...sobald nur ein Beamter in diesem Auswahlverfahren involviert ist, ist die genannte Voraussetzung "mehrjährige Erfahrung..." keine zwingede mehr sondern nur wünschenswert (die Ausschreibung wäre damit rechtsfehlerhaft)...
..Auswahlentscheidungen, insbesonder bei Übertragung höher bewerteter Stellen, erfolgen gem. Art 33 Abs. 2 GG allein nach dem Maßstab von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dieser Maßstab ist bei Beamten ausschließlich die dienstliche Beurteilung. Die an Art. 33 GG zu messende Auswahlentscheidung darf grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG 2 VR 1.13 v. 20.06.2013)...
...mit anderen Worten, jeder, der die Laufbahnbefähigung zum hD besitzt, kann im Regelfall jede Tätigkeit im hD ausüben bzw. ist in der Lage, sich bestimmte noch nicht vorhandene Fähigkeiten in nicht unzumutbarer Zeit anzueignen...
...die Stelle "Leitung Personal" ist jedenfalls nicht so extrem außergewöhnlich, dass hier eine Ausnahme vom Regelfall zugelassen werden kann (dies wäre z.B. der Fall, wenn für eine Tätigkeit eine bestimmte Fremdsprache erforderlich ist, über die ein Bewerber nicht verfügt)...