Autor Thema: [ST] Nachzahlung Familienzuschlag ab Kind 3  (Read 3310 times)

architects

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[ST] Nachzahlung Familienzuschlag ab Kind 3
« am: 29.12.2021 12:03 »
Hallo,

hat jemand in Sachsen-Anhalt Widerspruch für das dritte oder vierte Kind eingelegt und wenn ja, wie war euer Wortlaut? Lohnt sich der Widerspruch ohne Anwalt? Gibt es Vordrucke?

Ich bin seit 2019 Vater von 3 Kindern und würde gerne auch hier die Zuschläge erhalten.

Perisher

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Antw:[ST] Nachzahlung Familienzuschlag ab Kind 3
« Antwort #1 am: 30.12.2021 09:41 »
Steht doch alles im Merkblatt zur Alimentation kinderreicher Familien:

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 erfolgen Nachzahlungen an
alle.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2020 erfolgt eine Nachzahlung nur
für die Fälle, in denen ein Widerspruch ..... erhoben wurde.

Ohne fristgerechten Widerspruch für die Jahre 2019 und 2020 keine Nachzahlung für das 3. Kind.

Nachzahlungen für Kind 1 und 2 werden ohne vorher eingelegten Widerspruch gezahlt.

stingmb

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Antw:[ST] Nachzahlung Familienzuschlag ab Kind 3
« Antwort #2 am: 04.01.2022 18:07 »
Für das Jahr 2021 bekommst du für dein drittes Kind den Zuschlag nachgezahlt. Für 2019 und 2020 hättest du in den jeweiligen Jahren einen Widerspruch diesbezüglich einlegen müssen.

beelzebub

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Antw:[ST] Nachzahlung Familienzuschlag ab Kind 3
« Antwort #3 am: 05.01.2022 07:15 »
Für 2019 und 2020 ist der Zug abgefahren, Widerspruch hätte jeweils bis 31.12. des betreffenden Jahres bei der Bezügestelle eingehen müssen. Hast Du das versäumt, hilft leider auch kein Anwalt...

TRM

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Antw:[ST] Nachzahlung Familienzuschlag ab Kind 3
« Antwort #4 am: 13.01.2022 10:23 »
Nachdem ich jetzt schon längere Zeit hinsichtlich der amtsangemessenen Besoldung im Forum mitgelesen habe, möchte ich gern für Sachsen-Anhalt einige Punkte bezüglich der Nachzahlung ab dem 3. Kind durch das bereits in Kraft getretene Gesetz beisteuern:

Richtig ist, dass die Nachzahlung für 2021 ohne Widerspruch erfolgt und bei mir auch schon erfolgt ist (Bezügemitteilung für Januar 2022).

Die Zahlungen für die Zeit vor 2021 erfolgen nur bei Widerspruch. Hier gibt es 2 Probleme:

1. Wurde Widerspruch (nachweisbar) erhoben, scheint der Gesetzgeber und auch die Finanzverwaltung davon auszugehen, dass eine Nachzahlung für das 3. Kind vor 2021 nur dann erfolgt, wenn der Widerspruch diesen Aspekt in der Begründung erwähnt. Dies ist für mich nicht nachvollziehbar, wenn Widerspruch insgesamt bezüglich der nicht amtsangemessenen Besoldung erhoben worden ist. Eine Abtrennung des Teils „Familienzuschlag Stufe 2 3. Kind“ sehe ich nicht. Ebenso besteht kein Erfordernis sämtliche Begründungspunkte einzeln aufzuführen.

Im hiesigen Forum wurde schon berichtet, dass andere Bundesländer auf die großzügigere (richtige) Auslegung umgeschwenkt sind.  Also auch in Sachsen-Anhalt am Ball bleiben!

2. Noch wichtiger aber:
In der Zusicherung auf der Bezügemitteilung Dezember 2015 sowie in den weiteren wiederholten Zusicherungen 2016 und 2017 war aufgeführt, dass kein Widerspruch bezüglich einer amtsangemessenen Besoldung erhoben werden muss. Eine Einschränkung war hier nicht vorgesehen. Erst ab der erneuten Zusicherungen 2018 war ein Hinweis enthalten, dass der Verzicht auf die Erhebung des Widerspruchs nicht für das 3. Kind gelte.
Im Landtag wurde daher diskutiert, ob die Nachzahlung für das 3. Kind für 2015 bis 2017 auch ohne Widerspruchserhebung erfolgen soll. Der Landtag hat sich jedoch dagegen entschieden. Den Hintergrund hierzu kenne ich nicht.

Allerdings ist eine Anpassung des Gesetzes auch gar nicht erforderlich gewesen, denn wenn der Widerspruch als erhoben gilt – für 2015 bis 2017 ohne Einschränkung – dann muss die Nachzahlung ohne weiteres erfolgen. Wie hier eine Unterscheidung beim Familienzuschlag für das 1. und 2. gegenüber dem 3. und weiteren Kindern vorgenommen werden soll, ist nicht erklärbar. Wer also (im Vertrauen auf die unbeschränkte Zusicherung) gar keinen Widerspruch für 2015 bis 2017 erhoben hat, hat zumindest eine Chance für diese 3 Jahre. Allerdings müsste man sich rühren, denn ich denke, von alleine wird die Bezügestelle keine Nachzahlung veranlassen.

ASLer

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Antw:[ST] Nachzahlung Familienzuschlag ab Kind 3
« Antwort #5 am: 27.01.2022 16:05 »
Irgendwie ist dieses Thema komplett an uns vorbeigegangen. Nun wurden wir durch die Ankündigung der Nachzahlung überrascht. Uns viel auch auf, dass es völlig unverständlich ist eine Unterscheidung ab dem dritten Kind bezüglich der Nachzahlung zu machen. Wir sind nun am Überlegen, ob und wie wir Widerspruch gegen diese Regelung einlegen können.

@TRM Du hattest geschrieben, dass es erst ab 2018 einen Hinweis gab, dass ein Widerspruchsverzicht nicht für das 3. Kind gilt und das davor gesagt wurde, dass kein Widerspruch für eine amtsangemessene Besoldung erhoben werden muss. Kann man diese Hinweise irgendwo nachlesen?

stingmb

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Antw:[ST] Nachzahlung Familienzuschlag ab Kind 3
« Antwort #6 am: 28.01.2022 10:47 »
Kann man diese Hinweise irgendwo nachlesen?

Jo, auf deinem Lohnzettel vom Dezember 2015

Descartes

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Antw:[ST] Nachzahlung Familienzuschlag ab Kind 3
« Antwort #7 am: 31.01.2022 15:39 »
Was kann man eigentlich noch tun, wenn eine Verwaltung offensichtlich die Auszahlung der Nachzahlung von 2011-2020 verzögert, verschleppt und verbaselt, obwohl man schon mehrmals nachgefragt hat?
Ich stelle mir das so vor: ich setze einen Praktikanten an den Rechner, um mir alle Kollegen zu ermitteln, die 3 und mehr Kinder haben. Dann suche ich als Sachbearbeiter in den betreffenden - voll digitalisierten - Personalakten nach Widerspruchsbescheiden aus 2011-2020 und ermittle die Anspruchsberechtigten. So viele werden es nicht sein, da es sich um die Verwaltung eines kirchlichen Arbeitgebers handelt.
Dauer des ganzen Aktes: 1-2 Stunden.
Kann man da nicht Verzugszinsen geltend machen - schließlich schuldet man mir das Geld bereits seit 2011?

TRM

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Antw:[ST] Nachzahlung Familienzuschlag ab Kind 3
« Antwort #8 am: 02.02.2022 09:46 »
Kann man diese Hinweise irgendwo nachlesen?

Jo, auf deinem Lohnzettel vom Dezember 2015

Richtig, auf dem Lohnzettel für Dezember 2015 stand der Hinweis direkt drauf. Später gab es Mitteilungen des Finanzministeriums, die uns auf dem Dienstweg und über den Richterbund bekannt gemacht worden sind. Ich habe die Mitteilungen für einzelne Jahre ausgedruckt. Ab 2018 war erst eine Beschränkung dieser Zusage vorgesehen.

Da einzelne Kollegen für 2015-2017 bzw. einzelne Jahre davon keinen Widerspruch erhoben haben, haben sie jetzt der Bezügestelle geschrieben. Im Prinzip ist das keine Widerspruchserhebung, sondern nur die Erinnerung daran, dass der Widerspruch noch offen ist. Anders ausgedrückt: man sollte darauf hinweisen, dass mit der bereits erfolgten Nachzahlung dem Widerspruch noch nicht voll abgeholfen worden ist. Von allein wird die Bezügestelle wahrscheinlich nicht reagieren und - egal in welcher Richtung - entscheiden. Von Antworten habe ich noch nichts gehört (zu allen Problemen, die im Ausgangspost beschrieben waren).

TRM

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Antw:[ST] Nachzahlung Familienzuschlag ab Kind 3
« Antwort #9 am: 02.02.2022 09:53 »
Was kann man eigentlich noch tun, wenn eine Verwaltung offensichtlich die Auszahlung der Nachzahlung von 2011-2020 verzögert, verschleppt und verbaselt, obwohl man schon mehrmals nachgefragt hat?
Ich stelle mir das so vor: ich setze einen Praktikanten an den Rechner, um mir alle Kollegen zu ermitteln, die 3 und mehr Kinder haben. Dann suche ich als Sachbearbeiter in den betreffenden - voll digitalisierten - Personalakten nach Widerspruchsbescheiden aus 2011-2020 und ermittle die Anspruchsberechtigten. So viele werden es nicht sein, da es sich um die Verwaltung eines kirchlichen Arbeitgebers handelt.
Dauer des ganzen Aktes: 1-2 Stunden.
Kann man da nicht Verzugszinsen geltend machen - schließlich schuldet man mir das Geld bereits seit 2011?

Verzugszinsen sind im Gesetz leider ausdrücklich ausgeschlossen, siehe § 3 Abs. 5 Landesbesoldungsgesetz. Ein Verzugsschaden könnte in Betracht kommen, allerdings müsste dann sowohl der Schaden als auch das Verschulden des Dienstherrn nachgewiesen werden. Ich bin da also eher pessimistisch.
Keine Ahnung, wie lange die Berechnung braucht. Bei mir fehlen auch noch mehrere Jahre, bei Kollegen sind es sogar alle Jahre ab 2015 für das 3. Kind. Ich vermute, es liegt tatsächlich an der Feststellung der Widerspruchserhebung. Wenn behauptet wird, der Widerspruch liegt nicht vor, müsste man selbst den Zugang beweisen. Eingangsbestätigungen gab es soweit ich weiß in Sachsen-Anhalt sowieso nicht.