Gem. § 40 Abs. 1 Nr. 3 1. HS BBesG hätten Sie zunächst weiterhin Anspruch auf FamZ der Stufe 1
Das geht jetzt aber schon heftig in Richtung „grober Unfug“! Sie müssen § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG selbstverständlich als Ganzes lesen und dürfen nicht nach der Hälfte damit aufhören. Fürs bessere Verständnis dürfen Sie allenfalls in Aufzählungen einzelne Worte weglassen, wenn diese für den Sachverhalt ohne Bedeutung sind. Dann lautet die Vorschrift „Zur Stufe 1 gehören geschiedene Beamte…,
wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind.“ Das hat klaus1111 schon richtig erkannt: Ohne Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe (also gegenüber dem früheren Ehegatten)
keine weitere Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1.
Die Konkurrenzregelung im Hinblick auf den FamZ Stufe 2 greift ebenfalls nicht, da Ihre ExFrau keine Angestellte im öffentlichen Dienst im eigentlichen Sinne ist. Angestellt im ÖD ist man dann, wenn ein entsprechender Tarifvertrag greifen würde (TVöd, TV-L etc.). Da Ihre Frau privatwirtschaftlich beschäftigt ist, fällt Sie nicht unter die Anwendung der Konkurrenzregel. …
Auch das ist nicht so einfach geregelt, wie Sie das darstellen. Wie
McOldie schon eingeworfen hat, muss die Bezügestelle die Konkurrenzregel für den jeweiligen Arbeitgeber prüfen. Ich empfehle Ihnen § 40 Abs. 6 BbesG komplett zu lesen, insbesondere auch die Sätze 4 und 5 mit folgendem Text.
“ Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.“Wenn ich mich richtig erinnere, dann sind die Regelungen zu den Kinderzuschlägen des AVR „vergleichbare Regelungen“ im Sinne des Satzes 4 und die Beteiligung der öffentlichen Hand liegt z. B. wegen der Leistung von Investitionskostenzuschüsse und Förderungsmittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz regelmäßig vor.
Das wird die Bezügestelle prüfen oder prüfen lassen, wenn sie die erforderlichen Informationen erhält. Und sie wird vermutlich zu dem Ergebnis kommen, dass der Arbeitgeber der Ex-Frau dem öffentlichen Dienst gleichsteht und deshalb der ihr gezahlte Kinderzuschlag eine "sonstige entsprechende Leistung" im Sinne von § 40 Abs. 5 BBesG ist, was dazu führt, dass klaus1111 keinen Kinderanteil im Familienzuschlag mehr erhalten darf.