Autor Thema: Aufschiebende Wirkung bei Stellenbesetzungsverfahren  (Read 7759 times)

One

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Antw:Aufschiebende Wirkung bei Stellenbesetzungsverfahren
« Antwort #15 am: 30.12.2021 15:14 »
@was_guckst_du

Hut ab.

Eigentlich sind nach meiner Erfahrung Konkurrentenstreitverfahren in 99% der Fälle für die Kläger aussichtslos. Da muss sich die Personalverwaltung in deiner Dienststelle schon selten dämlich angestellt haben...   :D

xap

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Antw:Aufschiebende Wirkung bei Stellenbesetzungsverfahren
« Antwort #16 am: 30.12.2021 16:06 »
Nunja. Bei uns hat es das wohl auch schon gegeben und hat auch zu irgendeiner Art Vergleich geführt (über dessen Inhalt man als nicht direkt Betroffener natürlich nichts erfahren hat).

was_guckst_du

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Antw:Aufschiebende Wirkung bei Stellenbesetzungsverfahren
« Antwort #17 am: 03.01.2022 06:52 »
@was_guckst_du

Hut ab.

Eigentlich sind nach meiner Erfahrung Konkurrentenstreitverfahren in 99% der Fälle für die Kläger aussichtslos. Da muss sich die Personalverwaltung in deiner Dienststelle schon selten dämlich angestellt haben...   :D

...mein "Glück" war, dass es auf der vakanten Stelle "brannte" und man meiner Konkurrentin wohl auch etwas Gutes tun wollte, man an mir aber nicht auf einem rechtssicheren Weg vorbeikam 8)...

...ich habe am Auswahlgespräch in der Art teilgenommen, dass ich direkt erklärt habe, dass ich die Beantwortung von Fragen für sinnlos halte, da das Auswahlverfahren von vornherein rechtswidrig  und somit nichtig sei und bin wieder gegangen... ;)...die erstaunten Gesichter sehe ich noch heute vor mir 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Opa

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Antw:Aufschiebende Wirkung bei Stellenbesetzungsverfahren
« Antwort #18 am: 10.01.2022 13:17 »
Ich habe in meiner Zeit als Personaler 12 Konkurrentenstreitverfahren betreut und in keinem der Verfahren hat der klagende Bewerber obsiegt. In allen Fällen konnte der Dienststelle durch das Gericht nicht zweifelsfrei eine rechtswidrige Auswahlentscheidung nachgewiesen werden. Letztlich müsste der Kläger zweifelsfrei nachweisen, dass er offensichtlich in seinem Bewerberverfahrensanspruch nach Artikel 33 Absatz 2 GG verletzt worden ist. Dies ist bei einem sauber strukturierten Auswahlverfahren durch den Kläger faktisch nicht möglich.
Der letzte Satz ist entscheidend- der geschilderte Sachverhalt kann nur zutreffen, wenn die Auswahlverfahren extrem sauber durchgeführt werden.
Ich halte das allerdings auf die gesamte Bandbreite des öD bezogen für eine Ausnahmeerscheinung. Angefangen bei den Stellenausschreibungen, in denen irrelevante Voraussetzungen beschrieben werden bis hin zu Auswahlverfahren, in denen eine visualisierte Selbstpräsentation ein höheres Gewicht erhält, als die letzte dienstliche Beurteilung.

My 2 Cents: Der Hauptgrund dafür, dass es nicht mehr (und regelmäßig auch erfolgreiche) Konkurrentenverfahren gibt, liegt darin begründet, dass die unterlegenen Bewerber in der Dienststelle nicht „unten durch“ sein wollen bzw. Repressalien befürchten.

Börnie

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Antw:Aufschiebende Wirkung bei Stellenbesetzungsverfahren
« Antwort #19 am: 12.01.2022 11:20 »
Zitat
My 2 Cents: Der Hauptgrund dafür, dass es nicht mehr (und regelmäßig auch erfolgreiche) Konkurrentenverfahren gibt, liegt darin begründet, dass die unterlegenen Bewerber in der Dienststelle nicht „unten durch“ sein wollen bzw. Repressalien befürchte

Das ist sicherlich ein Grund. Ein zweiter Grund ist mit dem Wort "Fachkräftemangel" in vielen Ballungsgebieten zu beschreiben. Während früher die Anzahl der Bewerber auf Beförderungsdienstposten doch deutlich höher war, ist es heute eher so, dass sich die Bewerber inzwischen die Beförderungsdienstposten aussuchen können. Besonders gut sieht es aus, wenn man sich auch nicht scheut, den Dienstherrn im Zweifel wechseln zu können. Das gilt - hier im Rheinland - sowohl für jüngere, als auch für ältere Kollegen. Daher scheuen auch viele eine Klage.