Autor Thema: [ST] Trennungsgeld innerhalb Einzugsgebiet (bei Versetzung)  (Read 3808 times)

Lsa89

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Herzliche Grüße!

Ich würde gern eure Meinung zu folgenden Sachverhalt wissen:

Seit dem 1. März 2021 befinde ich mich im Aufstiegsstdium (mD zum gD) an der FH Pol LSA. (tägliche Rückkehr zum Wohnort)

Die Personalverfügung dazu lautet Versetzung.

In dem Versetzungschreiben steht folgendes geschrieben:

"Gemäß § 3 (1) Nr. 1 a BUKG sage ich Ihnen die Umzugsvergütung aus Anlass Ihrer Versetzung an die FH Pol Lsa nicht zu, da mit einer baldigen (nach Abschluss des Lehrgangs) weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist."

Aufgrund der nicht zugesagten Umzugsvergütung liegt bei Versetzung ein Anspruch auf Trennungsgeld vor, wenn die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt (§ 1 (2),(3) TGV).

Da meine Wohnung im Einzugsgebiet liegt (28 km), entfällt für mich der somit in erster Linie der Anspruch.

Seit dem 01.06.2020 gibt es jedoch Ausnahmen davon. Es wird bei einem Dienstortwechsel wegen folgender Personalmaßnahmen auch Trennungsgeld gewährt, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet liegt:

    - Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung
    - Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes
    - vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde
    - vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle

Also Fakt ist, bei meiner Personalverfügung handelt es sich um eine Versetzung. Mein Antrag wurde daher auch abgelehnt. "Verfügt wurde personalrechtlich eine Versetzung, somit ist § 1 (3) Nr. 1, 2. Halbsatz TGV anzuwenden."

Ich möchte jedoch auf die erste Ausnahme Abordnung/Kommandierung hinaus. Eine Kommandierung gibt es soweit ich weiß im Beamtentum nicht, hat aber einen ähnlichen Charakter wie eine Abordnung, nämlich die vorübergehende dienstliche Tätigkeit in einer anderen Dienststelle (§30 LBG LSA). Heimatdienststelle bleibt jedoch die vorherige Dienststelle, was den Unterschied zur Versetzung darstellt.
Nun frage ich mich, ob es bei den genannten Ausnahmen ausschließlich um die vorliegende Personalmaßnahme geht oder auch der Charakter der Maßnahme in Betracht kommt. Siehe Ausschnitt aus der Personalverfügung. Dort geht ja eindeutig hervor, dass es sich um eine vorübergehende Maßnahme handelt. Die Heimatdienststelle ändert sich aber entsprehend.

Ich beschäftige mich deshalb auch damit, weil einem Kollegen unter den gleichen Voraussetzungen Trennungsgeld gewährt wurde. Ein Anruf bei der Bezügestelle ergab, dass dort scheinbar Uneinigkeit herrscht. Der Sachbearbeiter der den Antrag des Kollegen bewilligte, sagte mir ich solle in Widerspruch gehen. Nach dem Gespräch rief dieser mich nach 10 Minuten zurück und teilte mir mit, dass ich doch keinen Anspruch darauf habe, ohne dies weiter begründen zu können.

Leider habe ich keinen näheren Kommentar oder Rechtssprechung zu der Neuregelung 2020 gefunden.

Was sagt ihr dazu? Zählt ausschließlich die Personalmaßnahme, gehts auch darüber hinaus oder übersehe ich etwas?


Opa

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Mich irritiert die Versetzungsverfügung. Es ist zwar bei mir schon länger her und es war auch nicht die FH Pol. Aber bei uns wurde damals definitiv die Abordnung verfügt. Und zwar für jeden Studienabschnitt einzeln (es waren immer 3 Monate Studium und 3 Monate Praxiseinsatz im Wechsel). Aus dem einfachen Grund, dass sich die Zugehörigkeit im Grundverhältnis zur abordnenden Dienststelle für die Dauer des Studiums nicht ändert und es ja in der Natur der Sache liegt, dass das Studium von vornherein ein konkret feststehendes Ende hat.

Die Versetzung ist doch eher das Mittel der Wahl, wenn der Beamte die abgebende Dienststelle auf Dauer verlässt bzw. sein Dienstverhältnis vollständig und auf Dauer in die aufnehmende Behörde verlagert werden soll.

Nach meiner Einschätzung ist die Ablehnung des Trennungsgeldes zwar korrekt, aber die Versetzungsverfügung rechtlich zu überprüfen (ggf. mittels Widerspruch). Im Erfolgsfall wäre diese durch eine Abordnungsverfügung zu ersetzen, woraufhin dann ein Anspruch auf TG bestünde.

Lsa89

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Ich kann mich auch noch entsinnen, dass vor einigen Jahren noch zum Stdium abgeordnet wurde.
Eine Voraussetzung für die gegenwärtige Bewerbung zum Studium ist die Einwilligung in die uneingeschränkte Einsetzbarkeit im Land Sachsen Anhalt im Anschluss des Studiums. Eine Abordnung würde dem ja entgegenstehen, sodass ich mir daher die Versetzungsmaßnahme erklären kann.


Perisher

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Die Versetzung hat eventuell einen gänzlich anderen Hintergrund, die Personalbefugnisse nämlich gehen sämtlich auf die FH über.

Opa

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Bei mir war sogar bundesweite Einsetzbarkeit nach dem Studium vereinbart, daran kann es also nicht hapern.

@Perisher: Das hatte ich ja bereits festgestellt. Die Maßnahme der Versetzung könnte aus organisatorischer Sicht sachgerecht sein, wenn in der „Heimatdienststelle“ keine Aus- und Fortbildungseinheit für gD-Nachwuchskräfte existiert, weil diese Aufgaben vollständig auf die FH verlagert wurden. Das würde allerdings bedeuten, dass die Direktbewerber ebenfalls nicht von den Dienststellen in der Fläche, sondern unmittelbar von der FH rekrutiert und als Beamte auf Widerruf in ein Dienstverhältnis berufen werden müssten. Wenn das der Fall ist, habe ich mit der Vorgehensweise kein Problem.
Sollten allerdings Aufstiegs-Nachwuchskräfte anders behandelt werden, als Neueinsteiger, würde ich in der Versetzung eine willkürliche Ungleichbehandlung mit dem Ziel der Kosteneinsparung unterstellen. Dagegen Rechtsmittel einzulegen, dürfte dann gute Erfolgsaussichten haben.