... Das heißt wenn im Dezember die kommulierte Summe nicht mit der Lohnbescheinigung nicht übereinstimmt ist sie falsch und wenn die VBL Summe ebenfalls nicht stimmt dann ist auch die falsch
Nein, diese wohl etwas überhastet hingeschriebene Schlussfolgerung ist nicht zutreffend.
Die Differenz hängt meistens mit der steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Arbeitgeberzahlungen an die VBL zusammen. Die Regelungen sind (nach meinem Empfinden) recht kompliziert. Teile davon können
- steuerfrei und sozialversicherungsfrei,
- steuerfrei und sozialversicherungspflichtig oder
- steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig
sein.
In der Lohnsteuerbescheinigung dürfen aber nur Sozialversicherungsbeiträge bescheinigt werden, die aus steuerpflichtigem Arbeitslohn berechnet wurden. Sozialversicherungsbeiträge, die auf einem steuerfreien, aber sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn (2. Spiegelstrich) basieren, sind nicht auszuweisen.
Dass eine Zahlung steuerfrei aber teilweise sozialversicherungspflichtig ist, kann auch bei der Zahlung von Zeitzuschlägen vorkommen, jedenfalls dann, wenn der steuerliche Grundlohn höher ist als 25 Euro je Stunde.
Und genauso ist es auch mit den Beiträgen zur VBL. Soweit sie steuerfrei sind, dürfen sie nicht bescheinigt werden.