Autor Thema: ordentliche Kündigung befristeter Vertrag (sachgrundlos) gilt TVL?  (Read 2484 times)

TVL

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Hallo zusammen,
es gibt zu dem Thema schon ein paar Antworten, leider aber nicht die für mich passende. Ich hoffe, jemand ist im TVL fit und kann mir helfen:

-befristeter AV 2 Jahre ohne Sachgrund ("neue Bundesländer")
-im AV ist keine Kündigungsmöglichkeit genannt, lediglich im § 2 heisst es: für den AV gilt der TVL, der TVÜL sowie TVs die den TVL und TVÜL ergänzen, ändern oder ersetzen (welche das sind, weiß ich nicht) sowie landesbezirkliche Regelungen

Ich will ordentlich kündigen, mein AG ist der Meinung dass der TVL §30 Absatz 2-5 nicht für mich gilt, da ich nicht ins "Tarifgebiet West" falle. Ich dachte, die Unterscheidung West-Ost gibt es nicht mehr?

Zitat §30 Abs.1: "Für Beschäftigte, auf welche die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten in den Absätzen 2 bis 5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für welche die §§ 57a ff. Hochschulrahmengesetz beziehungsweise gesetzliche Nachfolgeregelungen unmittelbar oder entsprechend gelten." Mein AV begann 2020! Vorher war  ich nicht im ÖD, daher bin ich etwas verwirrt...

Ist also eine ordentliche Kündigung (6 Wochen zum Monatsende lt. TVL) beidseitig ausgeschlossen???? Sollte doch der TVL §30 Absatz 2-5 für mich gelten, findet man dazu irgendwo weitere Informationen?
Würde mich über jede Antwort freuen, die mir weiterhilft. Dass eine Aufhebung möglich ist, weiss ich, dass ist jedoch nicht der Plan. Lieben Dank euch.

XTinaG

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§ 30 Abs. 1 TV-L verweist doch explizit auf das Tarifgebiet West. Wenn § 30 als Spezialnorm nicht gilt, gilt § 34 TV-L.

TVL

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Das heißt also, es gibt ein "Tarifgebiet West"? Und der §34 gilt sowohl für befristete als auch unbefristete Verträge? Die Kündigungsfrist wäre also 6 Wochen zum Quartalsende.

Das TzBfG gilt also nicht, habe ich das richtig verstanden? §15 (3)" Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist."

Mein AG ist wie erwähnt, anderer Meinung...

XTinaG

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Natürlich gibt es ein Tarifgebiet West, siehe § 38 Abs. 1 TV-L. § 34 TV-L unterscheidet nicht zwischen befristeten und unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen. Das TzBfG gilt selbstverständlich, es gibt jedoch mit § 34 TV-L eine tarifliche Norm, die die ordentliche Kündigung auch von befristeten Arbeitsverhältnissen regelt, denn § 34 TV-L enthält keine entsprechende Einschränkung. Das wird in der Literatur zum ähnlichen Normkonstrukt im TVÖD zwar teils anders gesehen (Haufe), das braucht Dich aber nicht zu kümmern.

Johann

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Natürlich gibt es ein Tarifgebiet West, siehe § 38 Abs.

Verstehe schon, dass jemand > 30 Jahre nach dem Mauerfall skeptisch nachfragt, ob es wirklich noch eine Unterscheidung zwischen West und Ost gibt. Dass es das (noch) gibt, steht natürlich außer Frage.

Wobei hier auch nichts unmöglich ist. Gibt ja immerhin auch den Soli noch teilweise. Oder die 1902 eingeführte Schaumweinsteuer zur Finanzierung der kaiserlichen Kriegsflotte.

XTinaG

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Es gibt auch eine Unterscheidung zwischen Bayern und Schleswig-Holstein. So what?

Johann

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Es gibt auch eine Unterscheidung zwischen Bayern und Schleswig-Holstein. So what?

Da zweifelt hoffentlich niemand dran, dass es sich hierbei um Bundesländer handelt, die auch heute noch als "getrennt" gelten. Ost/West sollen hingegen seit mehr als 30 Jahren "vereint" sein, wodurch logisch betrachtet eine Unterscheidung hinfällig wäre. Alternativ würden Fragen aufkommen, ob es dann auch eine Unterscheidung zwischen Nord/Süd und Nordwest/Südost, Nordost/Südwest, Nordwest/Nordost, Südwest/Südost, Nordost/Südost und Nordwest/Südwest gibt, die man ins Blaue hineinraten müsste.

XTinaG

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Bayern und Schleswig-Holstein sind bereits seit deutlich längerer Zeit vereint, verglichen damit liegt der Beitritt der neugebildeten Länder der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes und die Vergrößerung Berlins um den ehemals sowjetisch besetzten Teil geradezu in der jüngsten Vergangenheit. Es gibt nunmal regionale Unterscheidungen. Sowohl in TVÖD/TV-L als auch in einer Vielzahl weiterer Tarifverträge und auch gesetzlicher Regelungen. Diese unterscheiden teils sogar in Rheinland und Westfalen, obwohl es Nordrhein-Westfalen ja nun schon erheblich länger gibt.

TVL

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Vielen Dank euch für die Hilfe. Habe nun eine Aufhebung beantragen müssen.
Das zwischen "Ost" und "West" unterschieden wird, hatte mich dahingehend verwirrt, da das Gehalt ja mittlerweile angeglichen wurde.
Und das die ehemalige DDR "beigetreten" ist, war mir neu. Aber das nur am Rande (OT)... Schönen Abend!

XTinaG

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Derlei hat ja auch niemand behauptet.

felixwy

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Tatsächlich handelte es sich um den im Grundgesetz vorgesehenen Beitritt nach Artikel 23.

XTinaG

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Eben, wie ausgeführt um den
Beitritt der neugebildeten Länder der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes und die Vergrößerung Berlins um den ehemals sowjetisch besetzten Teil

cyrix42

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OT: Wer der was da am 3. Oktober 1990 der BRD beigetreten ist, ist tatsächlich etwas unklar, wenn man es genau nimmt:

Die Volkskammer der DDR hatte in ihrem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 die Bildung der Bundesländer "mit Wirkung zum 14. Oktober 1990" beschlossen. Der Einigungsvertrag zwischen BRD und DDR vom 31. Augustsah dagegen vor, dass eben jene Länder bereits zum 3. Oktober 1990 Länder der Bundesrepublik Deutschland werden. Zwar bestätigte die Volkskammer am 13. September den Einigungsvertrag -- soweit ich das nachvollziehen konnte, wurde aber das Datum im Ländereinführungsgesetz nicht entsprechend angepasst. Tatsächlich fanden die Landtagswahlen, welche den neu gegründeten Ländern überhaupt erst einmal ein Legislativ-Organ beschehrten, auch erst am 14. Oktober statt. Und bis zur Konstituierung der Landtage waren diese Länder also vollkommen führungslos.

Das Ganze lässt mich etwas ratlos zurück: War ich für 11 Tage staatenlos, da die DDR offiziell nicht mehr existierte, dass der BRD zugehörige Bundesland Thüringen, aber eben noch nicht?

Aber natürlich ist das mehr eine Spitzfindigkeit, denn spätestens ab dem 14. Oktober 1990 ist die Rechtssituation dort klar.