Autor Thema: TVöD VKA / Stufenlaufzeit - Berufserfahrung  (Read 5477 times)

SteR

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Hallo,

ich lese schon eine Weile mit, das hier ist jedoch mein 1. Beitrag bzw. meine 1. Frage.

Ich habe im Land Berlin 12 Jahre Berufserfahrung als Immobilienkaufmann / damals Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft im Tarifvertrag der Immobilienwirtschaft im Vertragsmanagement und der Grundstücks- und Gebäudeverwaltung gesammelt.

In 2019 habe ich bei einer Stadt im Umland die Stelle Vertragsmanagement und Grundstücks- und Gebäudeverwaltung begonnen und wurde im TVöD VKA EG9a Stufe 2 eingestellt. Die 12 Jahre Berufserfahrung wurden nicht anerkannt, was ich für die Einstellung zunächst hinnahm.

Ich bin seit kurzem in EG9a Stufe 3 und müsste noch 2,5 Jahre bis zum Aufstieg in Stufe 4 warten.
Mein Kollege mit ähnlicher Konstellation aber anderes Tätigkeitsfeld wurde 6 Monate nach mir eingestellt in EG9a Stufe 3 und steigt ab Ende dieses Jahres in die Stufe 4. Er hat damals
Ihr könnt euch vorstellen, dass meine Motivation nun zu wünschen übrig lässt. Normalerweise bin ich Impulsgeber und Umsetzer für Prozessverbesserungen.

Nach §16 TVÖD VKA wäre die Stufe 3 angebracht, hätte aber auch höher ausfallen können, je nach Erfahrung.

Habe ich eine Chance die Stufenlaufzeit nachträglich zu verändern, so dass ich ab 3 Jahren Vertragslaufzeit in Stufe 4 aufsteige oder mir sogar die mittlerweile 15 Jahre Berufserfahrung angerechnet werden?

Was muss ich dafür tun?

Gruß
SteR




Bastel

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Antw:TVöD VKA / Stufenlaufzeit - Berufserfahrung
« Antwort #1 am: 06.01.2022 12:07 »
Nein. Du hättest vor Vertragsunterzeichnung einfach besser verhandeln müssen. Im Nachhinein kann nur einschlägige Berufserfahrung anerkannt werden.

Isie

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Antw:TVöD VKA / Stufenlaufzeit - Berufserfahrung
« Antwort #2 am: 06.01.2022 13:23 »
Beantrage doch eine Stufenlaufzeitverkürzung, möglichst aber, solange deine Motivation noch vorhanden ist.

SteR

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Antw:TVöD VKA / Stufenlaufzeit - Berufserfahrung
« Antwort #3 am: 18.01.2022 16:35 »
Danke Leute, das dachte ich mir schon.

Hey Bastel, einschlägige Berufserfahrung ist meine im selben Tätigkeitsfeld bei einem anderem Arbeitgeber (ausserhalb des öfftl. Dienstes) erworbene Berufserfahrung nicht? :o

Ich werde es trotzdem probieren. Mein SGL befürwortet es.
Mal sehen. Ich halte euch auf dem Laufenden.

WasDennNun

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Antw:TVöD VKA / Stufenlaufzeit - Berufserfahrung
« Antwort #4 am: 18.01.2022 17:10 »
Wenn sie seinerzeit die Zeit als förderliche Zeit anerkannt haben, weil sie keine Einschlägigkeit gesehen haben, dann dürften sie auch jetzt keine Einschlägigkeit sehen.
Wenn du einschlägige Berufserfahrung von min. 3 Jahren hattest, dann müssen sie dich rückwirkend so behandeln, als ob du in Stufe 3 angefangen hättest.
Da hat dann der AG (oder dein SGL) keinerlei Mitspracherecht, sondern ist Tarifrecht.

Ob deine Berufserfahrung einschlägig ist, können wir hier nur vermuten.
Plattgesagt: Einschlägige Berufserfahrung liegt vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig ist.

XTinaG

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Antw:TVöD VKA / Stufenlaufzeit - Berufserfahrung
« Antwort #5 am: 18.01.2022 17:38 »
In welcher Entgeltgruppe warst Du beim Land eingruppiert?

SteR

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Antw:TVöD VKA / Stufenlaufzeit - Berufserfahrung
« Antwort #6 am: 15.03.2022 05:44 »
Guten Morgen Leute,
kurzes Update, mein Antrag hat gefruchtet. Die einschlägige Berufserfahrung wurde anerkannt und wird berücksichtigt.
Darüber hinaus gab es den Hinweis, wie auch schon von Isie erwähnt, einen Antrag auf Verkürzung der Stufenlaufzeit zu stellen. Ich weiß noch nicht, ob ich das mache, man soll sein Glück ja nicht überstrapazieren.
Bis neulich  ;)

Bürohengst

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Antw:TVöD VKA / Stufenlaufzeit - Berufserfahrung
« Antwort #7 am: 15.03.2022 07:41 »
Glückwunsch. Stufe 2 bei zwölf Jahren relevanter Berufserfahrung ist ja ein Witz. Die hat ein 20-jähriger Jungangestellter ein Jahr nach seiner Abschlussprüfung.

XTinaG

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Antw:TVöD VKA / Stufenlaufzeit - Berufserfahrung
« Antwort #8 am: 15.03.2022 07:47 »
Für den Threadersteller ist es sicherlich eine glückliche Fügung, daß der Arbeitgeber eine übertarifliche Lösung gefunden hat. Dem Personal des Arbeitgebers bleibt zu wünschen, daß die handelnden Personen dort, wo die Gemeindeordnungen den von ihr betroffenen Gebietskörperschaften eine übertarifliche Vergütung grundsätzlich untersagen, also der weit überwiegenden Zahl an Ländern, sich das entsprechend genehmigen ließen.