Autor Thema: Höhergruppierung und Stufenlaufzeit: Zeitpunkt der höherwertigen Tätigkeit  (Read 2057 times)

Ludwig73by

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Liebes Forum,

mich plagt folgende Fragestellung, zu der ich noch keine befriedigende Antwort bekommen habe oder finden konnte. Ich hoffe ihr könnt mir da auf die Sprünge helfen:

Bei einem Angestellten (TvÖD-V) ist vor kurzem der Stufenaufstieg von Stufe 3 in Stufe 4 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch eine überarbeitete Stellenbeschreibung zur Bewertung eingereicht, da sich einerseits das Aufgabenprofil verändert hat (zeitliche Gewichtung der Aufgaben hat sich geändert) und andererseits auch Personalverantwortung für ein kleines Team übernommen werden sollte.

Die veränderte Gewichtung der Arbeitsinhalte hat sich bereits vor dem Stufenaufstieg ergeben, die Personalverantwortung wurde jedoch noch nicht übertragen. Beim Begleitschreiben wurde versäumt dies zu differenzieren, so dass eine Höhergruppierung erfolgen soll, jedoch in Stufe 3 (entspricht der Stufe zum Zeitpunkt der Änderung der Gewichtung der Arbeitsinhalte).

Die Höhergruppierung führt unter dieser Voraussetzung zu einem geringeren Gehalt, als in der niedrigen Eingruppierung mit Stufe 4.

Ich hoffe, ich konnte den Sachverhalt verständlich darlegen. Nun meine Frage dazu:

Müsste für eine korrekte Beurteilung nicht auch berücksichtigt werden, dass noch gar keine Personalverantwortung übertragen wurde? Ich würde davon ausgehen, dass ausschließlich für Veränderung der Gewichtung der Arbeitsinhalte nicht zu einer Höhergruppierung führt, da die Veränderung nicht so umfassend war. Die Personalverantwortung wurde bislang weder tatsächlich ausgeübt, noch offiziell übertragen.

Der Arbeitgeber möchte nun die Höhergruppierung mit Neubeginn der Stufenlaufzeit in Stufe 3 durchführen, was mir jedoch nicht korrekt erscheint.

Für eine Einschätzung eurerseits bedanke ich mich recht herzlich.

Beste Grüße

L.B.

XTinaG

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Tarifbeschäftigte sind unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert. Und zwar entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Somit ist für den Zeitpunkt der Höhergruppierung die entsprechende Änderung der auszuübenden Tätigkeit maßgeblich. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und bedarf also der Zustimmung beider Arbeitsvertragsparteien. Sie kann aufgrund der besonderen Natur der Hauptleistung des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis nicht für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt vereinbart werden. Sofern also der Stufenaufstieg bereits erfolgt ist, kann eine Höhergruppierung auch nur aus der höheren Stufe erfolgen.

Ludwig73by

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Vielen Dank für diese eindeutige Einschätzung!

Verstehe ich es richtig, dass die notwendige Vertragsänderung mit Höhergruppierung dann z.B. zum 01.02.2022 erfolgen müsste? Würde die Stufenlaufzeit dann ab diesem Zeitpunkt neu beginnen oder auch weiterlaufen?

Herzlichen Dank noch mal!

Beste Grüße

XTinaG

  • Gast
Auf welchen Termin zur Tätigkeitsänderung sich die Arbeitsvertragsparteien eben einigen. Sofern er nicht in der Vergangenheit liegt. Bei einer Höhergruppierung beginnt die Stufenlaufzeit stets von vorn.

Ludwig73by

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Vielen Dank für die rasche Rückmeldung und die Hilfe!

Beste Grüße