Autor Thema: Lehramtsmaster und Laufbahnbefähigung gD/hD  (Read 3147 times)

Sumargestur

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Guten Tag,

in aller gebotenen Kürze meine Problematik, mit vorauseilendem Dank für die Denkanstrengungen! :)

Ich bin derzeit TB in einer Bundesbehörde. Vor mehreren Jahren habe ich den Bescheid über meine Laufbahnbefähigung für den gD bekommen, basierend auf meinem Lehramtsmasterstudium (300 ECTS). Seit dieser Zeit zieht sich der Prozess der Verbeamtung hin, ich bekam jedoch Ende letzten Jahres einen neuen Bescheid. Sinnbildlich steht (begründungslos) drin: Die Laufbahnbefähigung gD aufgrund des Masterstudiums wird aufgehoben, stattdessen wird gesetzt die Laufbahnbefähigung gD basierend auf dem Bachelorstudium + 1,5 Jahre Berufserfahrung.

1) Ist das seitens der Behörde ein rechtlich legitimer Schritt?
Mein Bauchgefühl sagt nein, denn obwohl nach BLV der Bachelor + Erfahrung Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung gD ist, kann man doch den Master als höherwertigeren Abschluss nicht einfach außer Acht lassen, oder? Zumal der nach Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur BLV sogar ohne Berufserfahrung unmittelbar die Laufbahnbefähigung hD mit sich bringt. Hätte nicht also ein Bescheid "Laufbahnbefähigt gD aufgrund Masterabschlusses" Bestand behalten müssen?

2) Wäre ich mit anerkannter Laufbahnbefähigung hD ernennungsfähig auf das Beförderungsamt A11 (zwischen Behörde und GPR ausgehandelte Sonderregelung)? Oder bin ich mit hD-Laufbahnbefähigung gar nicht ernennungsfähig auf gD-Stellen?

Asperatus

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Antw:Lehramtsmaster und Laufbahnbefähigung gD/hD
« Antwort #1 am: 14.01.2022 15:40 »
Wie lange bist du in welcher Entgeltgruppe als TB tätig? Für welche Laufbahn wurde die Befähigung konkret anerkannt? (gD ist eine Laufbahngruppe.) Erfolgte die Anerkennung im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verbeamtung in einer Laufbahn der Laufbahngruppe des gD?

Auf dem ersten Blick scheint mir, dass es lediglich eine formelle Korrektur ist. Beide Male wird die Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes anerkannt, einmal mit Verweis auf das Masterstudium, einmal mit Verweis auf der Bachelorstudium. Letzteres ist meines Erachtens korrekt. Einen Bachelor oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss wirst du vermutlich haben.

Bei der AVwV zur BLV scheinst du etwas falsch verstanden zu haben. Dort steht:

"Lehramtsmasterstudiengänge, bei denen 300 ECTS-Punkte erworben wurden, führen in Laufbahnen des höheren Dienstes. Ferner eröffnen die Studiengänge für das Lehramt der Sekundarstufe II mit dem Abschluss 1. Staatsprüfung den Zugang zu Laufbahnen des höheren Dienstes."

Das heißt aber nicht, dass die Laufbahnbefähigung erlangt wurde. Es ist weiterhin eine hauptberufliche Tätigkeit oder ein Referendariat erforderlich.

Wenn du einen Antrag auf Verbeamtung im gD gestellt hast, muss auch keine Anerkennung für die Laufbahnbefähigung im hD erfolgen. Meines Erachtens muss für eine Ernennung im gD auch eine Laufbahnbefähigung für den gD vorliegen. Eine Laufbahnbefähigung für eine Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe ist nicht ausreichend. Jedoch dürften die Voraussetzungen für die Anerkennung der Befähigung einer niedrigeren Laufbahn der gleichen Fachrichtung regelmäßig vorliegen, sodass dies nur ein formaler Akt wäre.

Sumargestur

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Antw:Lehramtsmaster und Laufbahnbefähigung gD/hD
« Antwort #2 am: 14.01.2022 16:01 »
Ich habe die näheren Informationen zunächst aus Diskretionsgründen zurückgehalten. Nenn es einen Spleen, aber ich möchte in einem öffentlichen Forum erstmal möglichst nur die relevanten Dinge preisgeben. ;)

Dauer der Beschäftigung und Entgeltgruppe sind MMn erstmal zweitrangig. Die Laufbahn, um die es geht, ist der gehobene nichttechnische Verwaltungsdienst. Und einen Antrag habe ich persönlich nicht gestellt, nein.

Ja, den Bachelor habe ich, ich bin auch länger als die geforderten 1,5 Jahre in diesem Beschäftigungsverhältnis. Für mich macht es den konkreten Unterschied, dass ich vermute, dass man diese 'Korrektur' angestoßen hat, um mir bei der anstehenden Verbeamtung maximal das Eingangsamt A9 anbieten zu müssen, anstatt des Beförderungsamts A11 als 'Einstiegs'amt. Letzteres wurde vom GPR und der Behörde ausgehandelt, kann aber als Sonderregelung meiner Vermutung nach nur greifen, wenn jemand zwar gD-laufbahnbefähigt ist, aber höherwertigere Bildungsvoraussetzungen als lediglich den Bachelor +  Berufserfahrung hat.

Zitat
Das heißt aber nicht, dass die Laufbahnbefähigung erlangt wurde. Es ist weiterhin eine hauptberufliche Tätigkeit oder ein Referendariat erforderlich.

Okay, die Tätigkeit hätte ich ja. Es ist mir dann jedoch noch unklar, weshalb der Lehramtsmaster in der AVwV nochmal gesondert spezifiziert wird, hätte ja eigentlich durch die Formulierungen in §21 BLV eingeschlossen sein müssen.


Lars73

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Antw:Lehramtsmaster und Laufbahnbefähigung gD/hD
« Antwort #3 am: 14.01.2022 16:30 »
Wenn du auf einer hD-Stelle sitzt und entsprechende Aufgaben erfüllst und die Laufbahnvoraussetzung (Abschluss und Zeit mit Tätigkeiten analog hD vorliegen ist eine Verbeamtung im hD möglich. Wenn du Tätigkeiten im gD hast kommt nur eine Verbeamtung im gD in Betracht. Das ggf. auch die Qualifikation des hD vorliegt speilt dann keine Rolle. Dann muss man sich erstmal auf hD-Tätigkeiten erfolgreich bewerben.

Sumargestur

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Antw:Lehramtsmaster und Laufbahnbefähigung gD/hD
« Antwort #4 am: 14.01.2022 16:42 »
Vielen Dank für die Gedanken!

Konkret aber geht es mir ausschließlich um die Verbeamtungsfrage Einstiegsamt A9, wenn der Bescheid über die Laufbahnbefähigung aufgrund Bachelor+Erfahrung Bestand hat, oder A11, wenn mir der Master 'anerkannt' wird (ganz gleich, ob daraus Laufbahnbefähigung gD oder hD resultiert).

EiTee

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Antw:Lehramtsmaster und Laufbahnbefähigung gD/hD
« Antwort #5 am: 14.01.2022 17:28 »
Um das hier abzukürzen. Der Master hat keinen Auswirkung auf die Laufbahn des gD und somit ergibt sich dadurch auch kein Grund zur Einstellung im zweiten Beförderungsamt.

Asperatus

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Antw:Lehramtsmaster und Laufbahnbefähigung gD/hD
« Antwort #6 am: 14.01.2022 20:38 »
Die aktuelle Fassung des § 21 BLV ist vom August 2021. Davor gab es die Staffelung nach ECTS-Punkten dort noch nicht. Die AVwV ist älter. Daher die Erwähnung.

Für die Frage, ob die Laufbahnbefähigung erlangt wurde und ob eine Einstellung im Beförderungsamt, sogar im zweiten, möglich ist, ist die Frage nach der Entgeltgruppe und der Dauer der Tätigkeit relevant.

Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Schwierigkeit der angestrebten Laufbahn entsprechen. Wenn du bereits langjährig als E11 tätig bist, wäre eine Einstellung in A11 einfacher argumentativ zu begründen. Letztlich bleibt es aber eine Kann-Entscheidung der Behörde und hängt auch von der dortigen Verwaltungspraxis ab.

EiTees Aussage stimme ich zu. Für A11 müssten min. 5 Jahre Tätigkeit vorliegen, die nach Schwierigkeit dem gD entsprechen, davon min. 6 Monate, die der Schwierigkeit eines A11-Amtes entsprechen.

Wenn kein Antrag gestellt wurde, erfolgte die Anerkennung der Laufbahnbefähigung von Amts wegen? Grundsätzlich besteht keine Notwendigkeit, diese festzustellen, wenn keine Einstellung ins Beamtenverhältnis vorgesehen ist.

Sumargestur

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Antw:Lehramtsmaster und Laufbahnbefähigung gD/hD
« Antwort #7 am: 18.01.2022 09:58 »
Zitat
Der Master hat keinen Auswirkung auf die Laufbahn des gD und somit ergibt sich dadurch auch kein Grund zur Einstellung im zweiten Beförderungsamt.

Auch aus deinen anderweitigen Beiträgen lese ich bei dir sehr viel Sachkompetenz heraus, deshalb glaube ich dir das zwar - aber gibt es dazu einen schriftlichen Beleg, irgendetwas 'Handfestes'?

Zitat
Für die Frage, ob die Laufbahnbefähigung erlangt wurde und ob eine Einstellung im Beförderungsamt, sogar im zweiten, möglich ist, ist die Frage nach der Entgeltgruppe und der Dauer der Tätigkeit relevant.

Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Schwierigkeit der angestrebten Laufbahn entsprechen. Wenn du bereits langjährig als E11 tätig bist, wäre eine Einstellung in A11 einfacher argumentativ zu begründen. Letztlich bleibt es aber eine Kann-Entscheidung der Behörde und hängt auch von der dortigen Verwaltungspraxis ab.

EiTees Aussage stimme ich zu. Für A11 müssten min. 5 Jahre Tätigkeit vorliegen, die nach Schwierigkeit dem gD entsprechen, davon min. 6 Monate, die der Schwierigkeit eines A11-Amtes entsprechen.


Zum jetzigen Zeitpunkt sind es 3,5 Jahre auf E13.

Zitat
Wenn kein Antrag gestellt wurde, erfolgte die Anerkennung der Laufbahnbefähigung von Amts wegen? Grundsätzlich besteht keine Notwendigkeit, diese festzustellen, wenn keine Einstellung ins Beamtenverhältnis vorgesehen ist.


Ja, der ganze Prozess wurde von Amts wegen angestoßen. Es ist auch konkret vorgesehen, die Verbeamtung zeitnah umzusetzen - nur eben auf A9 und nicht, wie es meinem Empfinden nach vor allen Hintergründen passieren müsste, auf A11. Ich versuche ja durch die Information z.B. in diesem Forum ganz klar zwischen faktischer Sachlage und meiner eigenen Empfindung zu unterscheiden.

Asperatus

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Antw:Lehramtsmaster und Laufbahnbefähigung gD/hD
« Antwort #8 am: 18.01.2022 17:31 »
Zum jetzigen Zeitpunkt sind es 3,5 Jahre auf E13.

Da du angegeben hast, ein 300-ECTS-Studium absolviert zu haben, solltest dir mit 3,5 Jahren in E13 die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst anerkannt werden können (min. 2,5 Jahre erforderlich), sofern Tätigkeit und Studienfachrichtung fachlich passen, wovon ich mal ausgehe. Zusätzlich könnte die Zeit als Beamter auf Probe um 1 Jahr verringert werden.

Wieso also mit A11 zufrieden geben, wenn auch A13 theoretisch möglich wäre?

Sumargestur

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Antw:Lehramtsmaster und Laufbahnbefähigung gD/hD
« Antwort #9 am: 19.01.2022 10:59 »
Die Gründe, warum zu diesem Zeitpunkt eine Bewerbung auf eine hD-Stelle für mich nicht infrage kommt, möchte ich nicht öffentlich besprechen. :) Danke aber für die Einschätzung.
...

Ich habe heute einen neuen Impuls bekommen, und zwar wird die Verbeamtung im Eingangsamt bezugnehmend auf den §25 BLV und zugehörigem Passus der AVwV zum §25 begründet.
Dort wird der Begriff des individuellen fiktiven Werdegangs angeführt. Der setzt sich in meinem Fall zusammen aus 1,5 Jahren zum Erwerb der Laufbahnbefähigung, 3 Jahren zum Abschluss der Probezeit und 1 Jahr Sperrfrist bis zum 2. Beförderungsamt, insgesamt also 5,5 Jahren benötigter hauptberuflicher (und von Fachrichtung und Schwierigkeit entsprechender) Tätigkeit. Ich verstehe es vermutlich richtig, dass ich mit meinen 3,5 Jahren an dieser Stelle und ohne weitere relevante Berufserfahrung nicht die geforderte Zeit erbringen kann und dementsprechend nach dieser Rechnung die Ernennung im Eingangsamt korrekt wäre?

Es gibt jedoch die Möglichkeit, die mangelnde hauptberufliche Tätigkeit zu kompensieren, indem man durch "förderliche Zusatzqualifikationen" die besondere Befähigung für das Beförderungsamt nachweist. An dieser Stelle frage ich mich, ob man den Master nicht als eine solche ansehen müsste. Das wird aber vermutlich im Ermessensspielraum der Behörde liegen und niemand in diesem Forum wird es verbindlich beantworten können... 

EiTee

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Antw:Lehramtsmaster und Laufbahnbefähigung gD/hD
« Antwort #10 am: 19.01.2022 15:04 »
Korrekt, aber auch nur unter der Annahme, dass die Behörde Willens ist den Weg fiktiv nachzuzeichnen und entsprechend im höheren Amt, als das Eingangsamt, zu verbeamten.

Meiner Meinung nach liefert ein Masterabschluss keine förderliche Zusatzqualifikation oder Befähigung für die Ausübung eines Beförderungsamtes. Aber es gibt in Behörden die wildesten Entscheidungen, daher muss man es im Einzelfall prüfen lassen. Die Chance sehe ich trotzdem nur im Promillebreich.

Sumargestur

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Antw:Lehramtsmaster und Laufbahnbefähigung gD/hD
« Antwort #11 am: 21.01.2022 17:11 »
Mhm, es wird in der Angelegenheit der entscheidende Punkt sein, ob der Master als förderlich angesehen wird oder nicht. Rein des informatirischen Gehalts halber werde ich das hier nochmal.auf Stand bringen, sobald das geklärt ist.
Vielen Dank für die Rückmeldungen.

Sumargestur

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Antw:Lehramtsmaster und Laufbahnbefähigung gD/hD
« Antwort #12 am: 04.02.2022 11:36 »
Der Master wurde nicht als förderlich angesehen und dementsprechend verblieb von der Behörde das Angebot der Verbeamtung im Einstiegsamt. Die Ernennungsurkunde habe ich nicht angenommen.

Danke für die Rückmeldungen.

Johann

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Antw:Lehramtsmaster und Laufbahnbefähigung gD/hD
« Antwort #13 am: 04.02.2022 13:23 »
Der Master wurde nicht als förderlich angesehen und dementsprechend verblieb von der Behörde das Angebot der Verbeamtung im Einstiegsamt. Die Ernennungsurkunde habe ich nicht angenommen.

Danke für die Rückmeldungen.

Danke, dass du das hier nochmal für künftige Leser kundgetan hast.
Weiterhin viel Erfolg als TB.