Autor Thema: Anforderungsprofil Stellenausschreibung  (Read 1929 times)

Bernd1973

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Anforderungsprofil Stellenausschreibung
« am: 06.01.2022 09:00 »
Eine für mich interessante Stellenausschreibung für die Leitung einer Personalabteilung (A15) gibt im Anforderungsprofil u.a. eine "mehrjährige Erfahrung in der Leitung und Personalführung" vor.

Was bedeutet bei einer solchen Ausschreibung "mehrjährige"? Reichen zwei-drei Jahre aus oder gibt es Kommentierungen oder gar Urteile, die bei "mehrjährige" längere Zeiten vorgeben? Die Anforderung muss ja messbar sein und es darf seitens der einstellenden Behörde m. E. kein Ermessen geben, ob jemand zum Verfahren zugelassen wird oder nicht.

veeam

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Antw:Anforderungsprofil Stellenausschreibung
« Antwort #1 am: 06.01.2022 10:44 »
Zitat
Mehrjährige / langjährige
Oft finden sich in Stellenausschreibungen konkrete Angaben zur Dauer der erwarteten Berufserfahrung (zum Beispiel „mindestens zwei Jahre“). Fehlen indessen konkrete Angaben und in der Anzeige ist lediglich von „mehrjähriger“ Berufserfahrung die Rede, so werden in etwa drei bis fünf Jahre praktische Erfahrung in dem angestrebten Berufsfeld erwartet. Diese Voraussetzung geht oft mit Stellen einher, die eine Personalverantwortung und/oder Budgetverantwortung beinhalten. Die Formulierung „langjährige“ Berufserfahrung meint in der Regel ebenfalls Praxiserfahrung von mindestens drei Jahren. In Ausnahmefällen können Unternehmen hier jedoch auch längere Zeiträume von mindestens fünf, sieben oder sogar zehn Jahren voraussetzen. Eine weitere Formulierung, die in dieselbe Richtung geht, ist „umfassende“ Berufserfahrung.

Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/berufserfahrung

Ist sicher nicht rechtsverbindlich, aber für die grobe Richtung als durchaus legitim zu betrachten

Bernd1973

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Antw:Anforderungsprofil Stellenausschreibung
« Antwort #2 am: 06.01.2022 11:03 »
Vielen Dank!

Mir geht es allerdings genau um die rechtssichere Information. Von daher freue ich mich über weitere Rückmeldungen.

One

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Antw:Anforderungsprofil Stellenausschreibung
« Antwort #3 am: 06.01.2022 12:50 »
@Bernd1973

Anfängerfehler deiner Personalverwaltung. Um solche Unklarheiten auszuschließen sind eigentlich Formulierungen üblich wie: "mindestens x Jahre Verwendungserfahrung in der Leitung und Personalführung". So steht jetzt ggf. ein nicht eindeutig definiertes Anforderungskriterium im Raum, was wiederum evtl. angreifbar ist.

Vorschlag zu Vorgehen:
1. Schau in das PEK deiner Behörde/Dienststelle, ob dort ggf. definiert ist, was mehrjährig bedeutet. Üblich ist, dass zumindest bei Leitungsfunktionen regelmäßig in dem jeweiligen PEK definiert ist, welche Voraussetzungen potenzielle Bewerber mitbringen müssen. Ggf. ist dort auch das Kriterium der mehrjährigen Erfahrung definiert.

2. Rufe bei der Personalstelle an und frage, was dort unter "mehrjährig" verstanden wird.

3. Bewirb dich einfach und definiere "mehrjährige Erfahrung" dem Wortlaut nach als das was es ist, eine Erfahrung in einem Aufgabenbereich von mehreren, also mindestens zwei, Jahren.

Eine rechtssichere Legaldefinition für "mehrjährig" gibt es nicht.

XTinaG

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Antw:Anforderungsprofil Stellenausschreibung
« Antwort #4 am: 06.01.2022 13:05 »
"Mehrjährig" ist doch durch BAG ausgeurteilt: BAG 23.01.1980 - 4 AZR 105/78, mindestens zwei Jahre. "Langjährig" ebenso durch BAG 09.111973 – 4 AZR 27/73, mindestens drei Jahre.

One

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Antw:Anforderungsprofil Stellenausschreibung
« Antwort #5 am: 07.01.2022 08:02 »
@XtinaG
Vollkommen richtig.

Mir war nur unklar, ob die BAG-Rechtsprechung auch auf den Bereich der Beamten - der TE zielt offensichtlich auf eine A 15-endbewertete Funktion für Beamte ab - analog anwendbar ist oder ob es hier entsprechender gesonderter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bedarf.
Konkrete verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung diesbezüglich ist mir aktuell jedenfalls nicht bekannt, was jedoch nicht heißt, dass es diese nicht ggf. geben könnte.

XTinaG

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Antw:Anforderungsprofil Stellenausschreibung
« Antwort #6 am: 07.01.2022 08:20 »
Die Dienststelle wird ja sicherlich von Zeit zu Zeit auch Stellen ausschreiben, die durch Tarifbeschäftigte zu besetzen sind, sowie solche, die sowohl durch Tarifbeschäftigte als auch durch Beamte zu besetzen sind. Ich würde nicht davon ausgehen, daß man die genannten Begriffe jedes Mal anders interpretieren wollen würde. Das wäre im Außenverhältnis inkonsistent, sicherlich begründungsbedürftig und würde mutmaßlich die Besetzungsverfahren angreifbar machen.

was_guckst_du

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Antw:Anforderungsprofil Stellenausschreibung
« Antwort #7 am: 07.01.2022 09:03 »
...sobald nur ein Beamter in diesem Auswahlverfahren involviert ist, ist die genannte Voraussetzung "mehrjährige Erfahrung..." keine zwingede mehr sondern nur wünschenswert (die Ausschreibung wäre damit rechtsfehlerhaft)...

..Auswahlentscheidungen, insbesonder bei Übertragung höher bewerteter Stellen, erfolgen gem. Art 33 Abs. 2 GG allein nach dem Maßstab von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dieser Maßstab ist bei Beamten ausschließlich die dienstliche Beurteilung. Die an Art. 33 GG zu messende Auswahlentscheidung darf grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG 2 VR 1.13 v. 20.06.2013)...

...mit anderen Worten, jeder, der die Laufbahnbefähigung zum hD besitzt, kann im Regelfall jede Tätigkeit im hD ausüben bzw. ist in der Lage, sich bestimmte noch nicht vorhandene Fähigkeiten in nicht unzumutbarer Zeit anzueignen...

...die Stelle "Leitung Personal" ist jedenfalls nicht so extrem außergewöhnlich, dass hier eine Ausnahme vom Regelfall zugelassen werden kann (dies wäre z.B. der Fall, wenn für eine Tätigkeit eine bestimmte Fremdsprache erforderlich ist, über die ein Bewerber nicht verfügt)...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen