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§ 24 Abs 3. TV-L: Berechnung und Auszahlung des Entgelts

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XTinaG:
Nein, bekommt man nicht. In beiden Fällen erhält man im Sachverhalt 4/31 des Teilzeitentgelts für 24 Wochenstunden.

Isie:
Entscheidend ist natürlich, wann die Elternzeit geendet hat. Ab dem nächsten Tag wird das Teilmonatsentgelt berechnet, auch wenn der zufällig auf einen arbeitsfreien Tag fällt.

bluedance:
Ah ok vielen Dank! Das habe ich jetzt verstanden.
Allerdings bekommt man dann bei dieser Berechnung, wenn man es auf den Stundenlohn, runter rechnet, viel weniger Gehalt.
U.U. kann man so sogar unter den Mindestlohn rutschen. Was passiert dann?
Bzw. Wie ist sowas zu rechtfertigen?
In dem oben genannten Beispiel arbeitet man 60%, bekommt aber nur ca 50% Lohn…

Und wenn die Elternzeit z.B am 23.12.2021 geendet hätte, würde man ja für die Feiertage, die aufs Wochenende gefallen sind, bezahlt werden und auf diese Weise wieder viel mehr verdienen… Ist das so richtig?
Muss man nicht 4 Arbeitstage/(gesamte Arbeitstage im Dez = 22) teilen o.ä.?

XTinaG:
Nein. Die tarifliche Norm stellt auf Kalendertage ab. Außerdem kann ich Deinen abstrusen Gedankengängen zu Stundenlohn usw. nicht folgen.

Isie:
Nein, der TV-L regelt, dass nach Kalendertagen gerechnet wird. Weder Arbeitstage noch Arbeitsstunden sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung. Der Stundensatz ist immer gleich, aber du wirst nicht auf Stundenlohnbasis bezahlt, sondern bekommst ein Monatsentgelt. Die Umrechnung deines Teilmonatsentgelts auf die tatsächlich geleisteten Stunden mag rechnerisch einen anderen Betrag ergeben, das ist aber völlig irrelevant.

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