Nein. Du hast lediglich Anspruch auf eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, § 2 Abs. 1 Nr. (5) NachwG. Diese hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich auszuhändigen. Ein öffentlicher Arbeitgeber kann dieser Nachweispflicht auch mittels Aushändigung der Ausschreibung nachkommen.