Autor Thema: Kündigungsfristen öD  (Read 1860 times)

MrNewby

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Kündigungsfristen öD
« am: 27.01.2022 08:06 »
Hallo zusammen,

ich habe mich schon ein wenig durchs Forum geklickt aber noch keine konkreten Informationen zu meinem Problem gefunden. Bin seit 01.04.21 bei der Stadt angestellt und meine neue Stelle beginnt am 01.03.22 (Vertrag kommt diese Woche noch). Somit greift bei mir die Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende --> Müsste demnach spätestens am 31.01.22 die Kündigung eingeschmissen haben.

1. Ich habe bei uns im Intranet folgenden Absatz gelesen:
"Für die Berechnung der Kündigungsfristen gelten die §§ 186 BGB. Der Beginn des dem Kündigungstag (das ist der Tag, an dem die Kündigung dem Arbeitgeber wirksam zugegangen ist) folgenden Tages ist der für den Anfang der Kündigungsfrist maßgebende Zeitpunkt. Dieser Tag wird nach § 187 bei der Kündigungsfrist mitberechnet"
--> Muss ich die Kündigung somit schon am 30.01 einreichen, damit diese ab 31.01 gilt? Bin da ein wenig verwirrt und hoffe um Aufklärung :D

2. Ist eine Kündigung am Wochenende auch möglich? Oder gilt der darauffolgende Werktag als Kündigungseingang?

3. Da der Februar ja nur 28 Tage hat, gehe ich trotzdem davon aus, dass der Kündigungseingang spätestens bis 31.01 und nicht 28.01 erfolgen muss?

Danke für eure Hilfe. Kenne mich in diesem Thema leider nicht sehr gut aus.

Liebe Grüße

XTinaG

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Antw:Kündigungsfristen öD
« Antwort #1 am: 27.01.2022 08:12 »
Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muß beim Arbeitgeber am 31.01.2022 eingegangen sein.

MrNewby

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Antw:Kündigungsfristen öD
« Antwort #2 am: 27.01.2022 15:52 »
Okay danke  :D. Wie kann ich dann den Absatz zu Frage 1 deuten? Und zu 2 nehme ich mal an, dass auch eine Kündigung am Wochenende wirksam ist und nicht erst am darauffolgenden Werktag?

XTinaG

  • Gast
Antw:Kündigungsfristen öD
« Antwort #3 am: 27.01.2022 16:08 »
Warum sollte man irgendeinen Mumpitz im Intranet deuten? Hinsichtlich des Zugangs am Wochenende sei auf die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 22. August 2019 - 2 AZR 111/19) verwiesen:
Zitat
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl.
BAG 25. April 2018 - 2 AZR 493/17 - Rn. 15, BAGE 162, 317; 26. März
2015 - 2 AZR 483/14 - Rn. 37) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH
14. Februar 2019 - IX ZR 181/17 - Rn. 11; 5. Dezember 2007 - XII ZR 148/05 -
Rn. 9) geht eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden iSv. § 130
Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche
Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnli-
chen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum
Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtun-
gen wie ein Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist
nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Ver-
kehrs“ zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang,
sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen
ist.