Autor Thema: Anerkennung von Erfahrungsstufen bei einem Wechseln von Land zu Bund  (Read 4089 times)

kinka80

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Hallo,
ich habe 10 Jahre im Angestelltenverhältnis im Innendienst des Landes gearbeitet, in der Zeit ein Kind bekommen und ein Jahr Elternzeit in Anspruch genommen.
Nun absolviere ich eine Ausbildung im Vollzugsdienst des Bundes (mD) und würde nach bestandener Prüfung in die A7 Stufe 1 eingegliedert werden.
Nun interessiert mich, ob die Zeit in der Landesverwaltung grundsätzlich angerechnet werden muss, da ich für einen öffentlich-rechtlichen-Dienstherren tätig war oder trifft das nur im Rahmen von gleichwertiger (Vollzugsdiensttätigkeiten) Tätigkeiten zu.

VG

Asperatus

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Schau mal in §§ 27 ff. BBesG und die zugehörigen Abschnitte der BBesGVwV.

Handelt es sich um ein den polizeilichen Vollzugsdienst? Diese sind Sonderlaufbahnen. Sollte es sich um den Vollzugsdienst im Zoll handeln: Dieser ist den Laufbahnen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes zugeordnet. Daher könnten sich unterschiedliche Antworten auf deine Frage ergeben.

Da du erstmalig mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich des BBesG ernannt wirst, erfolgt eine erste Stufenfestsetzung für den Bund. Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG werden Beamten bei der ersten Stufenfestsetzung Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit anerkannt (Muss-Vorschrift). Weitere hauptberufliche Zeiten können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. (Ermessensentscheidung)

Eine Tätigkeit im Innendienst scheint mir mit polizeivollzugsdienstlichen Aufgaben weder gleichwertig noch förderlich. Daher würde ich dir wenig Hoffnung machen, dass du mit mehr als Stufe 1 starten wirst. Im Zoll könnte es anders ausehen, da das gesamte Tätigkeitsspektrum der Laufbahn (nichttechischer Verwaltungsdienst) maßgeblich für die Beurteilung der Anerkennung ist.

Für die Gleichwertigkeit müsste zudem min. eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 vorgelegen haben.

kinka80

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Erstmal vielen Dank für deine schnelle Antwort.
 
Ich habe heute bereits versucht mich dahingehend zu belesen, tue mich aber ehrlich gesagt etwas schwer damit. :-X

Es handelt sich tatsächlich um Vollzugsdienst beim Zoll. Wo ich am Ende eingesetzt werde ist noch offen.
In meiner Anstellungszeit in der Landesverwaltung wurde ich in die Lohngruppe 5 eingestuft.
Mir wurde mal gesagt, dass die Zeit in der Landesverwaltung grundsätzlich angerechnet werden muss, da es sich bei der Landesverwaltung auch um den Öffentlichen Dienst handelt, diesbezüglich konnte ich nun aber nichts in BBesG finden.


EiTee

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Das es in diesem Falle keine Sollvorschrift gibt welche eine Anrechnung erzwingt. Kann die Frage hier auch nicht abschließend geklärt werden.

Daher hilft nur die Kontaktaufnahme mit dem Zoll und der Bitte um Prüfung der anrechenbaren Zeiten. Ob sich jemand bemüht, vor Dienstantritt beim Zoll, eine Berechnung durchzuführen wird sich dann zeigen. Da der Zoll nicht der schnellste ist und die Strukturen größtenteils nicht mehr zeitgemäß sind, stehen die Chancen mMn nicht so gut. Aber einen Versuch ist es sicher Wert.

Gerda Schwäbel

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Dass Zeiten einer Vortätigkeit im öffentlichen Dienst „grundsätzlich“ angerechnet wurden, galt für Einstellungen bis spätestens 30.06.2009. Ab dem 1.07.2009 war zusätzlich erforderlich, dass die Tätigkeit als gleichwertig eingestuft werden konnte. Seit dem 1.01.2016 ist es gar nicht mehr erforderlich, dass die Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt wurde, seither wird nur noch auf die „Gleichwertigkeit“ abgestellt.

Die Gleichwertigkeit einer Tätigkeit ist zu bejahen, wenn die Tätigkeit ihrer Bedeutung, d. h. Wertigkeit oder Schwierigkeit nach mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe entspricht. Dabei sind die an die Tätigkeit zu stellenden Anforderungen ebenso zu berücksichtigen wie die hierfür erforderliche Qualifikation. Auf die konkrete Fachrichtung und Funktion kommt es nicht an. (Nr. 28.1.1.2 BBesGVwV).

Wenn man Vortätigkeiten im öffentlichen Dienst hat, ist es gar nicht so kompliziert. Dann gibt es ja Besoldungsgruppen und Entgeltgruppen, die uns sagen, um welche Laufbahngruppe es sich handelt. Mich hat in der Antwort #2 die Angabe „Lohngruppe 5“ irritiert, die es ja seit Herbst 2006 nicht mehr gibt und die auch nicht zu der Angabe „im Angestelltenverhältnis“ passt. Ich vermute, dass die „Entgeltgruppe 5“ gemeint ist. Dann wäre die Lösung einfach: Nach den BBesGVwV ist eine Tätigkeit in den Entgeltgruppen 5 bis 9a mit der Laufbahn des mittleren Dienstes (A 6 bis A 9) vergleichbar.
Wenn ich mit meiner Annahme (Entgeltgruppe 5) richtig liege, dann können Sie davon ausgehen, dass die Zeit Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit im Landesdienst bei der Stufenfestsetzung berücksichtigt wird, weil das zwingend ist. Für die Unterbrechung wegen der einjährigen Elternzeit gilt das auch.