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Wechsel während Erprobungszeit

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Stumpi:
Hallöchen!

Ich befinde mich derzeit in folgender Situation:
Mir wurden zum 01.12.2021 höherwertige Tätigkeiten im Rahmen einer Umsetzungsverfügung mit dem Ziel der dauerhaften Versetzung übertragen. Nach einer 6-monatigen Erprobungszeit soll dann die dauerhafte Versetzung wirksam sein. Derzeit erhalte ich eine Zulage zum Ausgleich, nach den 6 Monaten erfolgt dann die Höhergruppierung.
Allerdings sind die neuen Aufgaben nichts für mich, der Bereich interessiert mich leider doch nicht so, wie angenommen und das Team ist recht schwierig.

Meine Frage: Kann ich mich während der Erprobungszeit auf eine andere Stelle mit höherwertigen Tätigkeiten bewerben oder sollte ich die 6 Monate durchhalten und die dauerhafte Versetzung abwarten? Würde bei einer erfolgreichen Bewerbung auf eine andere Stelle mit höherwertigen Tätigkeiten die Erprobungszeit bzw. die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten von vorne beginnen oder könnten die 2 Monate aus der jetzigen Zeit angerechnet werden?

Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.

XTinaG:
Stellenbesetzung erfolgt beim öffentlichen Arbeitgeber nach Eigung, Leistung und Befähigung. Ob man irgendwo gerade zur Erprobung eine Tätigkeit lediglich vorübergehend auszuüben hat, ist kein valides Auswahlkriterium.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind Vertragspartner auf Augenhöhe. Die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist weder Versetzung noch Umsetzung. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung. Sie setzt das Einvernehmen beider Arbeitsvertragsparteien voraus. Ob man eine zunächst nur vorübergehende Übertragung akzeptiert, ist einem selbst überlassen.

Stumpi:
Danke erstmal für die Antwort.

Ich gebe mal noch ein paar Infos dazu, damit die Lage eindeutiger wird.

Ich habe bereits im Februar 2019 bei der Behörde angefangen zu arbeiten (Eingruppierung in E10). Letztes Jahr wurde öffentlich eine Stelle als Referent (Eingruppierung in E13) ausgeschrieben. Auf diese habe ich mich, da ich bereits einen Masterabschluss habe, erfolgreich beworben. Da es sich um dieselbe Behörde handelt, habe ich keinen neuen Arbeitsvertrag erhalten, sondern, wie geschrieben, eine Umsetzungsverfügung mit dem Ziel der dauerhaften Versetzung nach 6-monatiger Erprobungszeit.

Hätte ich hier aber eigentlich einen neuen Vertrag erhalten müssen?

Ich bin an einem neuen Vertrag aber gar nicht wirklich interessiert, weil dann ja wieder eine Probezeit absolviert werden müsste. Durch die Verfügung bin ich aber doch besser gestellt. Denn selbst, wenn ich die Erprobungszeit nicht bestehe, muss ich ja wieder auf meine vorherige Stelle gesetzt werden bzw. mir müssten dann wieder Tätigkeiten übertragen werden, die zu einer Stelle mit der Eingruppierung E10 passen, da ich aufgrund des unbefristeten Arbeitsvertrages nicht so einfach gekündigt werden kann. Oder sehe ich das falsch?

XTinaG:
Du unterliegst dem Irrtum, ein neuer Arbeitsvertrag würde ein neues Arbeitsverhältnis begründen. Die Arbeitsvertragsparteien können täglich, Stündlich, minütlich... neue Arbeitsverträge abschließen, ohne daß das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand berührt wäre. Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis hat eine Probezeit im TVÖD/TV-L/TV-H keine Wirkung. Auch eine neue Wartezeit nach KSchG wird durch einen neuen Arbeitsvertrag im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht begründet.

Kat:
Es wird üblicherweise  kein ganz  neuer Vertrag sondern ein Änderungsvertrag gemacht. Da gibt es keine Probleme mit der Stufenzuordnung, Probezeit usw.

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