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[HB] Besoldungsrunde 2021-2023 Bremen

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Mefisto:

--- Zitat von: Admin am 24.11.2022 03:37 ---Die Familienzuschläge sind nun korrigiert.

Der Familienergänzungszuschlag nach §35a BremBesG ist allerdings im Rechner (noch?) nicht enthalten.
Welcher Anteil der Beamten in Bremen erhält diesen überhaupt?

--- End quote ---

Hallo zusammen,

das ist eigentlich ganz einfach geregelt, nachzulesen im Rundschreiben des Senators für Finanzen Nummer 13/2022 vom 14.11.2022 nebst Anlagen.

Die entscheidende Stelle:

2. Wann besteht ein Anspruch?

Der Anspruch besteht grundsätzlich, sofern

- ein Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 nach § 35 Abs. 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes gewährt wird und

- die nachzuweisenden Einkünfte (brutto) der Ehegattin, des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners oder anderen unterhaltspflichtigen Elternteils des Kindes einen monatlichen jährlichen Gesamtbetrag nicht überschreiten.

3. Wie hoch ist die Grenze der nachzuweisenden Einkünfte bei der jeweiligen Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder?

3.1 Basis der monatlichen bzw. jährlichen Grenze der nachzuweisenden Einkünfte Der anzusetzende Höchstbetrag für die Anspruchsberechtigung basiert auf dem jeweils gültigen Höchstbetrag der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Abs. 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und verändert sich mit der Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder. Grundsätzlich werden die aufaddierten nachzuweisenden Einkünfte im laufenden Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei unterjähriger Anspruchsberechtigung ist die monatliche Berechnung maßgebend.

Zur Gewährung des Familienergänzungszuschlages für den Monat Dezember 2022 ist somit die Höhe der nachzuweisenden Einkünfte für den Monat Dezember 2022 zu berücksichtigen.

3.2 Festlegung der Grenze der nachzuweisenden Gesamteinkünfte Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 8 SGB IV auf Grundlage des Mindestlohngesetzes (hier: Stand 01.10.2022):

Mindestlohn von 12 Euro x 130 : 3 = 520 Euro (monatliche Geringfügigkeitsgrenze)

520 Euro (monatliche Geringfügigkeitsgrenze) x 12 (Monate) = 6.240 Euro (jährliche Geringfügigkeitsgrenze)

bei bis zu zwei Kindern
monatliche Grenze der nachzuweisenden Gesamteinkünfte (brutto) in Euro: 520,00
jährliche Grenze der nachzuweisenden Gesamteinkünfte (brutto) in Euro: 6.240

bei drei Kindern
monatliche Grenze der nachzuweisenden Gesamteinkünfte (brutto) in Euro: 1.040,00
jährliche Grenze der nachzuweisenden Gesamteinkünfte (brutto) in Euro: 12.480

bei vier Kindern
monatliche Grenze der nachzuweisenden Gesamteinkünfte (brutto) in Euro: 1.560,00
jährliche Grenze der nachzuweisenden Gesamteinkünfte (brutto) in Euro: 18.720

Für jedes weitere Kind erhöht sich die Grenze der nachzuweisenden Einkünfte jeweils um den Betrag der entsprechenden Geringfügigkeitsgrenze.

Grüße :-)

SwenTanortsch:
Wenn ich es richtig sehe, war die Frage des Admins hinsichtlich seines Ziels, den Familienergänzungszuschlag in den Rechner einzupflegen, anders gemeint: nämlich wie hoch jener jeweils sein soll. Das Rundschreiben Nr. 13/2022 (https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/rundschreiben-des-senators-fuer-finanzen-nr-13-2022-gesetz-zur-anpassung-der-besoldungs-und-beamtenversorgungsbezuege-fuer-das-jahr-2022-in-der-freien-hansestadt-bremen-sowie-zur-aenderung-dienstrechtlicher-vorschriften-brembbvanpg-2022-185719?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d) führt unter Ziff. 7a aus: "Die Höhe der Monatsbeträge ergibt sich aus Anlage 5 zum BremBesG." Der Anlage 5 des BremBesG sind allerdings entsprechende Beträge für den Familienergänzungszuschlag derzeit nicht zu entnehmen (https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/gesetz-ueber-die-besoldung-der-bremischen-beamtinnen-und-beamten-sowie-richterinnen-und-richter-bremisches-besoldungsgesetz-brembesg-vom-20-dezember-2016-131455?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d), obgleich eingangs hervorgehoben wird, dass Art. 4 zur Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge für das Jahr 2022 in der Freien Hansestadt Bremen
sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18.10.2022 mitsamt der Anlagen 1 bis 10 als letzte Änderung bereits eingepflegt seien (vgl. auch unter der Änderungshistorie unter https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/gesetz-ueber-die-besoldung-der-bremischen-beamtinnen-und-beamten-sowie-richterinnen-und-richter-bremisches-besoldungsgesetz-brembesg-vom-20-dezember-2016-131455?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_historie_d).

Zwar wird in der entsprechenden Senatsvorlage vom 10.06.2022 auf der S. 5 hervorgehoben, dass der Senat annehme, "dass ca. 25 Prozent der Beamtinnen und Beamten über keine berücksichtigungsfähigen Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerin oder -partners und eines anderen unterhaltspflichtigen Elternteils" verfügten und werden die angenommenen Mehrkosten durch den sog. Familienergänzungszuschlags auf 6,5 Mio € geschätzt, jedoch finden sich auch hier zunächst keine konkreten Beträge - auch nicht auf den S. 17 f., auf denen sich die offensichtlich nicht sachgerechte Begründung für den sog. Familienergänzungsbetrag findet (https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/hb/hb-brembbvanpg-2022-senatsvorlage.pdf). Den Ausführungen könnte man zunächst ggf. entnehmen, dass der Differenzbetrag zwischen der genannten Höchstgrenze des "Zuverdiensts" und dem tatsächlichen "Zuverdienst" gewährt werden sollte. Zugleich wird auch auf die geplante "Kürzung bei Teilzeitbeschäftigung" hingewiesen (die ebenso ein Einpflegen in den Rechner ggf. erschwerte). Hier zeigen die Ausführungen zum Absatz 6 zugleich die Problematik des geplanten Informationszugriffs - denn wie schon ausgeführt, ist eine Prüfung der Angaben des Beamten offensichtlich nicht möglich, da die Daten des Partners offensichtlich dem Steuergehemnis unterliegen, jener aber nicht in einen unmittelbaren Dienstverhältnis steht, sodass der Beamte zwar als Partner, aber ebenso auch als Beamter veranlasst werden soll, das Steuergeheimnis seines Partners nicht zu wahren. Ob eine solche Regelung verwaltungsrechtlich statthaft sein sollte, dürfte noch zu prüfen sein, denke ich. Denn § 30 AO sieht einen solchen Fall ggf. nicht vor.

Auf S. 44 werden hier dann in der Anlage 5 konkrete Beträge für den sog. Familienergänzungszuschlag genannt, nämlich:

"Anlage 5

[...]

Für das erste zu berücksichtigende Kind 205
Für das zweite zu berücksichtigende Kind 205
Für das dritte zu berücksichtigende Kind 255
Für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind 215"

Da nun aber diese Werte nicht den Höchstwerten der sog. Zuverdienstgrenze entsprechen, blieben nun wiederum die Frage, wie sich nun ein unterhalb der sog. Höchsgrenze liegender "Zuverdienst" auf den sog. Familienergänzungszuschlag auswirkt.

In der Anlage 2 auf der S. 50 werden dann die Beträge für die ersten beiden Kinder bei der Bemessung der gewährten Nettoalimentation aufgeführt - jedoch erfolgt auch diese Bemessung insgesamt, ebenso wie die des Grundsicherungsniveaus im Sinne der von Ulrich Battis hervorgehobenen "länderübergreifend konzertierten Verfassungsbruchs" sachwidrig, weshalb auch dieses Gesetz keinen Bestand vor dem Bundesverfassungsgericht haben kann. Insbesondere auf diese Bemessungen bezogen sich meiner letzten Ausführungen; denn man sollte annehmen, dass ein Gesezgeber, der sich in nächster Zeit einer bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung gegenüber sieht, deren Ergebnis insbesondere hinsichtlich des deutlichen Fehlbetrags zwischen der Mindest- und gewährten Nettoalimentation schon heute feststeht, nun gewissenhaft entsprechende Bemessungen vornehmen würde. Denn nach der anhängigen Entscheidung wird das Land entweder auch diese - nicht vom Bundesverfassungsgericht zu betrachtende - Gesetzgebung korrigieren müssen, oder es lieferte ohne Korrektur die Grundlage für den nächsten Vorlagebeschluss. Und als solche sollte das Land ggf. dann damit rechnen, dass die Anwendung des § 35 BVerfGG eventuell schon begründet werden könnte (das dürfte von den konkreten Direktiven der anstehenden bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung abhängen).

Sofern Interesse an einer nicht sachwidrigen Bemessung besteht, schaue ich mir das die Tage mal en detail an.

SwenTanortsch:
Und PS. Hinsichtlich meiner freundlichen Ironie aus dem vorletzten Beitrag und also der Ausmalung der offensichtlich neu (und ebenfalls offensichtlich sachwidrigen) zwischen den Bundesländern konzertierten "Antragsgewährleistung" des Art. 33 Abs. 5 GG sei noch auf die verfassungsrechtlich ebenfalls wohl nur noch possierlich zu nennenden Information der "Anlage 2 zu RS 13/2022 Hinweise zur Zahlung und Erklärung zum Familienergänzungszuschlag gemäß § 35a Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG)" verwiesen (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/media.php/176/VVHB-VVHB000004129_VVHB-RS-13-20221114-SF-A002.pdf):

"Sollten Sie nach Durchsicht dieser Hinweise bereits zu dem Ergebnis kommen, dass Sie keinen Anspruch auf die Gewährung des Familienergänzungszuschlages haben, ist die Abgabe einer Erklärung nicht erforderlich."

Und das ist natürlich (Ironie aus) nicht possierlich, da in einer schweren gesellschaftlichen Krise unter gezielter Umgehung der Pflicht des Dienstherrn, den amtsangemessenen Gehalt der zu gewährenden Alimentation zu garantieren, worüber ihn die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung nicht im Unklaren lässt und wozu das Bundesverfassungsgericht vom Gesetzgeber zu beachtende Direktiven erlassen hat, eine solche sachwidrige "Beantragungsregelung" die Krise nur verschärfen muss - der Dienstherr kann seinen Beamten über den Gewährleistungsgehalt einer, ausgehend von der durch den absoluten Alimentationsschutz umfassten Mindestalimentation, geringst möglich gewährten Alimentation hinaus weitere Zulagen, Zuschläge, Vergünstigungen gewähren und das auch von einer Antragssystematik abhängig machen (da die über die Gewährleistung der Mindestalimentation hinausgehende Alimentation nur vom relativen Alimentationsschutz umfasst ist - hierbei wären allerdings die Forderungen des Grundsatzes des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen zu beachten) - der Gewährleistungsgehalt der Mindestalimentation ist allerdings von ihm selbst zu gewähren, darüber lässt ihn das Bundesverfassungsgericht nicht in Zweifel (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 47 ff.). Anträge von Beamten, um die Mindestalimentation gewährt zu bekommen, können sachlich nicht gerechtfertigt werden.

Die Verschärfung der Krise liegt nun neben der Erschütterung des Vertrauens der Beamten in ihren Dienstherrn auch darin, dass nun die Verwaltung diese sachlich nicht zu rechtfertigenden Antragsorgien (der Senat geht ja davon aus, wie vorhin zitiert, dass "dass ca. 25 Prozent der Beamtinnen und Beamten über keine berücksichtigungsfähigen Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerin oder -partners und eines anderen unterhaltspflichtigen Elternteils" verfügten) bewerkstelligen muss, wozu ja die - wie Du meinst, lieber Mefisto, ganz einfache - Regelung der Anlagen zum kodifizierten Unrecht beitragen sollen. All dieser Aufwand, um diese hohe Zahl an zu erwartende Anträge zu bearbeiten, wird Zeit kosten, die der Verwaltung dann fehlen wird, um ihre tatsächlichen Aufgaben zu bewerkstelligen. Die mit dieser Regelung einhergehende Rechtsstaatsverletzung, von der Ulrich Battis aktuell spricht, zeigt sich darüber auch hier in der offenen Missachtung der Judikate des Bundesverfassungsgerichts. Letztlich führt all das in die Verfassungskrise, die von ihm ebenfalls sachlich berechtigt herausgearbeitet worden ist, da es unsere Verfassungsordnung im offenen Anschlag auf die exekutive und judikative Gewalt unterminiert. Wie will man all das vor dem Souverän rechtfertigen und damit die eigene Legitimität erhalten? Und zwar das unabhängig von der mit solchen Regelungen verbundenen mittelbaren Geschlechterdiskriminierung, die mit solchen Regelungen einhergeht und die unter anderem dazu führen wird, dass Partner von Beamten (und zwar vor allem die entsprechend von der Regelung betroffenen Partnerinnen, deren Quoten diesbezüglich in allen Fällen substanziell höher liegen als die der Männer: darin liegt als Folge die mittelbare Geschlechterdiskriminierung) nun ihre Berufstätigkeit einschränken oder ganz aufgeben werden, um den sog. Familienergänzungszuschlag erhalten zu können, wodurch wiederum auch in Bremen der Fachkräftemangel verschärft werden wird. Als Staatsbürger und Beamter kann man letztlich nur noch - auch darin zeigt sich die Verfassungskrise - den Kopf schütteln über so viel kaputtes Staatsverständnis, wie es sich in den konzertierten Aktionen der Besoldungsgesetzgeber wiederholt zeigt.

Darüber hinaus ist auch für die Dienstherrn absehbar, dass das Bundesverfassungsgericht seinem verfassungsrechtlichen Auftrag gemäß solchen verfassungsrechtlichen Unsinn zurückweisen wird - und dass es damit (Stichwort: negative Gesetzgebung) den einstmals weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers noch weiter einschränken wird. Folge wird sein, dass es ihm zukünftig dann umso schwerer fallen wird, eine verfassungsrechtlich statthafte Ausgestaltung zur Aufgabe des Alleinverdienerprinzips zu erstellen (die ihm das Bundesverfassungsgericht unlängst prinzipiell gestattet hat), was wiederum dazu führen wird, dass er zukünftig eine noch höheres Besoldungsniveau gewähren muss, als ihm das heute möglich wäre, wenn er keine weiteren bundesverfassungsgerichtlichen Direktiven herausforderte und also die bestehenden beachten würde: Obschon "die Urteile des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar nur auf die rückwirkende Vernichtung einzelner Vorschriften zielen, erstrecken sie mittelbar doch Wirkungen in die Zukunft. Bestimmte Gestaltungsvarianten werden der politischen Willensbildung dauerhaft entzogen, andere womöglich vorgeschrieben. Dadurch ändern sich die Rahmenbedingungen künftiger Politik. Parlament und Regierung finden Strukturdaten vor, die das Bundesverfassungsgericht gesetzt hat. Die Trennung von programmierender legislatorischer und programmierter richterlicher Entscheidung ist in der Verfassungsrechtsprechung durchbrochen. Die Urteile des Bundesverfassungsgerichts fungieren als Programme für den Gesetzgeber." (Dieter Grimm, Verfassungsgerichtsbarkeit im demokratischen System, in: Ders., Verfassungsgerichtsbarkeit, 2021, S. 37 (45))

Vielleicht sollten sich die Gesetzgeber hinsichtlich der Besoldungsgesetzgebung einen zeitgemäßeren Namen geben. Lady Gaga macht ja schön Musik.

SwenTanortsch:
Und PPS. Das ist ist dann eine der weiteren Folgen; sie führt wiederum tendenziell zum Unmut der Betroffenen gegenüber den Behörden, worin sich dann mittelbar die Folge der Verfassungskrise zeigt, nämlich der weitere Verlust des Ansehens der staatlichen Verwaltung: https://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/wohngeld-berechtigten-droht-lange-haengepartie-a-6e46b499-e867-46e1-b675-cc13d169dd50

SwenTanortsch:
Nun gut, und jetzt will ich's mal dabei bewenden lassen, finde aber, dass mein erstelltes Formblatt AaaA dem Original schon recht nahekommt. Vgl. das sog. Antragsformular, das "Erklärung zum Familienzuschlag" genannt wird (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/media.php/176/VVHB-VVHB000004129_VVHB-RS-13-20221114-SF-A001.pdf).

Besonders schön ist hier die zweite Seite, die offensichtlich auf die Zukunft gerichtet ist, jedoch für nicht wenige der sog. (eventuellen) Anspruchsberechtigten nicht zukunftsgerichtet ausfüllbar ist, sodass entsprechend Nachweise nicht zukunftsgerichtet beigebracht werden können, also z.B. wenn der Ehepartner selbstständig ist und also über keine regelmäßigen Einkünfte verfügt; ebenso gilt das für nicht wenige beschäftigte Partner, die ebenso nicht selten von terminierten Aufträgen abhängig sind und also zu Beginn eines Monats vielfach nicht wissen, wie hoch sich in den nächsten 30 Tagen ihr Einkommen entwickelt. Diese Gruppen müssen nun zunächst ihrem verbeamteten Partner zukunftsgerichtete Angaben machen, ggf. Monat für Monat, ohne dass sie zu Beginn des Monats wiederkehrend aus dem gerade genannten Grund über entsprechende zum Nachweis nötige Belege verfügen. Der verbeamtete Partner soll dann - ggf. also weiterhin Monat für Monat - die "Erklärung" ausfüllen und all das muss dann ggf. Monat für Monat von einem Sachbearbeiter bearbeitet und ggf. mit unterschiedlich hohen Beträgen bewilligt werden, wobei nach wie vor eine Prüfung der von verbeamteten Partner beigebrachten Angaben nicht möglich sein dürfte, da entsprechende Auskünfte von ihm nach § 30 AO offensichtlich nicht von Amtsträgern eingeholt werden dürfen. Zugleich dürften Änderungen in den zu Beginn des Monats progonstizierten Angaben entweder im Verlauf des Monats oder vielleicht im direkten Anschluss ebenfalls wohl mitgeteilt werden müssen, was dann ggf. zu Rückforderungen führen dürfte oder könnte. Auch könnte es sein, dass mitten im Jahr nun entsprechende nicht verbeamte Ehepartner in einem Monat mit über 520,- € zum Familieneinkommen beitragen, im nächsten aber nicht, sodass zunächst für den gerade genannten ersten keine Bewilligung erfolgen könnte, für den zweiten aber doch und damit - wiederum bezogen auf's gesamte Jahr - dann ggf. dann, nämlich wenn die jährliche Bemessungsgrenze unterschritten wird, wohl doch wieder für jenen ersten Monat ein sog. Familienergänzungszuschlag im Nachhinein zu bewilligen wäre. Da dürfte sich in einigen Fällen eine ggf. richtig enge Brieffreundschaft zwischen Sachbearbeiter und Beamten entwickeln, was - neben der offensichtlich weiteren programmtischen Zielsetzung, den allgemeinen demographischen Wandeln durch die starke Förderung höherer Geburtenziffern im öffentlichen Dienst aufzuhalten - womöglich das eigentliche Ziel der Regelung ist: Endlich treten Beamte mit ganz verschiedenen Tätigkeitsschwerpunkten miteinander in einen regelmäßigen (fast hätte ich gesagt: fruchtbaren - aber das bezieht sich eher auf die Partner) Austausch: Davon kann der öffentlichen Dienst nur profitieren: Vielleicht erkennt jetzt der verbeamtete Sachbearbeiter, wenn er feststellt, was die Ehepartner der von ihm zu bearbeiteten Fälle alles schönes an Tätigkeiten haben, dass er eigentlich viel lieber in das Tätigkeitsfeld der Berufsberatung wechseln möchte; oder der verbeamtete Polizist mit fünf Kindern sagt sich, nachdem er Monat für Monat seinem neuen Brieffreund herzallerliebste Erklärungen offenbart hat, wäre es nicht schön, nicht mehr Polizist, sondern neben meinen neuen Herzenfreund in die Verwaltung zu wechseln und nun ebenfalls entsprechende Anträge zu bearbeiten, was den Dienstherrn freute, da nun erwartungsgemäß eine hohe Zahl an weiteren Sachbearbeitern benötigt werden wird, um der zu erwartenden Erklärungswelle (Dienst-)Herr zu werden.

Zugleich stellt sich mir die Frage, wie soll eigentlich mit Fällen verfahren werden, die bis November eines Jahres regelmäßig unterhalb der 520,- € liegen und das Monat für Monat, also elf Mal in jenem Jahr, nachweisen, um dann im zwölften Monat absehbar mit einem Betrag deutlich oberhalb der 520,- € zum Familieneinkommen beizutragen; nehmen wir den Betrag von 6.240,- € im Dezember bei einer Familie mit einem Kind. Wohlweislich wird nun der Beamte für Dezember einen entsprechenden Antrag nicht mehr ausfüllen und die in den elf Monaten zuvor bewilligten sog. Familienergänzungszuschläge einbehalten. Würde der entsprechende Ehepartner jedoch in jenem Jahr im Januar mit 6.240,- € zum Familieneinkommen beitragen, wäre der verbeamtete Ehepartner offensichtlich nicht berechtigt, den sog. Familienergänzungszuschlag in jenem Jahr zu erhalten. Denn dabei dürfte weiterhin zu bezweifeln sein, dass der Dienstherr ein Recht hätte, über den verbeamteten Partner Auskünfte über dessen Einkommensverhältnisse zu erhalten, indem er ihn aufforderte - wie die Anlage 2 in Ziff. 5.2 hervorhebt -, die Steuererklärung des Partners einzufordern, da das Steuergeheimnis auch für Ehepartner von Beamten gilt.

Damit aber dürfte die Regelung nicht nur zu Missbrauch einladen, sondern sie stellte so oder so einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, da wesentlich Gleiche nicht gleich behandelt wird, wenn nicht eine regelmäßige Begutachtung aller Beamten erfolgte (was kaum möglich wäre), sondern ein Antragswesen erschaffen wird, das jedoch offensichtlich auf einer prinzipiell nicht wirklich nachweisbaren gleichheitsgerechten Regelung beruhte.

Darüber hinaus ist der sog. Familienergänzungszuschlag abhängig von der Zahl der Kinder; damit kann der Stand der beiden Partner nicht gleichheitsgerecht berücksichtigt werden: Denn der verheiratete verbeamtete Partner erhält keinen sog. Familienergänzungszuschlag, wenn das Einkommen des Partners die Bemessungsgrenze überschreitet. Der unverheiratete Beamte mit der gleichen Kinderzahl erhält ihn aber ganz unabhängig vom Einkommen seines Partners, was - da nicht der Familienstand, sondern die Kinderzahl die ausschlaggebende Bedingung ist - ebenfalls sowohl den gleichheitsverletzenden Charakter der betreffenden Regelung offenbart und genauso als Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG zu betrachten ist. Denn für ein verheiratetes Ehepaar spätestens mit einigen Kindern dürfte es offensichtlich attraktiver sein, sofern der nicht verbeamtete Ehepartner mit einem Betrag oberhalb der Bemessungsgrenze zum Familieneinkommen beiträgt, sich scheiden zu lassen, sodass dann offensichtlich der sog. Familienergänzungszuschlag zu bewilligen wäre, da ja das Einkommen von in einer gemeinsamen Unterkunft lebenden Personen, sofern die nicht verbeamtete Person der verbeamteten Person gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist, nicht als Familieneinkommen angerechnet werden kann. Damit aber wird der staatlicherseits zu grantierende Schutz der Ehe und Familie offensichtlich ins Gegenteil verkehrt. Denn das jährliche Bruttoeinkommen der sich nun scheiden lassenden Ehepartner wird als geschiedene Partnerschaft höher sein, als das der verheirateten.

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