Ich möchte da mal ein paar Sachen sortieren.
Voll erwerbsgemindert ist derjenige, der unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes in keiner denkbaren Beschäftigung noch in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.
Teilweise erwerbsgemindert ist derjenige, der unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mehr als drei aber weniger als 6 Stunden arbeiten kann. Dabei wird dann die Rente, wie bereits beschrieben, durch eine Teilzeittätigkeit aufgestockt. Sollte ein Teilzeitarbeitsplatz nicht zur Verfügung stehen, wird eine sogenannte Arbeitsmarktrente als Vollrente gezahlt. Deswegen wird im Rahmen des Verfahrens regelmäßig der Arbeitgeber angeschrieben, um die Bedingungen des Arbeitsplatzes zu beschreiben und mitzuteilen, ob ggf. ein Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann.
Nicht erwerbsgemindert ist derjenige, der mehr als 6 Stunden arbeiten kann.
Abgestellt wird dabei grundsätzlich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht auf die tatsächliche Berufstätigkeit. Wenn der Arbeitgeber eine gesundheitlich zumutbare Beschäftigung im Innendienst für mehr als 6 Stunden anbieten könnte, läge von vorneherein keine Erwerbsminderung vor. Der lange Fahrweg ist kein Grund für die Rentenversicherung, alleine deswegen eine Rente zu zahlen. Der Fahrweg ließe sich durch einen Umzug oder einen Wechsel zu einem örtlich näheren Arbeitgeber dem Gesundheitsvermögen anpassen. Sowohl der Wechsel des Wohnortes als auch der Wechsel des Arbeitgebers ist aus Sicht des Gesetzgebers zumutbar.
Sofern derzeit keine längere Arbeitsunfähigkeit vorliegt, deutet das nach den bisher geschilderten Dingen eher daraufhin, dass ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
Vielleicht kann ein Antrag auf medizinische Rehabilitation helfen, den Gesundheitszustand zu stabilisieren oder zu verbessern. Die Mitarbeiter in der Rehabilitationseinrichtung geben auch Denkanstöße für notwendige Veränderungen im Berufsalltag, die dann im Rahmen von BEM mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden können. Innerbetriebliche Umsetzungen oder Leistungen zur Teilhabe können sich im Anschluss an die Reha auch als sinnvoll erweisen. Als eine von vielen denkbaren Möglichkeiten fällt mir z.B. Telearbeit mit einer Präsenzpflicht von einem Tag pro Woche und der Rest Home-Office ein.
Es gilt in der Rentenversicherung ohnehin der Grundsatz Reha vor Rente.
Mir erscheint daher derzeit ein Antrag auf eine medizinische Reha der richtige Weg. Sollten sich daraus weitere Ansprüche ableiten (ggf. auch eine Rente), werden diese ohnehin von Amts wegen angestoßen.
Um auf die Frage zurück zu kommen: Sollte die Krankenkasse im Rahmen des Rentenverfahrens das Dispositionsrecht einschränken, darf der Antrag ohne Zustimmung der Krankenkasse nicht zurück genommen werden.