Autor Thema: Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Promotionsstudenten  (Read 1206 times)

Mikele

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Guten Morgen zusammen!

Eine Studentin war bisher bei uns als geringfügig eingestuft. Nun hat sie den Master abgeschlossen und wird demnächst wohl automatisch exmatrilkuliert. Der Start ihrer Promotion steht noch nicht fest. Aufgrund des Masterabschlusses erhält sie nun zukünftig einen höheren Stundenlohn. Auch mit dem höheren Stundenlohn liegt sie unterhalb der 450 €.

Müssen wir sie bereits jetzt als voll sozialversicherungspflichtig einstufen, da sie ja keine ordentlich Studierende mehr ist oder erst, wenn sie offiziell exmatrikuliert ist oder erst, wenn sie ihre Promotion begonnen hat?

Besten Dank.

Viele Grüße

Mikele

Isie

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Ja, aber erst mit Ablauf des Monats, in dem der Student  vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist. Nähere Hinweise finden sich im Rundschreiben vom 23.11.2016 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten.

Mikele

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Stimmt. D. h., wurde das schriftliche Ergebnis am 03. oder am 31.01.2022 mitgeteilt, dann ab 02/2022 voll sozialversicherungspflichtig.

Isie

  • Gast
Sorry, ich habe überlesen, dass trotz des höheren Stundenlohnes die Minijobgrenze nicht überschritten wird. Dann bleibt es natürlich ein Minijob.

Mikele

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Auch, wenn die Studentin keine Studentin mehr ist, sondern dann Promotionsstudentin?

Sie wäre also erst bei über 450 € sozialversicherungspflichtig, da das sog. Werkstudentenprivileg wegfällt?!

Isie

  • Gast
Ja. Das sogenannte Werkstudentenprivileg betrifft nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Für Minijobber gibt es keine Differenzierungen danach, ob sie Studenten sind oder nicht.