Autor Thema: Lohnsteuerbescheinigung/ Zuordnung der Monatsabrechnung  (Read 4058 times)

WYSWIG2019

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Der Arbeitgeber darf die Berechnung der nichtfesten Lohnentgeltteile bis zu zwei Monaten verspähtet abrechnen.
Also aus November erst ende  Januar ausbezahlen. Wirtschaftlich Buchführungsmäsig müßte damit die nichtfesten Entgelte aus November und Dezember im alten Jahr schon verbucht sein und per Rechnungsabrenzung fürdas nächste Jahr übertragen werden. Die auszahlung ist Ende Januar und Ende Februar. Im Gegnsatz sind die festen Bestandteile sofort zu zahlen und es wird keine Rechnungsabgrenzung nötig.  Sind die nichtfesten Bestandteile die verspähtet ausgezahlt  aus dem alten Jahr  abzuziehen und die nichtfesten Bestandteile aus dem Folgejahr wieder dazuschlagen? Die VBL Abzüge werden aber mit der Zahlung( registriert und gutgeschrieben (per Jahresmeldung) Ich bekomme aber erst ein Jahr spähter die Bestätigung . Die Beträge werden nicht um zwei Monate versetzt bestätigt. Müssen die VBL beträge des Vorjahres abgezogen werden und statt dessen  die Berträge  aus dem Folgejahr Februar März aufgeschlagen werden  ?

Isie

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Antw:Lohnsteuerbescheinigung/ Zuordnung der Monatsabrechnung
« Antwort #1 am: 02.01.2022 19:09 »
"Der Arbeitgeber darf ... bis zu 2 Monaten verspätet abrechnen" trifft es nicht ganz. Es handelt sich um eine tarifliche Fälligkeitsregelung, die in § 24 Abs, 1 Satz 4 TVöD festgelegt ist: Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.
Im Steuerrecht und im Zusatzversorgungsrecht gilt das Zuflussprinzip. Zahlungen, die erst Ende Januar geleistet werden, sind dem neuen Jahr zuzurechnen. Es gibt zwar eine Ausnahmeregelung, diese bezieht sich aber nur auf laufenden Arbeitslohn des abgelaufenen Kalenderjahres, der innerhalb der ersten 3 Wochen des neuen Kalenderjahres zufließt.

WYSWIG2019

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Antw:Lohnsteuerbescheinigung/ Zuordnung der Monatsabrechnung
« Antwort #2 am: 10.01.2022 12:47 »
Isie Danke dann bin ich einer Falschinfo auf den Leim gegangen. Das heißt wenn im Dezember die kommulierte Summe nicht mit der Lohnbescheinigung nicht übereinstimmt ist sie falsch und wenn die VBL Summe ebenfalls nicht stimmt dann ist auch die falsch

Gerda Schwäbel

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Antw:Lohnsteuerbescheinigung/ Zuordnung der Monatsabrechnung
« Antwort #3 am: 10.01.2022 20:19 »
... Das heißt wenn im Dezember die kommulierte Summe nicht mit der Lohnbescheinigung nicht übereinstimmt ist sie falsch und wenn die VBL Summe ebenfalls nicht stimmt dann ist auch die falsch

Nein, diese wohl etwas überhastet hingeschriebene Schlussfolgerung ist nicht zutreffend.
Die Differenz hängt meistens mit der steuerrechtlichen und  sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Arbeitgeberzahlungen an die VBL zusammen. Die Regelungen sind (nach meinem Empfinden) recht kompliziert. Teile davon können
- steuerfrei und sozialversicherungsfrei,
- steuerfrei und sozialversicherungspflichtig oder
- steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig
sein.
In der Lohnsteuerbescheinigung dürfen aber nur Sozialversicherungsbeiträge bescheinigt werden, die aus steuerpflichtigem Arbeitslohn berechnet wurden. Sozialversicherungsbeiträge, die auf einem steuerfreien, aber sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn (2. Spiegelstrich) basieren, sind nicht auszuweisen.
Dass eine Zahlung steuerfrei aber teilweise sozialversicherungspflichtig ist, kann auch bei der Zahlung von Zeitzuschlägen vorkommen, jedenfalls dann, wenn der steuerliche Grundlohn höher ist als 25 Euro je Stunde.

Und genauso ist es auch mit den Beiträgen zur VBL. Soweit sie steuerfrei sind, dürfen sie nicht bescheinigt werden.