Nun gut, und jetzt will ich's mal dabei bewenden lassen, finde aber, dass mein erstelltes Formblatt AaaA dem Original schon recht nahekommt. Vgl. das sog. Antragsformular, das "Erklärung zum Familienzuschlag" genannt wird (
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/media.php/176/VVHB-VVHB000004129_VVHB-RS-13-20221114-SF-A001.pdf).
Besonders schön ist hier die zweite Seite, die offensichtlich auf die Zukunft gerichtet ist, jedoch für nicht wenige der sog. (eventuellen) Anspruchsberechtigten nicht zukunftsgerichtet ausfüllbar ist, sodass entsprechend Nachweise nicht zukunftsgerichtet beigebracht werden können, also z.B. wenn der Ehepartner selbstständig ist und also über keine regelmäßigen Einkünfte verfügt; ebenso gilt das für nicht wenige beschäftigte Partner, die ebenso nicht selten von terminierten Aufträgen abhängig sind und also zu Beginn eines Monats vielfach nicht wissen, wie hoch sich in den nächsten 30 Tagen ihr Einkommen entwickelt. Diese Gruppen müssen nun zunächst ihrem verbeamteten Partner zukunftsgerichtete Angaben machen, ggf. Monat für Monat, ohne dass sie zu Beginn des Monats wiederkehrend aus dem gerade genannten Grund über entsprechende zum Nachweis nötige Belege verfügen. Der verbeamtete Partner soll dann - ggf. also weiterhin Monat für Monat - die "Erklärung" ausfüllen und all das muss dann ggf. Monat für Monat von einem Sachbearbeiter bearbeitet und ggf. mit unterschiedlich hohen Beträgen bewilligt werden, wobei nach wie vor eine Prüfung der von verbeamteten Partner beigebrachten Angaben nicht möglich sein dürfte, da entsprechende Auskünfte von ihm nach § 30 AO offensichtlich nicht von Amtsträgern eingeholt werden dürfen. Zugleich dürften Änderungen in den zu Beginn des Monats progonstizierten Angaben entweder im Verlauf des Monats oder vielleicht im direkten Anschluss ebenfalls wohl mitgeteilt werden müssen, was dann ggf. zu Rückforderungen führen dürfte oder könnte. Auch könnte es sein, dass mitten im Jahr nun entsprechende nicht verbeamte Ehepartner in einem Monat mit über 520,- € zum Familieneinkommen beitragen, im nächsten aber nicht, sodass zunächst für den gerade genannten ersten keine Bewilligung erfolgen könnte, für den zweiten aber doch und damit - wiederum bezogen auf's gesamte Jahr - dann ggf. dann, nämlich wenn die jährliche Bemessungsgrenze unterschritten wird, wohl doch wieder für jenen ersten Monat ein sog. Familienergänzungszuschlag im Nachhinein zu bewilligen wäre. Da dürfte sich in einigen Fällen eine ggf. richtig enge Brieffreundschaft zwischen Sachbearbeiter und Beamten entwickeln, was - neben der offensichtlich weiteren programmtischen Zielsetzung, den allgemeinen demographischen Wandeln durch die starke Förderung höherer Geburtenziffern im öffentlichen Dienst aufzuhalten - womöglich das eigentliche Ziel der Regelung ist: Endlich treten Beamte mit ganz verschiedenen Tätigkeitsschwerpunkten miteinander in einen regelmäßigen (fast hätte ich gesagt: fruchtbaren - aber das bezieht sich eher auf die Partner) Austausch: Davon kann der öffentlichen Dienst nur profitieren: Vielleicht erkennt jetzt der verbeamtete Sachbearbeiter, wenn er feststellt, was die Ehepartner der von ihm zu bearbeiteten Fälle alles schönes an Tätigkeiten haben, dass er eigentlich viel lieber in das Tätigkeitsfeld der Berufsberatung wechseln möchte; oder der verbeamtete Polizist mit fünf Kindern sagt sich, nachdem er Monat für Monat seinem neuen Brieffreund herzallerliebste Erklärungen offenbart hat, wäre es nicht schön, nicht mehr Polizist, sondern neben meinen neuen Herzenfreund in die Verwaltung zu wechseln und nun ebenfalls entsprechende Anträge zu bearbeiten, was den Dienstherrn freute, da nun erwartungsgemäß eine hohe Zahl an weiteren Sachbearbeitern benötigt werden wird, um der zu erwartenden Erklärungswelle (Dienst-)Herr zu werden.
Zugleich stellt sich mir die Frage, wie soll eigentlich mit Fällen verfahren werden, die bis November eines Jahres regelmäßig unterhalb der 520,- € liegen und das Monat für Monat, also elf Mal in jenem Jahr, nachweisen, um dann im zwölften Monat absehbar mit einem Betrag deutlich oberhalb der 520,- € zum Familieneinkommen beizutragen; nehmen wir den Betrag von 6.240,- € im Dezember bei einer Familie mit einem Kind. Wohlweislich wird nun der Beamte für Dezember einen entsprechenden Antrag nicht mehr ausfüllen und die in den elf Monaten zuvor bewilligten sog. Familienergänzungszuschläge einbehalten. Würde der entsprechende Ehepartner jedoch in jenem Jahr im Januar mit 6.240,- € zum Familieneinkommen beitragen, wäre der verbeamtete Ehepartner offensichtlich nicht berechtigt, den sog. Familienergänzungszuschlag in jenem Jahr zu erhalten. Denn dabei dürfte weiterhin zu bezweifeln sein, dass der Dienstherr ein Recht hätte, über den verbeamteten Partner Auskünfte über dessen Einkommensverhältnisse zu erhalten, indem er ihn aufforderte - wie die Anlage 2 in Ziff. 5.2 hervorhebt -, die Steuererklärung des Partners einzufordern, da das Steuergeheimnis auch für Ehepartner von Beamten gilt.
Damit aber dürfte die Regelung nicht nur zu Missbrauch einladen, sondern sie stellte so oder so einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, da wesentlich Gleiche nicht gleich behandelt wird, wenn nicht eine regelmäßige Begutachtung aller Beamten erfolgte (was kaum möglich wäre), sondern ein Antragswesen erschaffen wird, das jedoch offensichtlich auf einer prinzipiell nicht wirklich nachweisbaren gleichheitsgerechten Regelung beruhte.
Darüber hinaus ist der sog. Familienergänzungszuschlag abhängig von der Zahl der Kinder; damit kann der Stand der beiden Partner nicht gleichheitsgerecht berücksichtigt werden: Denn der verheiratete verbeamtete Partner erhält keinen sog. Familienergänzungszuschlag, wenn das Einkommen des Partners die Bemessungsgrenze überschreitet. Der unverheiratete Beamte mit der gleichen Kinderzahl erhält ihn aber ganz unabhängig vom Einkommen seines Partners, was - da nicht der Familienstand, sondern die Kinderzahl die ausschlaggebende Bedingung ist - ebenfalls sowohl den gleichheitsverletzenden Charakter der betreffenden Regelung offenbart und genauso als Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG zu betrachten ist. Denn für ein verheiratetes Ehepaar spätestens mit einigen Kindern dürfte es offensichtlich attraktiver sein, sofern der nicht verbeamtete Ehepartner mit einem Betrag oberhalb der Bemessungsgrenze zum Familieneinkommen beiträgt, sich scheiden zu lassen, sodass dann offensichtlich der sog. Familienergänzungszuschlag zu bewilligen wäre, da ja das Einkommen von in einer gemeinsamen Unterkunft lebenden Personen, sofern die nicht verbeamtete Person der verbeamteten Person gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist, nicht als Familieneinkommen angerechnet werden kann. Damit aber wird der staatlicherseits zu grantierende Schutz der Ehe und Familie offensichtlich ins Gegenteil verkehrt. Denn das jährliche Bruttoeinkommen der sich nun scheiden lassenden Ehepartner wird als geschiedene Partnerschaft höher sein, als das der verheirateten.