auch noch interessant dazu:
(Quelle Juris
Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe)
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IX. Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften
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Mit Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum TV-L vom 2.3.2019 wurde ein neues Tätigkeitsmerkmal für Gruppenleiter in der EG 9b ausgebracht. Ergänzend dazu wurde Nr. 5 der Protokollerklärungen neu gefasst.
Das neue Tätigkeitsmerkmal wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 eingeführt (siehe dazu Rz 200 und zum Überleitungsrecht Rz 201 ).
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Die Tätigkeit des Gruppenleiters bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften wird durch Nr. 5 der Protokollerklärungen (in der seit 1.1.2020 geltenden Fassung) näher erläutert. Danach beinhaltet die Tätigkeit von Gruppenleitern die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle bzw. Serviceeinheit. Die Tätigkeit als Gruppenleiter ist somit auch mit einer Vorgesetzten- bzw. Führungsfunktion verbunden.
Zu dieser Koordination der Geschäftsabläufe durch die Gruppenleiter gehören insbesondere
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die Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit,
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die Urlaubsplanung,
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die Qualitätssicherung und
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die Einarbeitung neuer Beschäftigter.
In Abgrenzung zur Funktion des Geschäftsleiters eines Gerichts bzw. zum Behördenleiter ist die Aufgabe eines Gruppenleiters in der Regel auf einen Teilbereich der Geschäftsstelle beschränkt.
Heraushebungsmerkmale wurden für Gruppenleiter nicht vorgesehen, so dass diese stets nur in EG 9b einzugruppieren sind, sofern sie die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllen.
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Inwieweit Aufgaben eines Gruppenleiters auf Tarifbeschäftigte übertragen werden können oder ob diese ausschließlich Beamten vorbehalten sind, hängt von den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben ab.
Eine Übertragung der Gruppenleiterfunktion auf Tarifbeschäftigte ist beispielsweise zugelassen in:
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Brandenburg (§ 3 Abs. 5 Geschäftsstellenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und für die Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg (Geschäftsstellenordnung ordG-StA - GStO-ordG-StA) - Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz vom 26.9.2016 (2325-I.005) (JMBl. 2016, 103)),
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Nordrhein-Westfalen (§ 2 Abs. 2 Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (GStO) - AV d. JM 10.2.2006 (JMBl. NRW 2006, 62), in der Fassung vom 13.11.2018 (2325 - I.
(JMBl. NRW, S. 293)) und in
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Thüringen (§ 13 Abs. 1 Thüringer Geschäftsordnung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften (GO) - Thüringer Justizministerium vom 8.6.2012, 1463-1/96 (JMBl., 46), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10.10.2017 (JMBl., 100)).
Eine Beschränkung der Tätigkeit des Gruppenleiters auf Beamte existiert beispielsweise in:
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Bayern (§ 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften (Geschäftsstellenverordnung - GeschStV) vom 1.2.2005 (GVBl. 2005, 40), zuletzt geändert durch § 9 der Verordnung vom 28.1.2011 (GVBl. 2011, 65) und § 4 Abs. 2 Satz 2 Bayerische Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte für Arbeitssachen vom 14.12.1982 (GStVO-ArbG) (BayRS IV, 559)) und in
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Rheinland-Pfalz (Ziff. 3.1.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz zu Geschäftsstellen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz vom 14.11.1983 - 2300 - 1 - 20/83 (JBl. 1983, 249 ff.)).
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