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Abgeltung von Urlaub nur auf Antrag ?

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Mask:
Folgender Sachverhalt

Eine TB in einem befristeten AV wird schwanger und geht über div. Krankheiten in den Mutterschutz, das AV endet im Verlauf der Elternzeit.

Da noch Resturlaubsansprüche bestehen, sind diese nach § 7 IV BUrlG auszubezahlen; kann/muss die Behörde hier auf einen förmlichen Antrag zur Abgeltung bestehen oder ist die Schuld fällig und "von Amts wegen" (ja privatrechtliches Verhältnis, ihr wisst was ich meine :) ) auszubezahlen ?

Vielen Dank

XTinaG:
Der Arbeitgeber schuldet die Abgeltung mit dem Tage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Tätigwerden des Arbeitnehmers ist dazu nicht erforderlich.

Mask:
Sehe ich auch so, vielen Dank !

Isie:
Um nötigenfalls die Ausschlussfrist zu wahren, kann eine schriftliche Geltendmachung nach Eintritt der Fälligkeit aber nicht schaden und vielleicht auch die Auszahlung beschleunigen.

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