Herzliche Grüße!
Ich würde gern eure Meinung zu folgenden Sachverhalt wissen:
Seit dem 1. März 2021 befinde ich mich im Aufstiegsstdium (mD zum gD) an der FH Pol LSA. (tägliche Rückkehr zum Wohnort)
Die Personalverfügung dazu lautet Versetzung.
In dem Versetzungschreiben steht folgendes geschrieben:
"Gemäß § 3 (1) Nr. 1 a BUKG sage ich Ihnen die Umzugsvergütung aus Anlass Ihrer Versetzung an die FH Pol Lsa nicht zu, da mit einer baldigen (nach Abschluss des Lehrgangs) weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist."
Aufgrund der nicht zugesagten Umzugsvergütung liegt bei Versetzung ein Anspruch auf Trennungsgeld vor, wenn die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt (§ 1 (2),(3) TGV).
Da meine Wohnung im Einzugsgebiet liegt (28 km), entfällt für mich der somit in erster Linie der Anspruch.
Seit dem 01.06.2020 gibt es jedoch Ausnahmen davon. Es wird bei einem Dienstortwechsel wegen folgender Personalmaßnahmen auch Trennungsgeld gewährt, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet liegt:
- Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung
- Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes
- vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde
- vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle
Also Fakt ist, bei meiner Personalverfügung handelt es sich um eine Versetzung. Mein Antrag wurde daher auch abgelehnt. "Verfügt wurde personalrechtlich eine Versetzung, somit ist § 1 (3) Nr. 1, 2. Halbsatz TGV anzuwenden."
Ich möchte jedoch auf die erste Ausnahme Abordnung/Kommandierung hinaus. Eine Kommandierung gibt es soweit ich weiß im Beamtentum nicht, hat aber einen ähnlichen Charakter wie eine Abordnung, nämlich die vorübergehende dienstliche Tätigkeit in einer anderen Dienststelle (§30 LBG LSA). Heimatdienststelle bleibt jedoch die vorherige Dienststelle, was den Unterschied zur Versetzung darstellt.
Nun frage ich mich, ob es bei den genannten Ausnahmen ausschließlich um die vorliegende Personalmaßnahme geht oder auch der Charakter der Maßnahme in Betracht kommt. Siehe Ausschnitt aus der Personalverfügung. Dort geht ja eindeutig hervor, dass es sich um eine vorübergehende Maßnahme handelt. Die Heimatdienststelle ändert sich aber entsprehend.
Ich beschäftige mich deshalb auch damit, weil einem Kollegen unter den gleichen Voraussetzungen Trennungsgeld gewährt wurde. Ein Anruf bei der Bezügestelle ergab, dass dort scheinbar Uneinigkeit herrscht. Der Sachbearbeiter der den Antrag des Kollegen bewilligte, sagte mir ich solle in Widerspruch gehen. Nach dem Gespräch rief dieser mich nach 10 Minuten zurück und teilte mir mit, dass ich doch keinen Anspruch darauf habe, ohne dies weiter begründen zu können.
Leider habe ich keinen näheren Kommentar oder Rechtssprechung zu der Neuregelung 2020 gefunden.
Was sagt ihr dazu? Zählt ausschließlich die Personalmaßnahme, gehts auch darüber hinaus oder übersehe ich etwas?