Was mir gerade beim Ausfüllen der Online-Erklärung aufgefallen ist, dass in meinem Widerspruch aus 2021 angekreuzt war:
"...
Hiermit erhebe ich
WIDERSPRUCH
X gegen die Besoldung für die Jahre 2011 bis 2021 sowie für die Folgejahre.
X gegen die Besoldung für das Jahr 2021 sowie für die Folgejahre.
Dieser Widerspruch nach § 54 Abs. 2 BeamtStG betrifft die Amtsangemessenheit der Besol- dung. Er dient insbesondere meiner Rechtswahrung dahingehend, ob das Besoldungsniveau mit dem Abstandsgebot zur Grundsicherung vereinbar ist. Hierzu verweise ich auf die Ent- scheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a.) sowie die Vorlagebeschlüsse des VG Chemnitz an das Bundesverfassungsgericht vom
8.November 2018 in den Verfahren mit den Aktenzeichen 3 K 2000/15 und 3 K 3103/17.
Ich bitte, diesen Widerspruch entsprechend der Weisung des Sächsischen Staatsministeri- ums der Finanzen vom Februar 2019 zu Anträgen und Widersprüchen mit Bezug zum Vorla- gebeschluss des VG Chemnitz zu behandeln und vorsorglich den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu erklären sowie das Verfahren zunächst bis zur Entscheidung des Bundesver- fassungsgerichts ruhend zu stellen. Sofern sich aus dieser Entscheidung ergibt, dass die Be- soldung nicht zu beanstanden ist, werde ich eine Rücknahme des Widerspruchs erwägen.
Mit freundlichen Grüßen sowie für die Folgejahre.
..."
Das war die Vorlage einer Gewerkschaft. Im Portal steht aber, dass mein Widerspruch erst seit 2021 gilt.
Was denkt ihr, akzeptiert das LSF nur Widerspürche innerhalb des jeweiligen Jahres und nicht für die Vorjahre oder würde es sich lohnen, da nochmal nachzufragen?
Danke für eure Meinungen