Die Berücksichtigung der Beschäftigungszeit ist doch abschließend in § 34 Abs. 3 TVÖD geregelt. Dabei ist zu beachten, daß für Krankengeldzuschuß und Jubiläumsgeld auch die nach Satz 3 und 4. angerechneten Zeiten zählen, während für die Kündigungsfrist und die Unkündbarkeit nur Zeiten nach Satz 1 und 2 zählen. Mit Berufserfahrung gleich welcher Qualität hat das nichts zu tun.