Autor Thema: [SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen  (Read 83190 times)

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #75 am: 16.11.2022 20:38 »
Eine inhaltlich weitgehende und vernichtende Stellungnahme des SRV inkl. Aufruf zum Widerspruch gegen die Besoldung oder Versorgung für das Jahr 2022! Das ist ein Richterverein, wäre interessant ob da über den Tellerand geschaut wird und ein Austausch mit den anderen Richterbünden untereinander stattfindet? 16 Bundesländer plus Bund! Analog zu den unzähligen Gewerkschaften in den Ländern, Kommunen, Gebietskörperschaften (Körperschaften des öffentlichen Rechts), PKV-Verbänden usw. Einem derartig fragmentierten Wirrkungsgefüge fehlt die gebündelte Wirkkraft gegenüber dem Besoldungsgesetzgeber. Ein massiver Nachteil der Förderalismusreform im Beamtenrecht: https://bund-laender-nrw.verdi.de/beamte/stichwort-foederalismus/++co++c84360ca-8187-11e6-82ac-525400ed87ba

Somit "wurschtelt" der einzelne Besoldungsgesetzgeber in jedem Bundesland innerhalb seines Besoldungsgefüges herum, mit dem einzigen Ziel den Haushalt so gering wie möglich zu belasten. Die fein ausgearbeiteten Stellungnahmen des SRV und die Gutachterliche Stellungnahme zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes von Herrn Prof. em. Dr. Dr. h. c. Ulrich Battis unterliegen der Exegese des Finanzministeriums. Danach ist regelmäßig Ruhe im Karton, das behandelte Besoldungsgeseztz geht durch den Landtag und die verfassungswidrige Besoldung wird fortgeschrieben bzw. zementiert. Wenn sich kein Beamter oder Berufverband findet der global Klage erhebt (wie z. B. in Thüringen).

Auch das neue Bürgergeld und dessen zukünftige Erhöhng (künftige Inflation wird bereits im Voraus einbezogen) zeigt, die Textbausteine für den nächsten Widerspruch an das LfSF grundsätzlich immer parat halten.

https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/buergergeld-warum-beamte-durch-die-reform-mehr-gehalt-bekommen-koennten/28808322.html     (möglicherweise Bezahlschranke)

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DrStrange

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #77 am: 17.11.2022 07:38 »
Ich habe es mir fast gedacht, dass das dieses Jahr nichts wird.

Nachdem nun die Mehrzahl der Stellungnahmen auf die offensichtliche Verfassungswidrigkeit des Entwurfes hingewiesen haben, ist nun davon auszugehen, dass eine Überprüfung/Nacharbeit stattfinden wird? Auch wenn ich mir die Antwort denken kann...

Dailydrvr

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #78 am: 17.11.2022 07:46 »
Da der Entwurf von allen Seiten doch sehr stark kritisiert wurde, hoffe ich auch auf eine Änderung am Entwurf, obgleich ich mir das bei unserem FM nicht vorstellen kann.

Immerhin gab es seitens der Gewerkschaften deutliche Widerworte, auch nicht selbstverständlich, leider.

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #79 am: 21.11.2022 22:36 »
Schreiben des SBB Sachsen an Ministerpräsident Kretschmer:

https://www.sbb.de/aktuelles/news/schreiben-an-ministerpraesident/

Dailydrvr

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #80 am: 23.11.2022 07:45 »
Die DStG mit Schreiben an den FM unter Bezugnahme auf eine mündliche Zusage der 2,8%.

https://www.dstg-sachsen.de/storage/files/shares/Besoldung/Schreiben_Minister_Tariferhoehung.pdf

„Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern?“ um mal Adenauer zu zitieren.

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #81 am: 24.11.2022 08:14 »
https://www.lsf.sachsen.de/aktuelle-informationen-4265.html

"Erhöhung der Besoldung und Versorgung zum 1. Dezember 2022

Die Bezüge der Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sollen entsprechend der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 29. November 2021 wie folgt ab dem 1. Dezember 2022 angepasst werden:

Die Besoldung sowie die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden Bezügebestandteile sollen um 2,8 % angehoben werden und die monatlichen Anwärtergrundbeträge sollen um einen Festbetrag in Höhe von 50 Euro erhöht werden.

Hierfür ist ein Gesetz erforderlich, das vom Sächsischen Landtag zu beschließen ist. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen erarbeitet. Aufgrund des derzeit noch laufenden Verfahrens ist eine Zahlbarmachung der erhöhten Beträge zum 1. Dezember 2022 nicht möglich.

Der Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften wird derzeit zwischen den Ressorts abgestimmt und soll anschließend der Sächsischen Staatsregierung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Danach soll der Gesetzentwurf umgehend dem Sächsischen Landtag zugeleitet werden, um eine möglichst zeitnahe Nachzahlung der Bezügeanpassung rückwirkend ab 1. Dezember 2022 zu gewährleisten."


... Naja  :-\

TZSteinbock

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #82 am: 26.11.2022 12:16 »
Das "laufende" Verfahren ist an Peinlichkeit und Ignoranz nicht zu ueberbieten.

Dailydrvr

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #83 am: 29.11.2022 17:45 »
https://www.lsf.sachsen.de/aktuelle-informationen-4265.html

"Erhöhung der Besoldung und Versorgung zum 1. Dezember 2022

Die Bezüge der Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sollen entsprechend der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 29. November 2021 wie folgt ab dem 1. Dezember 2022 angepasst werden:

Die Besoldung sowie die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden Bezügebestandteile sollen um 2,8 % angehoben werden und die monatlichen Anwärtergrundbeträge sollen um einen Festbetrag in Höhe von 50 Euro erhöht werden.

Hierfür ist ein Gesetz erforderlich, das vom Sächsischen Landtag zu beschließen ist. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde vom Sächsischen Staatsministerium der Finanzen erarbeitet. Aufgrund des derzeit noch laufenden Verfahrens ist eine Zahlbarmachung der erhöhten Beträge zum 1. Dezember 2022 nicht möglich.

Der Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften wird derzeit zwischen den Ressorts abgestimmt und soll anschließend der Sächsischen Staatsregierung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Danach soll der Gesetzentwurf umgehend dem Sächsischen Landtag zugeleitet werden, um eine möglichst zeitnahe Nachzahlung der Bezügeanpassung rückwirkend ab 1. Dezember 2022 zu gewährleisten."


... Naja  :-\

Das war heute auch auf der Bezügemitteilung abgedruckt. Kann man sich richtig was von kaufen ...

Bitzar

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #84 am: 29.11.2022 19:30 »
Laut Freie Presse wurde der Entwurf heute im Kabinett beschlossen.
Gesetzesverkündung geplant im 2. Quartal...

Mondschaf78

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #85 am: 01.12.2022 08:08 »
Der Gesetzentwurf ist nun auch in den Landtagsdokumenten zu finden (Drs. 7/11452):
https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=11452&dok_art=Drs&leg_per=7

Ich hatte mich bisher blauäugig darauf verlassen, dass ein Widerspruch nicht notwendig ist. Nun muss ich aber wohl doch einen einlegen, um zumindest für 2022 meine Ansprüche zu sichern.
Nun meine Fragen: Gibt es einen aktuellen Musterwiederspruch oder kann ich den vom letzten Jahr nehmen? Sollte ich den für die vergangenen Jahre auch noch einlegen oder wird das eh nicht berücksichtigt?

Dailydrvr

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #86 am: 01.12.2022 11:15 »
Ich werde wohl den Widerspruch vom Richterverein nehmen.
Hier zum Download ganz unten: https://www.richtervereinsachsen.de/

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[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #87 am: 01.12.2022 20:41 »
Na da wird es einem ja richtig heimelig und man kann bei Kerzenschein und einem Pfefferkuchen seinen Widerspruch ausarbeiten und sich auf den kommenden Geldregen in 2023 freuen...

Aus dem Referententwurf wurde 1 zu 1 der Gesetzesentwurf. Die umfangreichen Stellungnahmen im Anhörungsverfahren

https://edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=11452&dok_art=Drs&leg_per=7&pos_dok=2&dok_id=undefined

wurden nicht einbezogen.

Jetzt liegt die Drucksache den Abgeordneten im Landtag vor. Auszug von der Landtags-Website: "Im Parlament durchläuft der Entwurf mehrere Stufen des Gesetzgebungsverfahrens, bis das Gesetz ggf. verabschiedet wird und in Kraft treten kann. Dabei braucht es meistens viel Zeit, bis aus einer politischen Idee ein konkretes Gesetz wird. Doch dafür gibt es gute Gründe. Der finalen Abstimmung gehen intensive Beratungen voraus, zunächst in den Arbeitskreisen der Fraktionen, anschließend in den Fachausschüssen (ggf. mit öffentlicher Anhörung von Sachkundigen) und schließlich im Plenum. In diesem aufwändigen Prozess können zahlreiche Meinungen und Interessen einbezogen und abgewogen sowie Änderungsvorschläge diskutiert werden."

Fantastisch!

Jetzt ist der aufgebaute Druck, das unzulängliche Gesetz durchzubringen, schön hoch. Seitens des Finanzministeriums wurde ja die Abtrennung der linearen Besoldungserhöhung, in einem eigenen Gesetz, nicht angestrebt und die Weigerung es doch zu tun durchweg aufrechterhalten. Im Anhörungsverfahren wurden die federführenden Gewerkschaften vom Minister und seinem Apparat ordentlich gegeneinander ausgespielt (siehe SRV Aktuell vom 25.03.2022). Seitdem lief es auf das jetzige Fiasko hinaus.

Abgetrennt hätte in 12/2022 mindestens umgesetzt werden müssen:

- Umsetzung Besoldungserhöhung nicht nur linear (2,8 %), dass Volumen (3,2 %) bleibt unberücksichtigt
- Streichung Beihilfe-Kostendämpfungspauschale
- 300,00 € EPP für Versorgungsempfänger

Mit den erweiterten komplexen Beratungen im Gesetzgebungsverfahren zur verfassungsgemäßen amtsangemessenen Alimentation hätte man sich dann in 2023 abschließend befassen können.

Mir fehlt der Gesamtüberblick zu den ganzen anhängigen Klagen und Beschlussvorlagen von und vor Verwaltungsgerichten bis hin zum BVerfG. Nur einzelne hartgesottene Beamte mit dickeren Portemonnaie werden Klage erheben und sich dem Prozessrisiko aussetzen.

Die nächste Zumutung steht schon vor der Tür, mit dem Gesetz zur "Pauschalen Beihilfe" wird mit Sicherheit ein weiteres gesetzgeberisches Unrecht in die sächsische Amtsstube plumpsen. Auch der Beef zwischen DBB und DGB bzgl. der "Pauschalen Beihilfe" ist kontraproduktiv.

So, genug jetzt der Ironie, Sarkasmus und maximalen Enttäuschung. Die einzige Gewissheit wird wohl bleiben, dass ernsthaft kein Politiker eine Abschaffung des Beamtentums insgesamt forcieren wird. Unter dem dann zur Verfügung stehenden echten Streikrecht würden solche Gesetzesentwürfe, wie jetzt vorliegend, gar nicht erst die Welt erblicken! Hochgelobt sei der goldene Käfig des Berufsbeamtentums.

Wünsche uns allen und besonders allen Dreischichtlern einen gemütlichen Jahresausklang und für 2023 besoldungsrechtlich positive Überraschungen!





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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #88 am: 05.12.2022 14:15 »
Mal etwas Off Topic... in unserer Behörde wurden mit den Bezügen für Dezember nun die Leistungsprämien für 2022 ausgezahlt. Hätte man diese nicht wenigstens unter der zum 1. Oktober 2022 in Kraft getretenen steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleichprämie laufen lassen können? Wird das generell so gehandhabt oder hat man das nur bei uns verschlafen...?!

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Antw:[SN] Besoldungsrunde 2021-2023 Sachsen
« Antwort #89 am: 06.12.2022 00:02 »
Die Inflationsprämie dient allein der Abfederung der Teuerung. Das muss der Arbeitgeber so auch bezeichnen und nicht eine Leistungsprämie zahlen. Das wäre dann nicht mehr von steuerlichen Privilegierung gedeckt.

https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/inflationspraemie-auszahlung-arbeitgeber-arbeitsrecht-100.html

Leistungen des Arbeitgebers für eine Beschäftigung werden nur dann i. S. d. § 8 Abs. 4 EStG "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht", wenn

die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Die Begünstigung greift also nicht, wenn:

eine Prämie gezahlt wird und im Gegenzug der Monatslohn oder sonstige Prämien oder Sonderzahlungen herabgesetzt werden oder durch die Prämie Boni, Sonderzahlungen oder sonstige schon geschuldete Gehaltsbestandteile "ersatzweise" erfüllt werden sollen.
Der Arbeitslohn vorübergehend gemindert wird und nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie wieder erhöht wird.

Das heißt: Es muss sich um eine echte Zusatzleistung handeln, die "on top" gewährt wird. Leistungen sind nicht nach § 3 Nr. 11c EStG begünstigt, wenn der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch auf Sie hat – etwa individualvertraglich vereinbart, aus einer Betriebsvereinbarung, aus betrieblicher Übung, einer Gesamtzusage oder einem Tarifvertrag.

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/inflationsausgleichspraemie_idesk_PI42323_HI15336040.html