Autor Thema: Stufenvorweggewährung  (Read 7233 times)

Menja

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Stufenvorweggewährung
« am: 07.01.2022 14:10 »
Liebe Community,

ich möchte mit meinem AG über eine Stufenvorweggewährung sprechen. Vorab versuche ich nun herauszufinden, auf was genau ich bei der Verhandlung achten sollte.
Folgender Fall:
Ich bin ab 1.7.22 EG15 Stufe 2 (vorher EG14 mit Zulage)

Aus bestimmten Gründen (die hier den Rahmen sprengen) möchte ich ab 1.7.22 eine Stufenvorweggewährung auf Stufe 3 verhandeln.

Wenn ich das richtig sehe, kann ich zur Argumentation den §16 Abs. 5 anführen und dies z.B. mit der Bindung von qualifizierten Fachkräften begründen (ob mir das gelingt sei mal dahingestellt).

1. Gibt es einen Unterschied zwischen Stufenvorweggewährung und Stufenzulage (vgl. https://mav-goettingen.de/Pages/Stufenvorweggewaehrung.html)? Wenn ja, welcher?

2. Wenn sich mein AG darauf einlässt, dann würde ich ab 1.7.22 weiterhin in EG15 Stufe 2 sein, aber würde den Unterschiedsbetrag bis zur Stufe 3 zusätzlich erhalten. Meine Stufenlaufzeit in Stufe 2 bleibt bei 2 Jahren und ab dem 1.7.24 entfällt der Unterschiedsbetrag und ich bin EG 15 Stufe 3. Richtig?

3. Muss man eine gewisse Zeit in einer Entgeltgruppe sein bis man die Stufenvorweggewährung überhaupt erhalten kann? Also in meinem Bsp.: Muss ich eine gewisse Zeit in EG15 eingruppiert sein, um überhaupt die Stufenvorweggewährung verhandeln zu können?

4. Eine Alternative zur Stufenvorweggewährung wäre für mich eine Verkürzung der Stufenlaufzeit. Aber eine tatsächliche Verkürzung der Stufenlaufzeit der Stufe 2 ist laut TV-L nicht möglich (z.B. von 2 Jahren auf 1 Jahr), sondern erst ab der Stufe 3 anwendbar (vgl. §17 Abs. 2). Richtig?

Ich danke für eure Hilfe :)


Melvin

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Antw:Stufenvorweggewährung
« Antwort #1 am: 07.01.2022 15:53 »
zu 1.: Nein. "Stufenvorweggewährung" ist (eigentlich) ein "irreführender Begriff" (der ja auch gar nicht im Tariftext genannt wird), da ja gerade keine "Stufe" vorweg gewährt wird, sondern nur ein höheres Entgelt zur tatsächlichen Stufenzuordnung (Differenzbetrag als Zulage).
zu 2.: Ja.
zu 3.: Nein.
zu 4.: Ja.

WasDennNun

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Antw:Stufenvorweggewährung
« Antwort #2 am: 07.01.2022 16:18 »
ergänzend zu 2.)
Tariflich muss die Zulage nicht aufzehrend sein.
Sie kann ein fixer Betrag sein. x € Aber begrenzt auf max plus 2 Stufen.
Sie kann ein Unterschiedsbetrag sein.
(Also so etwas es wird eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zur nächsthöheren 1-2 Stufe gezahlt)

Und wie Melvin richtig ausführte: Es ist keine Stufenvorweggewährung, es ist schlicht eine Zulage, deren Höher durch die aktuelle Stufe begrenzt wird.