Autor Thema: Patchwork: Familienzuschlag in Elternzeit  (Read 2856 times)

Christa

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Patchwork: Familienzuschlag in Elternzeit
« am: 12.01.2022 23:10 »
Guten Abend!

Ich wünsche noch ein frohes, neues Jahr!

Ich habe eine Frage:

Mein Freund und ich sind Bundesbeamte. Aus einer früheren Beziehung habe ich zwei Kinder (geteiltes Sorgerecht, Kindergeld erhalte ich, Ex ist nicht verheiratet und hat keinen eigenen Anspruch auf Familienzuschlag). Wir wohnen in einem Haushalt (Betreuung erfolgt im Residenzmodell, Meldeanschrift der Kinder ist ebenfalls bei uns). Ich erhalte im Moment den Familienzuschlag Stufe 1 und 2 (für 2 Kinder).

Wir erwarten ein weiteres Kind.

Ich werde auch für unser drittes Kind das Kindergeld beantragen. So erhalte ich im Mutterschutz FZ Stufe 1 und 2 für 3 Kinder. In meiner anschließenden Elternzeit wollen wir gern wechseln. Wenn ich es in anderen Beiträgen richtig verstanden habe, ist ein Wechsel der Bezugsberechtigung des Kindergeldes für das gemeinsame leibliche Kind unproblematisch, sollte nur rechtzeitig angezeigt werden. Dann müsste mein Freund FZ Stufe 1 und 2 für 1 Kind erhalten können, während ich in Elternzeit bin.
Habe ich das richtig verstanden?

Ich wüsste gern, ob und unter welchen Bedingungen es möglich ist, dass mein Freund während meiner Elternzeit auch für unsere beiden großen Kinder FZ Stufe 2 erhält.
Müsste die Bezugsberechtigung für das Kindergeld zwangsläufig auf ihn übertragen werden (und (wenn das jemand weiß) wäre das auch ohne Zustimmung des Ex möglich)?
Würde sich etwas ändern oder vereinfachen, wenn wir verheiratet wären?

Vielen Dank für die Antworten!

Max Bommel

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Antw:Patchwork: Familienzuschlag in Elternzeit
« Antwort #1 am: 13.01.2022 06:09 »
Für euer gemeinsames Kind müsst ihr das Kindgeld in der Elternzeit nicht übertragen. Du beziehst weiterhin Kindergeld, er bekommt den Familienzuschlag für das Kind solange du durch die Elternzeit keinen Anspruch auf Besoldung hast.

Für die weiteren Kinder hat er unter den jetzigen Bedingungen (ohne Heirat) keinen Anspruch. Nach einer Hochzeit hätte er Anspruch auf den Familienzuschlag für die Stiefkinder, solange ihr in einem gemeinsamen Haushalt wohnt.

flip

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Antw:Patchwork: Familienzuschlag in Elternzeit
« Antwort #2 am: 14.01.2022 22:17 »
Es ist nicht notwendig, den tatsächlichen Bezieher des Kindergeldes zu ändern. Es muss demjenigen nur zustehen.
Sobald ihr ein gemeinsames Kind habt, kann wahlweise jeder von euch FZ Stufe 1 erhalten, sowie FZ Stufe 2 fürs gemeinsame Kind.
Zur FZ Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben.
« Last Edit: 14.01.2022 22:24 von flip »

Gerda Schwäbel

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Antw:Patchwork: Familienzuschlag in Elternzeit
« Antwort #3 am: 15.01.2022 22:41 »
Zur FZ Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben.
Nun gibt es aber lt. Sachverhalt gar keinen „Lebenspartner“ sondern ausschließlich einen „Freund“. Der kann für die Kinder seiner Freundin keinen Familienzuschlag bekommen! Christa kann auch nicht wirksam zugunsten des Freundes auf den Kindergeldanspruch für die beiden älteren Kinder verzichten.
Es ist also genau so, wie Max Bommel das geschrieben hat: Ohne Heirat hat Christas Partner keinen Anspruch auf Familienzuschlag für Christas zwei große Kinder.
Wenn Christa das Kindergeld für das dritte Kind beantragt, bekommt sie für dieses monatlich 225 Euro, bezieht der Freund das Kindergeld, bekommt er nur 219 Euro. Er könnte dann aber eine Verkürzung seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden beantragen.