Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:ich bin seit Kurzem Angestellter/Beschäftigter nach TV-L EG11 in Vollzeit (40,1 Stunden), dies ist aktuell meine Haupttätigkeit. Vor meinem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis war ich Selbstständiger in Vollzeit. Die Selbstständigkeit besteht weiterhin und wird von mir als Nebentätigkeit in entsprechend geringerem Zeitlichen Umfang ausgeführt.
Diesen Sachverhalt, dass die Selbstständigkeit weiterhin bestehen bleiben wird habe ich vor Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis bereits im Bewerbungsgespräch abgeklärt und es wurden keine Einwände dagegen erhoben. Das Formular hierzu hatte ich ebenfalls vor Eintritt ausgefüllt. Nun wurde ich aber vor kurzem von meinem Referatsleiter drauf Aufmerksam gemacht, dass es so etwas wie eine Verdienstobergrenze gibt und ich diese einzuhalten hätte.
Nun zu meinen Fragen:- Gibt es für die Nebentätigkeit tatsächlich eine Verdienstobergrenze laut TV-L? Ich habe im TV-L §3 keine konkrete/bezifferte Obergrenze gefunden. Gibt es einen anderen § den ich hier übersehen habe und wo eine Regelung der Obergrenze definiert ist?
- Ich habe gelesen
https://www.der-oeffentliche-sektor.de/ratgeber_rund_ums_geld_im_oeffentlichen_sektor_2014_k_7, dass es für Beamte eine Fünftel-Vermutung und eine 40-Prozent-Regelung gibt, finden diese Regelungen auch Anwendung auf Tarifbeschäftigte nach TV-L?
- Kann mir die Selbstständigkeit bzw. die Nebentätigkeit versagt werden, falls ich über diese Verdienstobergrenze komme?
Falls ihr noch weiter Informationen zu Beantwortung der Fragen benötigt gerne her damit, ich hoffe ich habe mich auch soweit ausgedrückt, dass man meine Fragen verstehen kann