die Qualitätssicherung und
   
-
   
die Einarbeitung neuer Beschäftigter.
   
In Abgrenzung zur Funktion des Geschäftsleiters eines Gerichts bzw. zum Behördenleiter ist die Aufgabe eines Gruppenleiters in der Regel auf einen Teilbereich der Geschäftsstelle beschränkt.
   
Heraushebungsmerkmale wurden für Gruppenleiter nicht vorgesehen, so dass diese stets nur in EG 9b einzugruppieren sind, sofern sie die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllen.
180   
Inwieweit Aufgaben eines Gruppenleiters auf Tarifbeschäftigte übertragen werden können oder ob diese ausschließlich Beamten vorbehalten sind, hängt von den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben ab.
   
Eine Übertragung der Gruppenleiterfunktion auf Tarifbeschäftigte ist beispielsweise zugelassen in:
   
-
   
Brandenburg (§ 3 Abs. 5 Geschäftsstellenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und für die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg (Geschäftsstellenordnung ordG-StA - GStO-ordG-StA) - Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz vom 26.9.2016 (2325-I.005) (JMBl. 2016, 103)),
   
-
   
Nordrhein-Westfalen (§ 2 Abs. 2 Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (GStO) - AV d. JM 10.2.2006 (JMBl. NRW 2006, 62), in der Fassung vom 13.11.2018 (2325 - I. 8) (JMBl. NRW, S. 293)) und in
   
-
   
Thüringen (§ 13 Abs. 1 Thüringer Geschäftsordnung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften (GO) - Thüringer Justizministerium vom 8.6.2012, 1463-1/96 (JMBl., 46), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10.10.2017 (JMBl., 100)).
   
Eine Beschränkung der Tätigkeit des Gruppenleiters auf Beamte existiert beispielsweise in:
   
-
   
Bayern (§ 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften (Geschäftsstellenverordnung - GeschStV) vom 1.2.2005 (GVBl. 2005, 40), zuletzt geändert durch § 9 der Verordnung vom 28.1.2011 (GVBl. 2011, 65) und § 4 Abs. 2 Satz 2 Bayerische Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen vom 14.12.1982 (GStVO-ArbG) (BayRS IV, 559)) und in
   
-
   
Rheinland-Pfalz (Ziff. 3.1.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz zu Geschäftsstellen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz vom 14.11.1983 - 2300 - 1 - 20/83 (JBl. 1983, 249 ff.)).
"

TVLfan

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 39
Antw:Justiz 9b
« Antwort #5 am: 24.01.2022 21:30 »
Nabend. Habe jetzt eine Eingruppierungsfeststellungsklage eingereicht zum obigen Thema. Ich werde vom Ausgang berichten.

Viele Grüße

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 674
Antw:Justiz 9b
« Antwort #6 am: 25.01.2022 08:56 »
Dann wird es die Frage sein, ob es eine große Serviceeinheit bzw. große Geschäftsstelle ist. Nur weil die Person mit der Funktion Gruppenleiter ausgestattet ist, bedeutet es nicht, dass der AG Gruppenleiter im Tarifsinne meint.

XTinaG

  • Gast
Antw:Justiz 9b
« Antwort #7 am: 25.01.2022 09:51 »
Warum sollte das die Frage sein? Die Tarifvertragsparteien haben vereinbart, daß Gruppenleiter in E9b eingruppiert sind. Gruppenleiter sind in der PE näher definiert: Sie haben bestimmte Aufgaben und es gibt sie lediglich in großen Geschäftsstellen. Wenn es also Gruppenleiter gibt, ist es eine große Geschäftsstelle.

Lo sa

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 78
Antw:Justiz 9b
« Antwort #8 am: 25.01.2022 11:33 »
Genauso ist es!

Die Arbeitgeber in der Justiz verweisen stets auf das Wort "große" und definieren es nach ihren eigenen Vorstellungen, nämlich dem Sparsamkeitswillen eines Finanzministers.
Da wird dann "groß" eben immer nur das sein, was gerade größer als die Serviceeinheit ist, in der der Gruppenleiter tätig ist, der seine E9b beanspruchen will...  ;)

Also bleibt nur: klagen!

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 674
Antw:Justiz 9b
« Antwort #9 am: 25.01.2022 11:51 »
Warum sollte das die Frage sein? Die Tarifvertragsparteien haben vereinbart, daß Gruppenleiter in E9b eingruppiert sind. Gruppenleiter sind in der PE näher definiert: Sie haben bestimmte Aufgaben und es gibt sie lediglich in großen Geschäftsstellen. Wenn es also Gruppenleiter gibt, ist es eine große Geschäftsstelle.

Nur weil er Gruppenleiter genannt wird, heißt es nicht, dass die Dienststelle den Begriff analog der EGO auslegt. Sie können den Begriff auch nutzen, wenn es sich um keine große Geschäftsstelle handelt. Z.B. können alle Geschäftsstellenleiter aus vereinfachungsgründen Gruppenleiter genannt werden, auch die, die keine große Geschäftsstelle leiten. Es ist kein Automatismus dahingehend herstellbar, dass ich nur weil man die Person in der Dienststelle Gruppenleiter nennt, er zeitgleich ein Gruppenleiter im Sinne der EGO ist.

XTinaG

  • Gast
Antw:Justiz 9b
« Antwort #10 am: 25.01.2022 12:27 »
Es kommt bei der Eingruppierung zum Glück niemals darauf an, wie irgendeine kompetenzbefreite Dienststelle tarifliche Begriffe auslegt. Wie ausgeführt, sind Gruppenleiter in der PE näher definiert. Sie haben bestimmte Aufgaben und es gibt sie lediglich in großen Geschäftsstellen. Wenn sie also entsprechende Aufgaben haben, sind sie Gruppenleiter. Und die Geschäftsstelle ist dann eine große Geschäftsstelle.

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 674
Antw:Justiz 9b
« Antwort #11 am: 25.01.2022 13:50 »
Das ist aber nicht Kern der Frage. Der Threadersteller teilte nur mit, dass er Gruppenleiter ist und ihm eine Eingruppierung 9b verwehrt wird. Es wird sich auf ein Erlass berufen, welcher vermutlich tarifwidrig ist.

DU sagtest jedoch, dass das egal sein kann, denn wenn er Gruppenleiter ist, dann hat er Anspruch auf die 9b. Dafür müsste aber feststehen, dass er ein Gruppenleiter im Sinne der EGO ist bzw. deren Aufgabe übertragen wurden und das wird im Sachverhalt an keiner Stelle deutlich. Ebenso wird nicht deutlich, dass es sich um eine große Dienststelle handelt.

XTinaG

  • Gast
Antw:Justiz 9b
« Antwort #12 am: 25.01.2022 14:02 »
Das sind meine Beiträge in diesem Thread:

Die Tarifvertragsparteien haben vereinbart, daß Gruppenleiter in E9b eingruppiert sind. Gruppenleiter haben bestimmte Aufgaben und es gibt sie lediglich in großen Geschäftsstellen. Wenn es also Gruppenleiter gibt, ist es eine große Geschäftsstelle.

Warum sollte das die Frage sein? Die Tarifvertragsparteien haben vereinbart, daß Gruppenleiter in E9b eingruppiert sind. Gruppenleiter sind in der PE näher definiert: Sie haben bestimmte Aufgaben und es gibt sie lediglich in großen Geschäftsstellen. Wenn es also Gruppenleiter gibt, ist es eine große Geschäftsstelle.

Es kommt bei der Eingruppierung zum Glück niemals darauf an, wie irgendeine kompetenzbefreite Dienststelle tarifliche Begriffe auslegt. Wie ausgeführt, sind Gruppenleiter in der PE näher definiert. Sie haben bestimmte Aufgaben und es gibt sie lediglich in großen Geschäftsstellen. Wenn sie also entsprechende Aufgaben haben, sind sie Gruppenleiter. Und die Geschäftsstelle ist dann eine große Geschäftsstelle.

In allen drei Beiträgen hebe ich auf die Aufgaben des Gruppenleiters ab. Und nicht etwa auf Erlasse oder sonstige Ergüsse des Arbeitgebers.

Wo genau liest Du also aus meinen Beiträgen heraus, daß es nicht auf die Aufgaben, sondern auf Arbeitgebersermon ankäme?

TVLfan

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 39
Antw:Justiz 9b
« Antwort #13 am: 25.01.2022 15:35 »
Dann wird es die Frage sein, ob es eine große Serviceeinheit bzw. große Geschäftsstelle ist. Nur weil die Person mit der Funktion Gruppenleiter ausgestattet ist, bedeutet es nicht, dass der AG Gruppenleiter im Tarifsinne meint.

Und wenn die Gruppen/Teamleiterfunktion auch in der Arbeitsplatzbeschreibung steht? Wie siehst du das?

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,751
Antw:Justiz 9b
« Antwort #14 am: 25.01.2022 15:58 »
Und wenn die Gruppen/Teamleiterfunktion auch in der Arbeitsplatzbeschreibung steht? Wie siehst du das?

Es kommt bei der Eingruppierung zum Glück niemals darauf an, wie irgendeine kompetenzbefreite Dienststelle tarifliche Begriffe auslegt.

Du bist aufgrund der Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale eingruppiert, nicht aufgrund der Bezeichnung bestimmter Tätigkeiten durch den Arbeitgeber.