Autor Thema: Eingruppierung TV-L ohne Ausbildung  (Read 2644 times)

emeldir

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Eingruppierung TV-L ohne Ausbildung
« am: 12.01.2022 12:20 »
Guten Tag.

Ich habe eine Frage bezüglich meiner Eingruppierung für eine neue Arbeitsstelle.
Die Stelle wäre eine Medizinisch-technische Assistentin in TV-L EG 9a.
Ich selbst habe einen Bachelor und Master in Biologie und meine Promotion abgebrochen. Die letzten 3 Jahre war ich als wissenschaftliche Mitarbeiterin in EG 13 zuletzt in Stufe 3 beschäftigt.

Mir wurde jetzt ein Arbeitsvertrag EG 8 Stufe 3 angeboten. Die Begründung für die Herabsetzung ist eine fehlende Ausbildung. Ich habe im Personalbüro gefragt, wie das genau zu Stande kommt und wo ich das nachlesen kann. Die Antwort darauf war leider nur ein "Ist eben so...dass weiß ich auch nicht genau...muss ich mich selbst auch reinlegen...zu viel zu tun..."

Ich habe jetzt selbst versucht mich schlau zu machen und habe nun einige Fragen.

Die Vorbemerkung der Entgeldordnung sagt in Absatz 4, dass
"Ist in einem Tätigkeitsmerkmal...eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte,  die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren EG eingruppiert."
Genannt sind hier auch noch die sonstigen Beschäftigten usw.

Ich denke mal, dass wäre die Begründung für meinen Fall. Aber unter der EG 9a der Medizinisch-technische Assistentin (Entgeldordnung Teil II 10.10) ist meiner Meinung nach keine Ausbildung in den Tätigkeitsmerkmalen gefordert. Ist allein die Berufsbezeichnung schon ein Tätigkeitsmerkmal?

In der EG 4 und EG 6 für medizinisch technische Gehilfen steht ja konkret mit staatlicher Prüfung nach Ausbildung. Bei der Assistentin steht sowas ja nicht.

Ist es hier gerechtfertigt, mich aufgrund einer fehlenden Ausbildung niedriger einzugruppieren?
Ich wäre dankbar, wenn mir jemand den Sachverhalt genauer erläutern könnte.

Ich wünsche einen schönen Tag.
Viele Grüße  ;D

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung TV-L ohne Ausbildung
« Antwort #1 am: 12.01.2022 12:30 »
MTA ist ein Ausbildungsberuf.
Und der wird dort gefordert.
Ansonsten könnte es doch keine darauf verweisende entsprechenden Tätigkeiten geben.

Ansonsten würde dort stehen: Mitarbeiter die Tätigkeiten eines MTAs ausüben.
Insofern ist es tarifliche gerechtfertigt und korrekt eine EG niedriger einzugruppieren.

Gartenilse

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Antw:Eingruppierung TV-L ohne Ausbildung
« Antwort #2 am: 12.01.2022 13:48 »
MTA ist eine Berufsbezeichnung, die nur jemand führen darf, der die Ausbildung gemacht und ein reines Führungszeugnis vorgelegt und den entsprechenden Antrag gestellt hat. Dafür gibt es eine Urkunde (staatlich anerkannte MTA, gilt für alle Assistenzberufe in der Medizin).
Also muss die Ausbildung nicht explizit erwähnt werden, da nur diejenigen als MTA arbeiten dürfen, die die Urkunde vorweisen können. Keine Berufsbezeichnung/Urkunde = Sonstige.

LG
Ilse

emeldir

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Antw:Eingruppierung TV-L ohne Ausbildung
« Antwort #3 am: 12.01.2022 14:30 »
Vielen Dank für die schnellen Antworten.

Was ich jetzt nicht ganz verstehe ist, keine Berufsbezeichnung/Urkunde = Sonstige.
Und diese Sonstigen sind hier ja nicht erwähnt.
Wieso dürfte ich dann überhaupt auf dieser Position arbeiten?

Organisator

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Antw:Eingruppierung TV-L ohne Ausbildung
« Antwort #4 am: 12.01.2022 14:35 »
Wieso dürfte ich dann überhaupt auf dieser Position arbeiten?

Weil in den Entgeltordnungen nur die Eingruppierung definiert wird, nicht jedoch ggf. notwendige weitere Zugangskriterien zu der Tätigkeit.

XTinaG

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Antw:Eingruppierung TV-L ohne Ausbildung
« Antwort #5 am: 12.01.2022 14:42 »
Vielen Dank für die schnellen Antworten.

Was ich jetzt nicht ganz verstehe ist, keine Berufsbezeichnung/Urkunde = Sonstige.
Und diese Sonstigen sind hier ja nicht erwähnt.
Wieso dürfte ich dann überhaupt auf dieser Position arbeiten?
Die Antwort ist ja auch falsch. Ein "sonstiger Beschäftigter" ist ein Konstrukt, mittels dessen jemand, der eine in einem Tätigkeitsmerkmal genannte Ausbildungsvoraussetzung nicht erfüllt, ebenso eingruppiert ist, wie jemand, der sie erfüllt. Für den Bereich MTA gibt es dieses Konstrukt jedoch nicht, so daß jedenfalls Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 4 Anwendung findet. Dies führt zur Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe.

Die Entgeltordnung regelt nur die Eingruppierung. Sie regelt keine Einstellungsvoraussetzungen. Tariflich gesehen kann auch ein ungelernter Schulabbrecher als Apotheker beschäftigt werden. Er wäre dann in die nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert.

emeldir

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Antw:Eingruppierung TV-L ohne Ausbildung
« Antwort #6 am: 12.01.2022 14:56 »
Ok, so macht das für mich Sinn.

Vielen lieben Dank.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung TV-L ohne Ausbildung
« Antwort #7 am: 12.01.2022 16:18 »
Die Entgeltordnung regelt nur die Eingruppierung. Sie regelt keine Einstellungsvoraussetzungen. Tariflich gesehen kann auch ein ungelernter Schulabbrecher als Apotheker beschäftigt werden. Er wäre dann in die nächstniedrigere Entgeltgruppe eingruppiert.
Eben. Bleibt nur fraglich, welche Tätigkeiten er ausüben dürfte, ohne sich strafbar zu machen.
Aber das hat ja zum Glück nichts mit Tarifrecht zu tun und ist oT