Nachdem ich jetzt schon längere Zeit hinsichtlich der amtsangemessenen Besoldung im Forum mitgelesen habe, möchte ich gern für Sachsen-Anhalt einige Punkte bezüglich der Nachzahlung ab dem 3. Kind durch das bereits in Kraft getretene Gesetz beisteuern:
Richtig ist, dass die Nachzahlung für 2021 ohne Widerspruch erfolgt und bei mir auch schon erfolgt ist (Bezügemitteilung für Januar 2022).
Die Zahlungen für die Zeit vor 2021 erfolgen nur bei Widerspruch. Hier gibt es 2 Probleme:
1. Wurde Widerspruch (nachweisbar) erhoben, scheint der Gesetzgeber und auch die Finanzverwaltung davon auszugehen, dass eine Nachzahlung für das 3. Kind vor 2021 nur dann erfolgt, wenn der Widerspruch diesen Aspekt in der Begründung erwähnt. Dies ist für mich nicht nachvollziehbar, wenn Widerspruch insgesamt bezüglich der nicht amtsangemessenen Besoldung erhoben worden ist. Eine Abtrennung des Teils „Familienzuschlag Stufe 2 3. Kind“ sehe ich nicht. Ebenso besteht kein Erfordernis sämtliche Begründungspunkte einzeln aufzuführen.
Im hiesigen Forum wurde schon berichtet, dass andere Bundesländer auf die großzügigere (richtige) Auslegung umgeschwenkt sind. Also auch in Sachsen-Anhalt am Ball bleiben!
2. Noch wichtiger aber:
In der Zusicherung auf der Bezügemitteilung Dezember 2015 sowie in den weiteren wiederholten Zusicherungen 2016 und 2017 war aufgeführt, dass kein Widerspruch bezüglich einer amtsangemessenen Besoldung erhoben werden muss. Eine Einschränkung war hier nicht vorgesehen. Erst ab der erneuten Zusicherungen 2018 war ein Hinweis enthalten, dass der Verzicht auf die Erhebung des Widerspruchs nicht für das 3. Kind gelte.
Im Landtag wurde daher diskutiert, ob die Nachzahlung für das 3. Kind für 2015 bis 2017 auch ohne Widerspruchserhebung erfolgen soll. Der Landtag hat sich jedoch dagegen entschieden. Den Hintergrund hierzu kenne ich nicht.
Allerdings ist eine Anpassung des Gesetzes auch gar nicht erforderlich gewesen, denn wenn der Widerspruch als erhoben gilt – für 2015 bis 2017 ohne Einschränkung – dann muss die Nachzahlung ohne weiteres erfolgen. Wie hier eine Unterscheidung beim Familienzuschlag für das 1. und 2. gegenüber dem 3. und weiteren Kindern vorgenommen werden soll, ist nicht erklärbar. Wer also (im Vertrauen auf die unbeschränkte Zusicherung) gar keinen Widerspruch für 2015 bis 2017 erhoben hat, hat zumindest eine Chance für diese 3 Jahre. Allerdings müsste man sich rühren, denn ich denke, von alleine wird die Bezügestelle keine Nachzahlung veranlassen.