Autor Thema: [BW] Nebenjob selbstständig Abgabe Zuverdienst  (Read 5283 times)

Neuer12

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Muss man in BW etwas von seinem Zuverdienst als selbstständiger abgeben oder nur, wenn man dafür von einer Behörde beauftragt wurde?
Z.b. würde ich gerne einen Fitnessbetrieb mit wenigen Stunden nebenher betreiben.
Lohnt sich aber nicht, wenn man hier etwas abgeben müsste.
« Last Edit: 14.01.2022 14:47 von Admin2 »

2strong

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Antw:Nebenjob selbstständig Abgabe Zuverdienst (BW)
« Antwort #1 am: 14.01.2022 11:49 »
Auf welche Regelung beziehst Du Dich konkret? Auch in BW sollte sich eine Abführungspflicht lediglich auf Einkünfte aus Tätigkeiten im öffentlichen Dienst beziehen. Anwendung findet eine solche Regelung typischerweise für Einkünfte aus Mitgliedschaften in Aufsichtsräten, in die man aufgrund seiner Amtsstellung berufen ist (z. B. als Landrat im Verwaltungsrat der Sparkasse).

Neuer12

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Antw:Nebenjob selbstständig Abgabe Zuverdienst (BW)
« Antwort #2 am: 14.01.2022 11:54 »
Genau das war die Frage.
Für eine "normale" Selbstständigkeit wie oben (Fitnessrunden mit Angestellte) beschrieben besteht dann keine Abführungspflicht?

Neuer12

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Floki

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Antw:Nebenjob selbstständig Abgabe Zuverdienst (BW)
« Antwort #4 am: 14.01.2022 14:13 »
Ich lese das genauso, wie die bestehenden Regeln in NRW.

Sprich, du hast keine Abführungspflicht. Im Übrigen (zumindest in NRW) sind die Grenzen so hoch, dass du dir beim Umfang deiner Tätigkeit ohnehin keine Sorgen machen müsstest.

Vielleicht müsstest du in BW mehr auf eine wöchentliche, zeitliche Begrenzung achten..:)

Neuer12

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Antw:Nebenjob selbstständig Abgabe Zuverdienst (BW)
« Antwort #5 am: 14.01.2022 14:19 »
In Bw sind sie für A12 4900 Eur, was ich nicht als hoch empfinde

phili

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Antw:Nebenjob selbstständig Abgabe Zuverdienst (BW)
« Antwort #6 am: 14.01.2022 14:50 »
Die 4900 aus dem Dokument gelten doch aber für Nebentätigkeiten die im öffentlichen Dienst im Auftrag ausgeübt werden, das trifft auf dich ja nicht zu, so wie ich das verstanden habe.

Ansonsten kommt es ja auch noch darauf an, in welcher Rechtsform du den Betrieb ausgestaltest.
So wie ich informiert bin, könnte man notfalls den Betrieb als Gesellschaft eintragen, damit wären die Gewinnauszahlungen als Verwaltung des eigenen Vermögens anzusehen (genehmigungsfrei), wohingegen man dann natürlich schauen muss, welches Gehalt man sich als Geschäftsführer/Mitarbeiter der Gesellschaft auszahlt (da gelten dann gewisse Grenzen).

Ansonsten soll es wohl auch beliebt sein, den Betrieb offiziell auf den Ehegatten oder sonst jemanden laufen zu lassen,....

LG

Neuer12

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Antw:[BW] Nebenjob selbstständig Abgabe Zuverdienst
« Antwort #7 am: 14.01.2022 14:58 »
Letzteres geht leider nicht.

Aber du bist sicher, dass man als normales Kleinunternehmen nichts abgeben muss?
Ich lese das zumindest niergends ansatzweise heraus.
Andere Grenzen als diese 4900 für Nebentätigkeiten die im öffentlichen Dienst im Auftrag durchgeführt werden, lese ich niergends.

phili

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Antw:[BW] Nebenjob selbstständig Abgabe Zuverdienst
« Antwort #8 am: 14.01.2022 23:13 »
Ich lese da auf jeden Fall nichts gegenteiliges raus und war bei mir bis jetzt auch nicht der Fall. (wobei ich da natürlich auch nicht sooo viel nebenbei verdienst habe, dass ich diese Zuverdienstgrenze gerissen hätte, bin allerdings in Bayern, da ist die Grenze etwas höher.
Bei uns ist aber zum Beispiel geregelt, dass ab 30% der Jahresbezüge die Genehmigung besonders zu prüfen ist.

Neuer12

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Antw:[BW] Nebenjob selbstständig Abgabe Zuverdienst
« Antwort #9 am: 15.01.2022 03:27 »
O.k.
Danke

Wo steht so etwas mit diesen 30 Prozent?
Was würde dann in Bayern passieren?

phili

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Antw:[BW] Nebenjob selbstständig Abgabe Zuverdienst
« Antwort #10 am: 15.01.2022 23:38 »
Die Passage ist hier zu finden:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBG-81

Da passiert automatisch erstmal noch gar nichts, es steht nur drin, dass dann die Genehmigung besonders zu prüfen ist.

Neuer12

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Antw:[BW] Nebenjob selbstständig Abgabe Zuverdienst
« Antwort #11 am: 16.01.2022 07:49 »
O.k.
Danke.

Kennt jemand so etwas für BW?

2strong

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Antw:Nebenjob selbstständig Abgabe Zuverdienst (BW)
« Antwort #12 am: 17.01.2022 04:19 »
Genau das war die Frage.
Für eine "normale" Selbstständigkeit wie oben (Fitnessrunden mit Angestellte) beschrieben besteht dann keine Abführungspflicht?

Korrekt. Die Rechtsgrundlage dazu hast Du bereits selbst recherchiert: § 5 LNTVO. § 62 LBG BW regelt ferner die regelmäßige Obergrenze für eine zeitliche Beanspruchung im Rahmen einer Nebentätigkeit (20%). Der Job im Studio ist in der Regel völlig unkritisch.

2strong

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Antw:Nebenjob selbstständig Abgabe Zuverdienst (BW)
« Antwort #13 am: 17.01.2022 04:23 »
Ansonsten kommt es ja auch noch darauf an, in welcher Rechtsform du den Betrieb ausgestaltest.
So wie ich informiert bin, könnte man notfalls den Betrieb als Gesellschaft eintragen, damit wären die Gewinnauszahlungen als Verwaltung des eigenen Vermögens anzusehen (genehmigungsfrei), wohingegen man dann natürlich schauen muss, welches Gehalt man sich als Geschäftsführer/Mitarbeiter der Gesellschaft auszahlt (da gelten dann gewisse Grenzen).

Ansonsten soll es wohl auch beliebt sein, den Betrieb offiziell auf den Ehegatten oder sonst jemanden laufen zu lassen,....

Nein. Derlei Überlegungen scheitern bereits an der zeitlichen Obergrenze für Nebentätigkeiten. Dbzgl. spielt die Rechtsform keine Rolle. Im Übrigen entspricht die Leitung eines Sportkurses auch nicht der Verwaltung eigenen Vermögens im Sinne der Regelung. Auch nicht wenn einem. Das Studio selbst gehört.

Neuer12

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Antw:Nebenjob selbstständig Abgabe Zuverdienst (BW)
« Antwort #14 am: 17.01.2022 06:53 »
Ansonsten kommt es ja auch noch darauf an, in welcher Rechtsform du den Betrieb ausgestaltest.
So wie ich informiert bin, könnte man notfalls den Betrieb als Gesellschaft eintragen, damit wären die Gewinnauszahlungen als Verwaltung des eigenen Vermögens anzusehen (genehmigungsfrei), wohingegen man dann natürlich schauen muss, welches Gehalt man sich als Geschäftsführer/Mitarbeiter der Gesellschaft auszahlt (da gelten dann gewisse Grenzen).

Ansonsten soll es wohl auch beliebt sein, den Betrieb offiziell auf den Ehegatten oder sonst jemanden laufen zu lassen,....

Nein. Derlei Überlegungen scheitern bereits an der zeitlichen Obergrenze für Nebentätigkeiten. Dbzgl. spielt die Rechtsform keine Rolle. Im Übrigen entspricht die Leitung eines Sportkurses auch nicht der Verwaltung eigenen Vermögens im Sinne der Regelung. Auch nicht wenn einem. Das Studio selbst gehört.
Ich glaube gemeint war, dass man in der GmbH nur Gesellschafter ist und jemand anderes Geschäftsführer.
Dann hätte man keine Zeit aufgewendet und der Gewinn wird an die Gesellschafter ausgeschüttet.
Das wäre ähnlich wie Dividenden bei Aktionären und damit Verwaltung des eigenen Vermögens.

Hier geht es abert nur um die Orga von Fitnessstunden, auch im freien, an verschiedenen Orten, also ohne Fitnessstudio.

Aber die sorgen, dass man etwas abgeben muss, waren dann unbegründet.
Beim ersten Lesen der angegebenen Paragrafen hatte ich eine Schreck bekommen.