Autor Thema: Könnte die Stufenlaufzeit in diesem Fall neu beginnen?  (Read 2140 times)

fair

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Ich bin wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Arbeitgeber A, meine aktuelle Stufe habe ich seit einem Jahr. Mein Arbeitsvertrag endet in Kürze und unmittelbar im Anschluss daran startet mein Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Arbeitgeber B.

Der neue Arbeitgeber hat mir bereits signalisiert, dass meine Stufe übernommen wird. Mir ist natürlich auch wichtig, dass die Stufenlaufzeit nicht wieder neu startet, sondern einfach ab dem jetzigen Punkt, also ein Jahr schon absolviert, weiterläuft.

Ist es in dieser Konstellation sicher, dass die Stufenlaufzeit definitiv nicht neustartet?

Oder müsste der neue Arbeitgeber darauf achten, irgendetwas korrekt an die Bezügestelle zu melden?

Könnte es beispielsweise passieren, dass wenn die bisherige Arbeitserfahrung nicht als einschlägig gewertet wird, dass die Stufenlaufzeit neu startet, ggf dann wenn doch ein gewisser zeitlicher Abstand zwischen beiden Arbeitsverhältnissen entsteht aufgrund von Verzögerungen bei der Einstellung?

Isi

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Antw:Könnte die Stufenlaufzeit in diesem Fall neu beginnen?
« Antwort #1 am: 18.01.2022 16:17 »
Sicher ist das nicht - wenn neuer Arbeitgeber kann auch die Stufenlaufzeit neu beginnen - besser ist es dies in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag festzuhalten.

Wenn du es klug anstellst kannst du auch gleich eine höhere Stufe herausschlagen, ich genehmige derzeit eigentlich immer die 3, meist sogar die 4 wenn die Bewerber mehr als 2 Jahre Berufserfahrung oder entsprechende Qualifikation mitbringen. (aber der Bewerber muss danach fragen :) )

WasDennNun

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Antw:Könnte die Stufenlaufzeit in diesem Fall neu beginnen?
« Antwort #2 am: 18.01.2022 16:22 »
Tariflich kann die Stufenlaufzeit nicht übernommen werden.
Außertariflich geht natürlich theoretisch alles, sollte man aber im AV fixieren.

Wobei ich mir bei EG13-15 WiMis da nicht so sicher bin wg. §40 "4Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen
oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt"

XTinaG

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Antw:Könnte die Stufenlaufzeit in diesem Fall neu beginnen?
« Antwort #3 am: 18.01.2022 16:55 »
Handelt es sich in beiden Fällen um Beschäftigungsverhältnisse, auf die §40 TV-L Anwendung findet?

fair

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Antw:Könnte die Stufenlaufzeit in diesem Fall neu beginnen?
« Antwort #4 am: 19.01.2022 10:44 »
Handelt es sich in beiden Fällen um Beschäftigungsverhältnisse, auf die §40 TV-L Anwendung findet?
Ja, beides sind wissenschaftliche Tätigkeiten an Hochschulen/Forschungseinrichtungen die unter die Sonderregelungen des Paragraph 40 fallen.

Was gilt in diesem Fall? Unter welchen Umständen würde die Laufzeit neu beginnen/weiterlaufen?

XTinaG

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Antw:Könnte die Stufenlaufzeit in diesem Fall neu beginnen?
« Antwort #5 am: 19.01.2022 11:11 »
Wenn es sich um einschlägige Berufserfahrung handelt, sind in diesem Fall die Zeiten vollständig zu berücksichtigen, § 40 Nr. 1 TV-L. Also nicht nur für die Stufenzuordnung, sondern auch für die Stufenlaufzeit.

fair

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Antw:Könnte die Stufenlaufzeit in diesem Fall neu beginnen?
« Antwort #6 am: 19.01.2022 11:33 »
Danke! Ich frage lieber zur Sicherheit noch mal nach, ob die Personalstelle der Bezügestelle gegenüber auf den Formularen die vorherige Berufserfahrungen als einschlägig ankreuzt (ich nehme an, dafür gibt es ein Formular).

cyrix42

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Antw:Könnte die Stufenlaufzeit in diesem Fall neu beginnen?
« Antwort #7 am: 20.01.2022 02:13 »
Moin, im Zweifelsfall musst du die zuständigen Sachbearbeiter*innen eben noch einmal auf den Paragraphen aufmerksam machen. Solltest du dann relativ bald nach Einstellung tun, wenn es sich nicht schon vorher geklärt hat, sodass dir durch eine potentiell zu spät erfolgende Höherstufung nicht Gehalt durch die Lappen geht...