Ich habe die näheren Informationen zunächst aus Diskretionsgründen zurückgehalten. Nenn es einen Spleen, aber ich möchte in einem öffentlichen Forum erstmal möglichst nur die relevanten Dinge preisgeben.
Dauer der Beschäftigung und Entgeltgruppe sind MMn erstmal zweitrangig. Die Laufbahn, um die es geht, ist der gehobene nichttechnische Verwaltungsdienst. Und einen Antrag habe ich persönlich nicht gestellt, nein.
Ja, den Bachelor habe ich, ich bin auch länger als die geforderten 1,5 Jahre in diesem Beschäftigungsverhältnis. Für mich macht es den konkreten Unterschied, dass ich vermute, dass man diese 'Korrektur' angestoßen hat, um mir bei der anstehenden Verbeamtung maximal das Eingangsamt A9 anbieten zu müssen, anstatt des Beförderungsamts A11 als 'Einstiegs'amt. Letzteres wurde vom GPR und der Behörde ausgehandelt, kann aber als Sonderregelung meiner Vermutung nach nur greifen, wenn jemand zwar gD-laufbahnbefähigt ist, aber höherwertigere Bildungsvoraussetzungen als lediglich den Bachelor + Berufserfahrung hat.
Das heißt aber nicht, dass die Laufbahnbefähigung erlangt wurde. Es ist weiterhin eine hauptberufliche Tätigkeit oder ein Referendariat erforderlich.
Okay, die Tätigkeit hätte ich ja. Es ist mir dann jedoch noch unklar, weshalb der Lehramtsmaster in der AVwV nochmal gesondert spezifiziert wird, hätte ja eigentlich durch die Formulierungen in §21 BLV eingeschlossen sein müssen.