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Urlaub nach Elternzeit

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BAT:
Der Bedarf wird beim Gesetzgeber ja auch nur bei 20 Tagen in der regulären 5-Tage-Woche. Mit der Argumentation könnten wir auch jedes Jahr 10 Tage streichen.

Oder bei mir in Teilzeit mit 5-Tage-Woche. Was ich da an Stunden "frei" habe ggü Vollzeit. Da könnte man mir den Urlaub ganz streichen.

Ist alles relativ.  ;)

WasDennNun:

--- Zitat von: Katharina102 am 19.01.2022 17:00 ---Als ich 2020 angefangen habe zu arbeiten hatte ich meinen Urlaub aufs Jahr 2020 aufgeteilt, da der Arbeitgeber damals gesagt hatte, das  ich mir den Urlaub auf das ganze Jahr 2020 aufteilen kann. Meiner Meinung können Urlaubstage doch nicht einfach gestrichen werden

--- End quote ---
Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird.
Er verfällt nicht sofort, wenn er nicht schuldhaft genommen wurde, aber nach einer entsprechende Zeit verfällt er trotzdem.

Die Frage ist, ob der Urlaub, der von dir 2018 nicht genommen wurde, nicht 2020 hätte genommen werden müssen, damit er nicht verfällt, da du ihn da ja hättest nehmen können.
Es war ja deine verständliche Entscheidung ihn nicht sofort zu nehmen.
Also ist fraglich, ob das was Blondie verlinkt hat, auf dich zutrifft.

Auch fraglich ist, ob es 20 Tage aus 2018 waren oder nur 10 Tage sind, die 2020 nicht verfallen sind (gesetzlicher Urlaub) da der Tarifliche Urlaub sehr wahrscheinlich verfallen ist.
Was auf alle Fälle bleibt ist der Urlaubsanspruch der 2020 erworben wurde.

Katharina102:
https://rechtsanwalt-mieschala.de/urlaubsanspruch-nach-elternzeit/
Hab da was ganz interessantes gefunden.  Eigentlich genau meine Situation.

CassaCarlo87:
Der Urlaub von vor der Elternzeit verfällt grundsätzlich zum Ende des auf das Elternzeitende folgende Jahr (bspw. Ende Elternzeit am 28.02.2022 dann verfällt der Urlaub zum 31.12.2023).
Wenn jetzt im geschilderten Fall nach dem Ende der Elternzeit gearbeitet wurde, erwirbt man für die 6 Wochen einen weiteren Urlaubsanspruch (bei den MuSchu-Zeiten ja sowieso). Mit Beginn des zweiten Beschäftigungsverbots und der sich anschließenden Elternzeit gilt ja dann der Resturlaub von vor der ersten Elternzeit, der Urlaub aus der Arbeitszeit und MuSchu-Zeiten erneut als Resturlaub von vor der Elternzeit und der verfällt dann normal erst zum 31.12.2023.

Im übrigen erwirbt man während der Elternzeit auch Urlaubsanspruch. Diesen kann der Arbeitgeber pro vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen - aber er muss es eben tun. Macht er es nicht, kommen da ganz schön viele Urlaubstage zusammen. Die Kürzung kann er auch nach dem Ende der Elternzeit noch vornehmen aber maximal zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Wenn das mit der Elternzeit endet und es wurde nichts gekürzt, dann hat man einen Abgeltungsanspruch für den dann noch offenen Urlaub.

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