Autor Thema: Verjährungsfristen Nachmeldung v. Arbeitszeugnissen zur Höhergruppierung  (Read 1955 times)

TestUser1337

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Moin ins Forum!
Nachdem ich viele Jahre lesendes Mitglied gewesen bin, wechsel ich nun zu den Schreibern.

Ich fange mal vorne an: Ich habe zum 01.12.2015 einen Arbeitsplatz bei einer Landesverwaltung angetreten. Dieser sah eine ca. einjährige interne Qualifizierung vor. Sobald diese erfolgreich abgeschlossen wird, erfolge eine Höhergruppierung.

Ich bin mit der Einstellung in die Entgeltgruppe 5 Stufe 1 TV-L eingegliedert worden. Nach der internen Ausbildung bin ich dann zum 01.11.2016 vereinbarungsgemäß in die damalige "kleine" Entgeltgruppe 9 Stufe 2 gekommen. Heute befinde ich mich folgerichtig in der Entgeltgruppe 9a Stufe 4.

In meinem Schreiben "Einstellung in den Landesdienst" aus Oktober 2015 steht folgender Passus:
"Es ist möglich, dass ich Sie einer höheren Stufe zuordnen kann, sofern Sie eine für Ihre Tätigkeit dienliche berufliche Tätigkeit ausgeübt haben. Da ich dies in Ihrem Lebenslauf nicht entnehmen konnte, bitte ich Sie, evtl. Arbeitszeugnisse nachzureichen."

Heute ist mir dieses Schreiben wieder in die Hände gefallen. Mittlerweile weiß ich, dass allen Kolleginnen und Kollegen mit derselben Sachbearbeiter-Position sowie dem gleichen Werdegang in der Entgeltgruppe 6 eingestellt worden sind und nach erfolgreicher Qualifizierung in die "kleine" Entgeltgruppe 9 gekommen sind.

Mein letzter Job vor der Landesverwaltung war vom Umfang sowie von der Qualifikation aus meiner Sicht dienlich.  Ich habe die in der Ausschreibung geforderte Qualifikation (Erfolgreiche Ausbildung zum Medizinischen Fachangestellten) sowie entsprechende Berufserfahrung mit Labortätigkeit in der Privatwirtschaft mitgebracht. Ich weiß auch mittlerweile, dass dieser Job einer der ausschlaggebende Punkt für meine Einstellung in den Landesdienst war. Ein entsprechendes Zeugnis über meinen letzten Jobin der Privatwirtschaft hatte ich zum Zeitpunkt meiner Bewerbung in den Landesdienst nicht, da meine Bewerbung aus dieser ungekündigten Anstellung heraus erfolgte.

Gibt es für das Nachreichen von Arbeitszeugnissen, die "dienlich sind" eine Frist? Sprich: Habe ich den Anspruch,  für die Zeit vom 01.11.2015 bis 31.10.2016 eine nachträgliche Höhergruppierung zu bekommen? (Zu den damaligen Konditionen)

Vielleicht hat ja jemand einen Präzedenzfall auf Tasche oder kennt einen Passus, der entsprechende Fristen definiert.

Vielen Dank für eure Mühen!

cyrix42

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Moin,

zuerst einmal: Die Frage der Eingruppierung unterliegt nicht den Vertragsparteien, sondern ist tariflich geregelt. Zwar bildet sich jede*r eine eigene Rechtsmeinung dazu, aber schlussendlich wird im Streitfall nur ein Arbeitsgericht die Frage klären können.

Du könntest also nun zu der Einschätzung gelangt sein, dass dir im den von dir am Ende bezifferten Zeitraum laut deiner dir vom Arbeitgeber übertragenen Aufgaben die damalige Entgeltgruppe 6 zugestanden hätte und du dies durch entsprechende Zeugnisse auch nachweisen kannst. (Das ist zumindest für mich verwirrend, da es ja bei der Eingruppierung um die von dir auszuübenden Tätigkeiten geht; selten sind dabei Voraussetzungen in der Person relevant. Wahrscheinlich war es also eher so, dass man, wenn du eine entsprechende Vorbildung nachweisen hättest können, man dir auch Aufgaben der EG6 übertragen hätte, in deinem Fall aber davon abgesehen hat, sondern dir Aufgaben der EG 5 gegeben hat.)

Wie dem auch sei. Solltest du mit deiner Einschätzung tatsächlich recht haben, dann gibt es für deren Feststellung keinen (mir bekannten) Verfallstermin. Du könntest also versuchen, gerichtlich feststellen zu lassen, dass du im entsprechend von dir benannten Zeitraum schon in der EG6 eingruppiert warst.

Da es aber  die tarifliche Ausschlussfrist nach §37 TV-L gibt, besteht ein Anrecht auf  Zahlung (monetäre) Ansprüche, die du in diesem Fall dann gegenüber dem AG erheben kannst, nur für die letzten 6 Monate nach schriftlicher Geltendmachung. D.,h., zu wenig gezahlte Gelder für Zeiten von vor Mitte 2021 sind "verloren".

Zwar würde sich die faktische Eingruppierung dennopch ändern, was prinzipiell Auswirkungen auf die schon absolvierten Stufenlaufzeiten haben kann. Aber eine Höhergruppierung aus der EG 6/1 führt genauso wie die bei dir durchgeführte aus der EG 5/1 in die EG 9/2 mit verlängerten Stufenlaufzeiten bzw. jetzt EG9a.

Heißt also: Selbst wenn du Recht damit haben solltest, dass du in deinem ersten Jahr schon Tätigkeiten der EG6 und nicht nur der EG 5 auszuüben hattest, und selbst wenn du dies gerichtlich feststellen lassen würdest, dann änderte sich für dich heute dennoch nichts. Weder würdest du eine Nachzahlung bekommen, noch heute mehr Gehalt.

XTinaG

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In dem Schreiben geht es um die Stufe und nicht um die Entgeltgruppe. Sofern es sich um einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem bzw. drei Jahren handelt, warst Du bereits bei Einstellung in Stufe 2 bzw. 3. Sofern es lediglich förderliche Zeiten waren, endete die Möglichkeit zur Berücksichtigung spätestens mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.

TestUser1337

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Danke für eure ausführlichen Rückmeldungen!
Ich habe es mir so bereits gedacht.