Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
IT Eingruppierung / E8 Gestaltungsspielraum
MeinerEiner:
Das mag durchaus sein, dennoch bleibt es bei meiner Einschätzung auch im Vergleich zu verschiedenen Praxisbeispielen in der Literatur.
WasDennNun:
Und am Ende ist man selber schuld, wenn man für EG7 arbeiten geht, wo doch locker die Möglichkeit (auch bei diesem AG) bestünde, mehr Geld zu verdienen.
und wenn der AG diese Möglichkeit nicht nutzt und dir die gewünschte monetäre Wertschätzung entgegenbringt, dann bleibt nur das eine!
MeinerEiner:
Genau,
man kann sich einen anderen Job suchen, aber es kann ja auch sein, dass man diesen dort gerne macht und ansonsten sehr zufrieden ist.
Deswegen kann man auch die korrekte Eingruppierung feststellen lassen und dann immer noch weiterschauen. Kann ja auch sein, dass der AG sich aus Versehen irrt oder das aus Unwissenheit falsch einschätzt. Alles andere wäre ja auch Betrug, oder?
Auf jeden Fall viel Erfolg Dolby!
XTinaG:
Einschätzungen, die auf einem unsubstantiierten Vortrag auf Basis eines falschen Verständnisses eines unbestimmten Rechtsbegriffes beruhen, haben für gewöhnlich wenig Wert und sind kaum eine Basis, um den Erfolg einer Eingruppierungsfeststellungsklage abschätzen zu können. Es beginnt bei der verbreiteten, aber abwegigen Einschätzung, Einzelarbeiten, die in einem anderen Fachbereich der Informatik angesiedelt seien, würden zusätzliche Fachkenntnisse bejahen lassen, denn eine solche Erweiterung der Breite der benötigten Fachkenntnisse ergibt sich bereits durch E6 Fg. 2, und setzt sich fort bei der korrekten Prüfung des Heraushebungsmerkmals für die E8 in Form des Bildens der Standardfälle für eine entsprechende Tätigkeit, der Feststellung, ob die auszuübende Tätigkeit darüber hinausgehende Fälle hat, ob diese Gestaltungsspielräume bedürfen, ob dadurch weitere Arbeitsvorgänge zu bilden sind und ob in diesen neu gebildeten Arbeitsvorgängen oder dem einen Arbeitsvorgang diese in rechtserheblichem Maße vorkommen und die Arbeitsvorgänge in denen bzw. dem Arbeitsvorgang in dem das Merkmal in rechtserheblichem Maße vorkommt, einen eingruppierungsrelevanten Umfang haben. All dies unterbleibt und wird ersetzt durch den "Vergleich zu verschiedenen Praxisbeispielen in der Literatur" durch einen Laien.
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