Autor Thema: Nebenverdienst bzw. Nebentätigkeit - TV-L  (Read 7199 times)

WinterBlues

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Nebenverdienst bzw. Nebentätigkeit - TV-L
« am: 10.01.2022 08:53 »
Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:
ich bin seit Kurzem Angestellter/Beschäftigter nach TV-L EG11 in Vollzeit (40,1 Stunden), dies ist aktuell meine Haupttätigkeit. Vor meinem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis war ich Selbstständiger in Vollzeit. Die Selbstständigkeit besteht weiterhin und wird von mir als Nebentätigkeit in entsprechend geringerem Zeitlichen Umfang ausgeführt.

Diesen Sachverhalt, dass die Selbstständigkeit weiterhin bestehen bleiben wird habe ich vor Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis bereits im Bewerbungsgespräch abgeklärt und es wurden keine Einwände dagegen erhoben. Das Formular hierzu hatte ich ebenfalls vor Eintritt ausgefüllt. Nun wurde ich aber vor kurzem von meinem Referatsleiter drauf Aufmerksam gemacht, dass es so etwas wie eine Verdienstobergrenze gibt und ich diese einzuhalten hätte.

Nun zu meinen Fragen:

-  Gibt es für die Nebentätigkeit tatsächlich eine Verdienstobergrenze laut TV-L? Ich habe im TV-L §3 keine konkrete/bezifferte Obergrenze gefunden. Gibt es einen anderen § den ich hier übersehen habe und wo eine Regelung der Obergrenze definiert ist?
- Ich habe gelesen https://www.der-oeffentliche-sektor.de/ratgeber_rund_ums_geld_im_oeffentlichen_sektor_2014_k_7, dass es für Beamte eine Fünftel-Vermutung und eine 40-Prozent-Regelung gibt, finden diese Regelungen auch Anwendung auf Tarifbeschäftigte nach TV-L?
- Kann mir die Selbstständigkeit bzw. die Nebentätigkeit versagt werden, falls ich über diese Verdienstobergrenze komme?

Falls ihr noch weiter Informationen zu Beantwortung der Fragen benötigt gerne her damit, ich hoffe ich habe mich auch soweit ausgedrückt, dass man meine Fragen verstehen kann :)

RsQ

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Antw:Nebenverdienst bzw. Nebentätigkeit - TV-L
« Antwort #1 am: 10.01.2022 10:52 »
M. E. hat man als Tarifbeschäftigter doch keine Hürden, oder? Die Tätigkeit muss nur angezeigt (nicht: genehmigt) werden - und es muss plausibel sein, dass man die Wochen-Höchstarbeitszeit (48h?) nicht überschreitet. Aber wieviel man da verdient, ist m. E. egal.

XTinaG

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Antw:Nebenverdienst bzw. Nebentätigkeit - TV-L
« Antwort #2 am: 10.01.2022 10:58 »
Bei einer selbständigen Tätigkeit spielt auch das ArbZG keine Rolle.

ÖD Beschäftigter

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Antw:Nebenverdienst bzw. Nebentätigkeit - TV-L
« Antwort #3 am: 21.01.2022 17:53 »
Hallo,
in der Nebentätigkeitsverordnung (für z.B. NRW) ist ein Betrag von ca. 10.500 € abgabenfrei. Einnahmen darüber hinaus müssen an den Dienstherrn abgetreten werden (§13).
Als Ausnahmen gelten bestimmte vergütete Tätigkeiten wie Lehre, Forschungsveröffentlichungen, Erstellung von Gutachten u.a. (§ 14), die auch über der 10.000 €-Grenze abgabefrei sind.
Grüße, Sven

WasDennNun

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Antw:Nebenverdienst bzw. Nebentätigkeit - TV-L
« Antwort #4 am: 21.01.2022 17:56 »
Und diese Verordnung gilt für Angestellte?

ÖD Beschäftigter

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Antw:Nebenverdienst bzw. Nebentätigkeit - TV-L
« Antwort #5 am: 21.01.2022 17:57 »
Angestellte sind hier mit Beamten gleichgestellt.

XTinaG

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Antw:Nebenverdienst bzw. Nebentätigkeit - TV-L
« Antwort #6 am: 21.01.2022 18:28 »
Nein, sind sie mit Ausnahme der Tarifbeschäftigten, auf die § 41 oder § 42 TV-L Anwendung findet, nicht.

ktown

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Antw:Nebenverdienst bzw. Nebentätigkeit - TV-L
« Antwort #7 am: 23.01.2022 16:56 »
 Wieso sollte ich meinem AG, als ganz normaler AN, Geld aus meiner Nebentätigkeit abgeben müssen?

Das ist doch völlig absurd.
Ich wurde von meinem AG nur darauf hingewiesen und das stand auch in dem Papier das ich für meine Nebentätigkeit unterschreiben musste, dass meine Arbeitskraft für meinen AG nicht drunter leiden darf und ich während meiner Arbeitszeit meine Nebentätigkeit nicht ausführen darf.

Fragmon

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Antw:Nebenverdienst bzw. Nebentätigkeit - TV-L
« Antwort #8 am: 24.01.2022 16:42 »
Die Abtretungspflicht gilt nur für die Fälle, bei denen man im Rahmen der Nebentätigkeit vom gleichen Dienstherrn / Arbeitgeber Entgelt erhält, beispielsweise als Dozent auf Honorarbasis (Landesbeamter doziert nebenbei an einer Hochschule).