Autor Thema: Urlaubsabgeltung bei evtl. endendem befristeten Arbeitsvertrag  (Read 2085 times)

urglaube123

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Hallo Schwarmintelligenz,

ich habe eine Frage zum Thema Urlaubsabgeltung:
Momentan habe ich einen nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz befristeten Vollzeit-Arbeitsvertrag nach TVÖD Bund, welcher Ende April ausläuft. Auf Grund verschiedener Umstände habe ich momentan eine ganze Menge Urlaubstage auf dem Konto (zusammengesetzt aus Urlaubsanspruch aus 2022 und 2021).

Zwar ist es arbeitgeberseitig angestrebt, den Vertrag erneut zu verlängern (abhängig von der Projektlage - Wissenschaftsbetrieb eben, Grundfinanzierung gibt es nur marginal), aber falls sich die Hoffnung zerschlägt und der Vertrag endet, wüsste ich gern, wie es mit den Urlaubstagen aussieht. Rein rechnerisch müsste ich bereits Anfang März mit dem vollständigen Aufzehren des Urlaubs beginnen. Allerdings würde ich nach Möglichkeit gern selber mitarbeiten an der Projektakquise, was die Chancen erhöhen könnte, eine Anschlussfinanzierung anzuschieben. Das wäre aber nahezu aussichtslos, wenn ich effektiv bereits Anfang März aufhöre. Erfahrungsgemäß gibt es keine vorherige Aufforderung seitens der Personalstelle, den Urlaub bei Auslaufen des Vertrages abzugelten, vermutlich, da sonst ständig ein beträchtlicher Teil der wissenschaftlichen Beschäftigten in "Vertragsendurlaub" wäre, bevor dann kurzfristig wieder ein neues Projekt mit einer Vertragsverlängerung beginnt...

Lange Rede, kurze Fragen:
1) Wenn mein Arbeitsvertrag kommentarlos ausläuft ohne Hinweis seitens des Arbeitgebers auf Urlaubnahme, habe ich einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der gesamten verbliebenen Urlaubstage?
2) Wird der gesamte tariflich geregelte Urlaub abgegolten oder nur der gesetzliche Mindesturlaub (20 Tage p.a.)?
3) Macht es dabei einen Unterschied, dass ein Teil der Tage aus dem Vorjahr stammt?
4) Wie verhält es sich mit angeordneter Mehrarbeit (also "echte Überstunden", dass die Gleitzeit auf dem Arbeitszeitkonto verfällt weiß ich). Wird diese gleich wie Urlaubstage behandelt bei der Abgeltung?
5) Im Fall der Abgeltung: Wie mache ich meinen Anspruch geltend oder geschieht das automatisch mit der letzten Gehaltsabrechnung bzw. einer nachträglichen Abrechnung?

Falls noch relevante Angaben fehlen, um den Sachverhalt einzuschätzen, dann lasst es mich wissen.

MfG

Lars73

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1. Grundsätzlich ja.
2. Grundsätzlich der gesamte noch nicht verfallende Urlaub.
3. Wurde der Urlaub aus 2021 wirksam nach 2022 übertragen. D.h. sind die entsprechenden Vorgaben des BUrlG erfüllt. Soweit nicht, hat der Arbeitgeber auf einen drohenden Verfall hingewiesen.
4. Überstunden sind dann auch abzugelten.
5. Grundsätzlich hat des automatisch zu erfolgen. Soweit dies nicht zeitnah erfolgt sollte der Anspruch schriftlich geltend gemacht werden (dabei genau beschreiben) um die tarifliche Ausschlussfrist zu unterbrechen.

WasDennNun

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Und er wird mit hoher Sicherheit nicht mit der letzten Abrechnung erfolgen können, da dann der Monat ja noch nicht um ist und die Abrechnungsstelle nicht weiß wie viele ÜStunden und ÜTage über sind.

urglaube123

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Super, vielen Dank für die konkreten Antworten!