Autor Thema: § 24 Abs 3. TV-L: Berechnung und Auszahlung des Entgelts  (Read 2111 times)

bluedance

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Hallo zusammen,
kann mir bitte jemand erklären wann beim TV-L bei §24 Abs. 3 Satz 1 und wann Satz 2 gilt?
Bzw. welche Berechnung gilt, wenn man am 28.12.2021 (nach Elternzeit) an 4 Arbeitstagen in der Woche mit jew. 6 Stunden seine Teilzeitbeschäftigung beginnt?

(3) 1Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 2Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. 3Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348 fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen.

 Vielen Dank schon mal!

Isie

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Satz 1 gilt. Dein Monatsentgelt wird auf der Basis  deiner Teilzeitbeschäftigung berechnet. Davon stehen dir im Dezember 4/31 zu.

bluedance

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Aber Satz 2 gilt doch auch bei Teilzeit…
Ich würde es so verstehen:
Wenn man nicht an allen Arbeitstagen (z.B. nur 4 Tage) im Monat zu jew. 8 Stunden (wie bei Vollzeit) arbeitet, gilt Satz 1
und
Wenn man nicht an allen Arbeitstagen (z.B. 4 Tage)  im Monat nur einen Teil eines Kalendertages (also weniger als 8 Std) arbeitet, dann gilt Satz 2. -> Entgelt Vollzeitgehalt/(4,348*40Std)

Kann mir das bitte jemand bestätigen oder richtig erklären?

Isie

  • Gast
Nein. Die Höhe des Monatsentgelts ist ausschließlich nach dem Teilzeitfaktor zu berechnen. Darauf basierend ist das Teilmonatsentgelt zu berechnen.
Die Berechnung nach Satz 2 ist für Fälle vorgesehen, in denen für einen Teil des Arbeitstages kein Entgelt zusteht, z. B. wegen Teilnahme an einem Warnstreik.

bluedance

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Ok danke für die Antwort.
Allerdings sollte diese Art von Berechnung mal aktualisiert und mit in eine Tarifrunde aufgenommen werden.
Denn diese Art von Berechnung ist nicht gerade fair.
Denn wenn man z.B.
24 Stunden in der Woche auf 4 Tage aufteilt, oder
24 Stunden in der Woche auf 3 Tage, bekommt man für dieselbe Arbeitsleistung eine unterschiedliche Entlohnung.

XTinaG

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Nein, bekommt man nicht. In beiden Fällen erhält man im Sachverhalt 4/31 des Teilzeitentgelts für 24 Wochenstunden.

Isie

  • Gast
Entscheidend ist natürlich, wann die Elternzeit geendet hat. Ab dem nächsten Tag wird das Teilmonatsentgelt berechnet, auch wenn der zufällig auf einen arbeitsfreien Tag fällt.

bluedance

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Ah ok vielen Dank! Das habe ich jetzt verstanden.
Allerdings bekommt man dann bei dieser Berechnung, wenn man es auf den Stundenlohn, runter rechnet, viel weniger Gehalt.
U.U. kann man so sogar unter den Mindestlohn rutschen. Was passiert dann?
Bzw. Wie ist sowas zu rechtfertigen?
In dem oben genannten Beispiel arbeitet man 60%, bekommt aber nur ca 50% Lohn…

Und wenn die Elternzeit z.B am 23.12.2021 geendet hätte, würde man ja für die Feiertage, die aufs Wochenende gefallen sind, bezahlt werden und auf diese Weise wieder viel mehr verdienen… Ist das so richtig?
Muss man nicht 4 Arbeitstage/(gesamte Arbeitstage im Dez = 22) teilen o.ä.?

XTinaG

  • Gast
Nein. Die tarifliche Norm stellt auf Kalendertage ab. Außerdem kann ich Deinen abstrusen Gedankengängen zu Stundenlohn usw. nicht folgen.

Isie

  • Gast
Nein, der TV-L regelt, dass nach Kalendertagen gerechnet wird. Weder Arbeitstage noch Arbeitsstunden sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Der Stundensatz ist immer gleich, aber du wirst nicht auf Stundenlohnbasis bezahlt, sondern bekommst ein Monatsentgelt. Die Umrechnung deines Teilmonatsentgelts auf die tatsächlich geleisteten Stunden mag rechnerisch einen anderen Betrag ergeben, das ist aber völlig irrelevant.