Autor Thema: Scheidung Familienzuschlag 2  (Read 6419 times)

klaus1111

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Scheidung Familienzuschlag 2
« am: 08.01.2022 20:21 »
Hallo ich habe eine Frage bezüglich des Famlienzuschlags 2 bei Trennung / Scheidung
Folgende Situation

Bundesbeamter 2 leibliche Kinder
Frau arbeitet im Krankenhaus wir AVR Vertrag bezahlt.

Erhalte ich nach der Scheidung weiterhin Familienzuschlag 2? Familienzuschlag 1 entfällt da ich der Frau nicht zum Unterhalt verpflichtet bin. Die Kinder werden bei der Mutter leben, sie wird auch das Kindergeld erhalten.
Bei dem Arbeitgeber der Frau handelt es sich um eine ggmbh , meines Erachtens kein öffentlicher Dienst.
Da die Frau nach AVR Tarif bezahlt wird hat sie Anrecht auf Kinderzuschlag. Zurzeit erhält sei keinen Kinderzuschlag nach AVR Tarif.
Meine Frage ist jetzt erhalte ich weiterhin den Familienzuschlag 2, obwohl die Frau nach AVR Tarif Anrecht auf Kinderzuschlag hat und es sich bei Ihrem Arbeitgeber nicht um den öffentlichen Dienst handelt.

Ich wäre dankbar für ein Antworten.

Gruß

andreb

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Antw:Scheidung Familienzuschlag 2
« Antwort #1 am: 08.01.2022 23:51 »
Gem. § 40 Abs. 1 Nr. 3 1. HS BBesG hätten Sie zunächst weiterhin Anspruch auf FamZ der Stufe 1

Die Konkurrenzregelung im Hinblick auf den FamZ Stufe 2 greift ebenfalls nicht, da Ihre ExFrau keine Angestellte im öffentlichen Dienst im eigentlichen Sinne ist. Angestellt im ÖD ist man dann, wenn ein entsprechender Tarifvertrag greifen würde (TVöd, TV-L etc.). Da Ihre Frau privatwirtschaftlich beschäftigt ist, fällt Sie nicht unter die Anwendung der Konkurrenzregel. Des Weiteren „hätten“ Sie theoretisch Anspruch auf Kindergeld i.S. des EStG. Folglich erhalten Sie auch die entsprechende FamZ der Stufe 2.
Dies könnte sich ggf. ändern, wenn Ihre ExFrau neu heiratet bzw. die Frau mit Kinder in den Haushalt einer Person ziehen würde, die ebenfalls Anspruch auf Besoldung hätte.

McOldie

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Antw:Scheidung Familienzuschlag 2
« Antwort #2 am: 09.01.2022 15:47 »
Was öffentlicher Dienst i. Sinne des BBesG ist, ist in § 40 Abs. 6 BBesG geregelt. Insoweit muss man wissen, um welchen Arbeitgeber es sich bei Ex handelt.

Gerda Schwäbel

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Antw:Scheidung Familienzuschlag 2
« Antwort #3 am: 09.01.2022 22:33 »
Gem. § 40 Abs. 1 Nr. 3 1. HS BBesG hätten Sie zunächst weiterhin Anspruch auf FamZ der Stufe 1 
Das geht jetzt aber schon heftig in Richtung „grober Unfug“!  Sie müssen § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG selbstverständlich als Ganzes lesen und dürfen nicht nach der Hälfte damit aufhören. Fürs bessere Verständnis dürfen Sie allenfalls in Aufzählungen einzelne Worte weglassen, wenn diese für den Sachverhalt ohne Bedeutung sind.  Dann lautet die Vorschrift „Zur Stufe 1 gehören geschiedene Beamte…, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind.“  Das hat klaus1111 schon richtig erkannt: Ohne Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe (also gegenüber dem früheren Ehegatten) keine weitere Zahlung des Familienzuschlags der  Stufe 1.

Die Konkurrenzregelung im Hinblick auf den FamZ Stufe 2 greift ebenfalls nicht, da Ihre ExFrau keine Angestellte im öffentlichen Dienst im eigentlichen Sinne ist. Angestellt im ÖD ist man dann, wenn ein entsprechender Tarifvertrag greifen würde (TVöd, TV-L etc.). Da Ihre Frau privatwirtschaftlich beschäftigt ist, fällt Sie nicht unter die Anwendung der Konkurrenzregel. …

Auch das ist nicht so einfach geregelt, wie Sie das darstellen. Wie McOldie schon eingeworfen hat, muss die Bezügestelle die Konkurrenzregel für den jeweiligen Arbeitgeber prüfen.  Ich empfehle Ihnen § 40 Abs. 6 BbesG komplett zu lesen, insbesondere auch die Sätze 4 und 5 mit folgendem Text.“ Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.“
Wenn ich mich richtig erinnere, dann sind die Regelungen zu den Kinderzuschlägen des AVR „vergleichbare Regelungen“ im Sinne des Satzes 4 und die Beteiligung der öffentlichen Hand liegt z. B. wegen der Leistung von  Investitionskostenzuschüsse und Förderungsmittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz regelmäßig vor.
Das wird die Bezügestelle prüfen oder prüfen lassen, wenn sie die erforderlichen Informationen erhält. Und sie wird vermutlich zu dem Ergebnis kommen, dass der Arbeitgeber der Ex-Frau dem öffentlichen Dienst gleichsteht und deshalb der ihr gezahlte Kinderzuschlag eine "sonstige entsprechende Leistung" im Sinne von § 40 Abs. 5 BBesG ist, was dazu führt, dass klaus1111 keinen Kinderanteil im Familienzuschlag mehr erhalten darf.

klaus1111

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Antw:Scheidung Familienzuschlag 2
« Antwort #4 am: 11.01.2022 19:08 »
Vielen Dank für Antworten. Ich bin eigentlcih zum selben Ergebnis gekommen, das der Famileinzuschlag Stufe 2 wegfällt. Was wäre wenn meine EX Frau bewusst auf ihren Familienzuschlag verzichtet.
Hätte ich dann Anspruch auf den Familienzuschlag Stufe 2?

Gruß

Gerda Schwäbel

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Antw:Scheidung Familienzuschlag 2
« Antwort #5 am: 11.01.2022 21:01 »
Ich vermute, dass Ihnen das nichts nützen würde. Das BBesG spricht davon, dass neben dem Beamten ... einer anderen Person der Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung "zustünde" und kommt dann zu dem Ergebnis, dass der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten gezahlt wird, wenn und soweit ihm das Kindergeld ... gewährt wird. Es kommt also gar nicht drauf an, ob die Ex-Frau den Kinderzuschlag tatsächlich erhält.