Sachsen bessert bei Beamten mit privater Krankenversicherung nach.
Geniale Lösung, kostengünstig und die PKV wird auch noch erheblich geschwächt.
https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/politik/mehr-beihilfe-private-krankenversicherung-beamte-in-sachsen-100.html
Hab vielen Dank für den Link, Karsten. Die geplante gesetzliche Regelung ist tatsächlich aber nicht genial und schwächt auch die PKV nur gering - denn der Kreis der von der gesetzlichen Regelung Betroffenen soll überschaubar klein bleiben -; sie ist stattdessen so wie derzeit geplant offensichtlich verfassungswidrig, was ebenfalls gegen ihre Genialität spricht.
Zunächst einmal ist es dem Gesetzgeber gestattet, seiner Verpflichtung, eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren, auch durch Veränderungen im Beihilferecht nachzukommen (vgl. in der aktuellen Entscheidung unter der Rn. 49). Entsprechend hebt das Bundesverfassungsgericht hervor, dass die Gewährung einer freien Heilfürsorge oder die Erhöhung des Beihilfesatzes sich positiv auf die Höhe des Nettoeinkommens auswirkt (ebd., Rn. 76).
Jedoch hebt das Bundesverfassungsgericht ebenso hervor: "Gemäß § 193 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631)
ist jede Person mit Wohnsitz im Inland, die nicht gesetzlich versichert oder anderweitig abgesichert ist, verpflichtet, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen." (Rn. 77; Hervorhebung durch mich) Damit aber verweist es darauf, dass Beamte rechtlich hier erst einmal als wesentlich Gleiche zu betrachten sind; denn sie können sich ausnahmslos zunächst einmal nicht der genannten Verpflichtung entziehen. Damit greift auch für sie hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG die sog. "neue" Formel des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, nach der das Gleichheitsgrundrecht „vor allem dann verletzt [ist], wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten“ (Nußberger, in: Sachs-Battis, GG, 8. Aufl., 2018, Art. 3, Rn. 8 ff.). Es bedürfte von daher eines sachlichen Grundes, wieso nun die geplante Regelung sich nur auf Beamte mit mindestens zwei Kindern erstrecken sollte, der aber als solches auch hier nicht gegeben ist und auch nicht im verfassungsrechtlichen Rahmen gefunden werden kann. Denn der sachliche Grund liegt ausschließlich darin, Personalkosten durch einen Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht auf eine amtsangemessene Alimentation zu sparen - und das grundgesetzgleiche Recht auf eine amtsangemessene Alimentation kann sich eben nicht nur auf Beamte mit mehreren Kindern erstrecken, da die Kinderzahl kein Kriterium im Sinne des Leistungsprinzips ist. Entsprechend liegt auch hier eine offensichtlich elementare Verletzung des Gleichheitsgrundrechts vor, was Gewerkschaften in einem Rechtskreis, dessen Gesetzgeber das Bundesverfassungsgericht gerne betrachtet, eventuell auch selbst erkennen können sollten, um sich dann entsprechende Jubelarien, wie sie der Link wiedergibt, zu verkneifen und stattdessen lieber dem eigenen Auftrag nachzukommen, nämlich sich für die Belange aller ihrer Mitglieder einzusetzen.