Autor Thema: Stellenbewertung TV-L 9a-9b -Unterschiede&Auswirkungen/Anforderungsprofil  (Read 1798 times)

halloanja

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Hallo,

ich habe ein paar Fragen bezüglich der Eingruppierung bzw. Stellenbewertung - vielleicht kennt sich ja hier jemand aus und würde mir mit ein paar Antworten weiterhelfen… .

- ist es üblich, dass man das Anforderungsprofil seiner Stelle einsehen kann? Ich habe mich in letzter Zeit auf zwei Stellen, die nach TV-L bezahlt werden, beworben und habe bei einer der beiden Stellen ein sogenanntes „Anforderungsprofil“ erhalten, in dem das Arbeitsgebiet beschrieben wurde und formale Anforderungen angeführt wurden, sowie eine ausführliche Liste an Leistungsmerkmalen (inklusive deren Gewichtungen).
Ich habe mich dann für den anderen Job entschieden, für den ich allerdings nur die Stellenausschreibung kenne und nicht das detailliertere Anforderungsprofil. Ist es eher üblich oder unüblich, dass man diese detailliertere Tabelle erhält, bzw. könnte es unangemessen wirken, nach dem Anforderungsprofil zu fragen?

- TV-L 9a / 9b - ich beginne meine zweite Stelle, die nach TV-L bezahlt wird und versuche die Eingruppierung etwas besser nachvollziehen zu können. Meine letzte Tätigkeit wurde nach TV-L 9b bezahlt, die neue nach TV-L 9a. Die 9b Tätigkeit wurde mir für den neuen Job angerechnet, nun habe ich aber mehrere Fragen zu diesem Thema…
-> könnte mir bei einer neuen Anstellung in einem 9b Job die Zeit aus dem aktuellen 9a Job für die Stufe angerechnet werden? (meine Vermutung wäre - nein)
-> was unterscheidet eine 9a Stelle von einer 9b Stelle, bzw. anders gefragt - wie kann ich erkennen, ob meine Stelle mit der 9a richtig bewertet ist, oder doch eine 9b in Frage käme? Aktuell ist es für mich und meinen Arbeitgeber egal, ob ich eine 9a oder 9b habe, da in Stufe 2 das Gehalt ohnehin gleich ist, aber für spätere Jobs könnte es für mich relevant werden.

Danke schon mal und Grüße!
Anja


XTinaG

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Der Arbeitgeber kann bei einer Einstellung förderliche Zeiten berücksichtigen. Förderliche Zeiten können auch in einer niedrigeren Entgeltgruppe erworben werden. Stellen sind kein tariflicher Regelungsgegenstand, weder ihr Wert noch ihre Beschreibung noch ihre Besetzung. Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Stellen sind dafür ohne Bedeutung. Die Eingruppierung erfolgt aufgrund der in der Entgeltordnung festgelegten Tätigkeitsmerkmale.