Erst ab 09b Fallgr. 1 wird ein Studium gefordert.
Entgeltordnung VKA, allgemeiner Teil, I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale, 3 Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innen- dienst und Außendienst) und dort unter der Entgeltgruppe 09b Fallgruppe 1.