Dass Zeiten einer Vortätigkeit im öffentlichen Dienst „grundsätzlich“ angerechnet wurden, galt für Einstellungen bis spätestens 30.06.2009. Ab dem 1.07.2009 war zusätzlich erforderlich, dass die Tätigkeit als gleichwertig eingestuft werden konnte. Seit dem 1.01.2016 ist es gar nicht mehr erforderlich, dass die Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt wurde, seither wird nur noch auf die „Gleichwertigkeit“ abgestellt.
Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit ist zu bejahen, wenn die Tätigkeit ihrer Bedeutung, d. h. Wertigkeit oder Schwierigkeit nach mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe entspricht. Dabei sind die an die Tätigkeit zu stellenden Anforderungen ebenso zu berücksichtigen wie die hierfür erforderliche Qualifikation. Auf die konkrete Fachrichtung und Funktion kommt es nicht an. (Nr. 28.1.1.2 BBesGVwV).
Wenn man Vortätigkeiten im öffentlichen Dienst hat, ist es gar nicht so kompliziert. Dann gibt es ja Besoldungsgruppen und Entgeltgruppen, die uns sagen, um welche Laufbahngruppe es sich handelt. Mich hat in der Antwort #2 die Angabe „Lohngruppe 5“ irritiert, die es ja seit Herbst 2006 nicht mehr gibt und die auch nicht zu der Angabe „im Angestelltenverhältnis“ passt. Ich vermute, dass die „Entgeltgruppe 5“ gemeint ist. Dann wäre die Lösung einfach: Nach den BBesGVwV ist eine Tätigkeit in den Entgeltgruppen 5 bis 9a mit der Laufbahn des mittleren Dienstes (A 6 bis A 9) vergleichbar.
Wenn ich mit meiner Annahme (Entgeltgruppe 5) richtig liege, dann können Sie davon ausgehen, dass die Zeit Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit im Landesdienst bei der Stufenfestsetzung berücksichtigt wird, weil das zwingend ist. Für die Unterbrechung wegen der einjährigen Elternzeit gilt das auch.