Autor Thema: Stufenlaufzeit  (Read 3767 times)

EK42

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Stufenlaufzeit
« am: 29.01.2022 12:14 »
Guten Tag zusammen,

ich arbeite in einer Kommune Rheinland-Pfalz und habe bis Ende 2016 die EG 8 Stufe 3 TVöD erhalten. Ausserdem habe ich seit 10/2016 den Verwaltungslehrgang II begonnen gehabt, welches ich auch erfolgreich im Jahre 10/2019 abgeschlossen habe. Durch das in Kraft treten der neuen Entgeltordnung im Jahre 2017 habe ich im
November 2017 einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt, weil abzusehen war das die Stelle der EG 9c TVöD zugeordnet war. (War auch im Stellenplan so ausgewiesen) Nun wurde ich dann rückwirkend zum 01.01.2017 in die EG 9a Stufe 2 TVöD höhergruppiert. Zusätzlich habe ich nach Paragraph 8 des Bezikstarifvertrages eine Zulage zu EG 9c gestellt und habe diese Zulage dann zum 01.05.2017 erhalten. Als ich im Jahr 2019 den Verwaltungslehrgang abgeschlossen habe, hat die Verwaltung
mich tatsächlich in die EG 9c dann eingruppiert, aber die Stufenlaufzeit in der 3 von neu laufen lassen. Dies haben die nach meinem Überprüfungsantrag korrigiert und ich würde die Stufe 4 nun zum 01.05.2022 erreichen. Nach Rücksprache mit einigen Kollegen anderer Kommunen, wurde mir allerdings mitgeteilt, dass aufgrund der Besonderheit der neuen Entgeltordnung im
Jahre 2017, also dass die Anträge rückwirkend zum 01.01.2017 zurückzuführen waren, wäre zu simulieren als wäre ich zum 01.01.2017 in die EG 9c Stufe 2 und die Stufenlaufzeit ab diesem Zeitpunkt beginnt zu laufen. Es handelt sich nicht um eine vorübergehende Höherwertige Tätigkeit. Ich führe die Stelle schon seit 2014 aus.

Wie ist es eigentlich korrekt? Normal müsste ich wenn ich es entsprechend hochrechne zum 01.01.2022 die Stufe 4 erreichen. Gibt es eine Kommentierung oder einen Urteil etc, wo ich das ganze mal nachlesen kann?
Viele Grüsse und vielen Dank vorab! Vielleicht kennt sich ja jemand aus? Mir gehts nicht um die Beginn der Zulagengewährung im
Jahre 2017, also ob dir nicht zum 01.01.2017 gezahlt werden müsste…. sondern nur um die richtige Stufenberechnung. Bei meiner Kollegin, die damals gleichzeitig (gleiche Stelle) den Antrag gestellt hat, erreichte jetzt zum 01.01.2022 die Stufe 4, nur dass die Kollegin noch nicht mit dem
Verwaltungslehrgang II fertig ist. Sie bekommt jetzt seit 01.01.202/ von 9a stufe 4 die Zulage zu 9c Stufe 4
« Last Edit: 29.01.2022 12:20 von EK42 »

XTinaG

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Antw:Stufenlaufzeit
« Antwort #1 am: 29.01.2022 15:29 »
Im Sachverhalt konnte kein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden noch wäre für die Zahlung der Zulage ein antrag erforderlich gewesen. Eine Höhergruppierung in E9a hat nicht stattgefunden.

Wann genau wurde die maßgebliche auszuübende Tätigkeit übertragen?

EK42

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Antw:Stufenlaufzeit
« Antwort #2 am: 29.01.2022 16:02 »
Also fir Höhergruppierung zu EG9a ergolgte rückwirkend zum 01.01.2017 die Stelle führe ich auch schon seit 2014 dauerhaft aus.

XTinaG

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Antw:Stufenlaufzeit
« Antwort #3 am: 29.01.2022 16:08 »
Das beantwortet meine Frage nicht. Wann wurde die maßgebliche auszuübende Tätigkeit übertragen? Also jene, die den Anspruch auf eine Zulage und die numehrige Höhergruppierung begründet. Und nein, im Sachverhalt fand keine Höhergruppierung in E9a statt. Der Arbeitgeber mag möglicherweise irrig davon ausgehen, angesichts der Sachverhaltsschilderung sind erratische Annahmen des Arbeitgebers angesichts dessen unzureichender Qualität aber wenig überraschend.

EK42

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Antw:Stufenlaufzeit
« Antwort #4 am: 29.01.2022 17:01 »
Ich führe die Stelle seit 2014 aus und zum 01.01.2017 führte ich Stelle bereits 3 aus. Ein schreiben habe ich im Jahrr 2017 aufj erhalten, dass ich zum 01.01.2017 in die EG 9a höhergruppiert wurde. Und dann wurde im Jahre 2018 durch die Stellenbewertungskommission die Stelle 9c TVÖD festgestellt/bestätigt und ich erhielt die Zulage zu 9c rückwirkend zum 01.05.2017 (Ausschlussfrist 6 Monate) weil der Antrag im November 2017 eingegangen sei.

Die Besonderheit 2017 wird hier nicht beachtet und hätte ich zum 01.01.2017 die persönlichen Voraussetzungen erfüllt hier: bereits den Verwaltungslehrgang II abgeschlossen hätte wäre ich zum 01.01.2017 in die EG 9c Stufe 2 zugeordnet.

EK42

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Antw:Stufenlaufzeit
« Antwort #5 am: 29.01.2022 17:07 »
2017 trat ja die neue entgeltordnung in Kraft, da haben alle Beschäftigte ein Schreiben bekommen, dass wir einen Antrag stellen sollen, damit die Stellen überprüft werden sollen, wie sie tatsächlich bewertet werden. Also wurde die Stelle zum 01.01.2017 eigentlichen  auch übertragen. Ich habe alle Anträge fristgerecht eingereicht. Eig sollte der AG die Zulage auch ohne Antrag gewähren wenn sie feststellen, dass es eine höhere Stelle ist.. aber ich habs halt trotzdem in meinem Antrag erwähnt gehabt, dass auch wenn ich zu diesem
zeitpunkt nicht in die EG 9c höhergruppiert werden kann, dass mir die Zulage zusteht.

XTinaG

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Antw:Stufenlaufzeit
« Antwort #6 am: 29.01.2022 17:30 »
Das ist doch alles unsinniges Rumgeschwurbel. Stellen und was Du "ausführst" sind tariflich völlig unbeachtlich. Maßgeblich ist, wie ja nun bereits dargelegt, die auszuübende Tätigkeit. Sollen Deine Ausführungen bedeuten, daß Deine auszuübende Tätigkeit seit 2014 unverändert ist?

Wenn ja, handelt es sich um eine Tätigkeit, die bei Erfüllung der Voraussetzungen vor 2017 zu einer vorläufigen Eingruppierung in E9 mit regulären Stufenlaufzeiten führte. Die Voraussetzungen erfülltest Du nicht. Mithin wurde mit Übertragung der auszuübenden Tätigkeit kein Eingruppierungsvorgang ausgelöst.
A) Sofern Du zuvor beim selben Arbeitgeber eine andere auszuübende Tätigkeit auszuüben hattest, warst Du weiterhin entsprechend dieser eingruppiert. Es bestand auch zu diesem Zeitpunkt mutmaßlich Anspruch auf eine Zulage. 2017 wurdest Du in die gleiche Entgeltgruppe unter Beibehaltung von Stufe und Stufenlaufzeit übergeleitet. Eine höhere Eingruppierung ergab sich aufgrund der Nichterfüllung der Voraussetzungen nicht. Ein Antrag auf Höhergruppierung konnte nicht gestellt werden.
B) Sofern Du in 2014 mit dieser auszuübenden Tätigkeit eingestellt worden bist, gab es keine Regelung zur Eingruppierung dafür. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht stand einer (vorläufigen) Eingruppierung in E9b entgegen. Alternative Eingruppierungsvorschriften gab es nicht. Mithin gilt die zwischen den Arbeitsvertragsarteien somit nicht lediglich erklärte, sondern konstituierend vereinbarte Entgeltgruppe. Soweit es dem Sachverhalt zu entnehmen ist, handelt es sich um die E8. 2017 wurdest Du in E8 übergeleitet. Ein Antrag auf Höhergruppierung konnte nicht gestellt werden.

Die Höhergruppierung in E9c erfolgte mit dem Zeitpunkt des Bestehens des Lehrgangs in 10/2019 aus der sich aus A) bzw. B) ergebenden Entgeltgruppe und Stufe stufengleich. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch die Stufenlaufzeit. Das Entgelt hingegen richtet sich nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Bezirkstarifvertrags über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht. Hier ergibt sich der Entgeltsanspruch aus einer Berechnung ausgehend von der Annahme, Du seist am Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgeblichen Beschäftigung, also irgendwann 2014 oder Anfang 2015, je nachdem wann genau die maßgebliche Beschäftigung aufgenommen worden ist, in E9c höhergruppiert worden. Dabei ist es unbeachtlich, ob es diese Entgeltgruppe zu diesem Zeitpunkt bereits gab.

EK42

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Antw:Stufenlaufzeit
« Antwort #7 am: 29.01.2022 22:28 »
Ich weiss es leider nicht genau.. Ich bin seit meiner Ausbildung als Verwaltungsfachangsgellter dort. 2013 hatte ich dann die EG 5 auf einer snderen stelle. Kam dann 2014 auf die neue Stelle wurde dann höhergruppiert zu EG 8. Dann wurde dort gesagt, ich bekomme erstmal die EG 8 bis ich den Lehrgang II abschließe. Vermutlich war die Stelle bereits damals schon mit EG 9 bewertet. Von einer Zulage haben die nichts erwähnt, obwohl dieser eigentlich ja schon damals zugestanden hätte. Naja..
Im Jahre 2017 kamen dann diese Schreiben und ich wurde laut deren Schreiben zu 9a höhergruppiert. Die Zulage zu 9c wurde dann rückwirkend zum 01.05.2017 gewährt, weil der Antrag im
november 2017 gestellt worden ist. Dies ergebe sich aus dem Bezirkstarifvertrag. theoretisch hätte wie gesagt ab dem 1 des 4 Monats zugestanden. Das wäre dann aber auch zum 01.01.2017, den Lehrgang II habe ich im Oktober 2016 begonnen…. Müsste nicht simuliert werden als wäre ich zum 01.01.2017 zur EG 9c eingruppiert und so müsste auch die Stufenlaufzeit laufen.

EK42

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Antw:Stufenlaufzeit
« Antwort #8 am: 29.01.2022 22:35 »
Die Erfahrung habe ich ja auf der Stelle, so müsste es doch auf die Stufe angerechnet werden… Dies erkennen die grundsätzlich an, nur der der Zeitpunkt ist falsch.

XTinaG

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Antw:Stufenlaufzeit
« Antwort #9 am: 30.01.2022 10:36 »
Dann warst Du vom Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeit, die zu einer Eingruppierung in E5 führte, bis zum Bestehen des Lehrgangs in E5 eingruppiert. Entsprechend § 2 Abs. 2 Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD vom 10. November 2008 (BezTV AuP) führte die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zu keinem Eingruppierungsvorgang, denn eine Tätigkeit, die nunmehr die Tätigkeitsmerkmale der E9c erfüllt, führte seinerzeit bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Eingruppierung in E9. Die Voraussetzung in Form der Prüfung nach § 2 Abs. 3 BezTV AuP lag nicht vor. Ein Antrag auf Höhergruppierung konnte nicht gestellt werden, da sich auch durch die Änderungen zum 01.01.2017 keine höhere Entgeltgruppe ergab. Eine Anpassung des BezTV AuP an die Neuregelungen zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht in Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 2 Satz 2 Anlage 1 TVÖD, über die nach verbreiteter Meinung eine Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe konstruiert werden könnte, trat erst zum 01.01.2018 inkraft. Die Änderung ist nicht geeignet, die Bestandskraft der Überleitungseingruppierung nach § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA zu beeinträchtigen. Selbst wenn man dies wie auch immer begründet annähme, wäre der Stichtag nicht der 01.01.2017, sondern der 01.01.2018, zu dem der BezTV AuP geändert worden war. Der Sachverhalt ist auch einem Antrag nach § 29b TVÜ-VKA nicht zugänglich, da dieser bis zum 31.12.2017 zu stellen war, die Änderung aber erst 2018 eintrat. Ausgehend von einer Übernahme zum 01.09.2014 in E5/1 und einer Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ein Jahr später, ergäbe sich folgender Verlauf:
01.09.2014 E5/1
01.09.2015 E5/2
01.12.2015 E5/2 mit Zulage zu E9/2
01.01.2017 E5/2 mit Zulage zur E9c/2
01.09.2017 E5/3 mit Zulage zur E9c/2
01.12.2017 E5/3 mit Zulage zu E9c/3
Anschließend erfolgte die Höhergruppierung in 10/2019 in die E9c/3 mit einem Neubeginn der Stufenlaufzeit zum Zeitpunkt der Höhergruppierung. Es steht nach § 8 Abs. 4 Satz 2 BezTV AuP ein abweichendes Entgelt zu. Nach dem obigen Verlauf ist das ab 10/2019 das Entgelt der E9c/3, ab dem 01.12.2020 das Entgelt der E9c/4 und ab dem 01.12.2024 das Entgelt der E9c/5.

Handelte es sich nicht wie angenommen um den 01.09.2015 bzw. 01.09.2014, sind die Zeiten entsprechend anzupassen.

EK42

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Antw:Stufenlaufzeit
« Antwort #10 am: 30.01.2022 13:11 »
Vermutlich wäre es so richtig gewesen. Allerdings wurde es nun so gemacht. Als ich auf die Stelle kam, zum 1.6.2014 die EG 8 bekommen habe. Dann ab dem 01.01.2017 die EG 9a Stufe 2, ab dem 1.5.2017 die Zulage zu 9c. Die Zulage hätte eig schon mind. zum 1.1.2017 gewährt werden müssen.

Deine Ausführung ist vermutlich richtig. Allerdings ist die Praxis nun mal so.. rückwirkend kann ich das nicht beeinflussen. Den Lehrgang II im Oktober 2016 gestartet also hätte ich zum 01.01.2017 die Zulage zu 9c ohnehin erhalten müssen. Die Anträge der Feststellung der Stellen ob es EG9 a,b,c sind führten in 2017 aufgrund der Besonderheit im Jahr 2017 zum 01.01.2017 zurück.

Davor hätte mir mind. evtl. 4,5% Zulage zugestanden. Die haben es halt damals nicht gemacht. Darum gehts mir aber nicht. Nur zum 01.01.2017 kam ich in die EG 9a Stufe 2. Lehrgang II abgeschlossen im Oktober 2019. Die Stufe hätte normal weiterlaufen müssen und ich wäre zum 01.01.2022 in der Stufe 4 in der Entgeltgruppe 9c . Die berechnen allerdings mit Zulagengewährung zum 01.05.2017 die Stufen. Nach deren Berechnung komme ich demnach zum 1.5.2022 in Stufe 4. Das ist doch definitiv falsch…

Kollegen anderer Behörden meinten, die Stufenlaufen während der Zulagengewährung weiter und mit dem Abschluss des Lehrgangs II, wird keine Höhergruppierung ausgelöst..Unabhängig davon, ob der Zeitpunkt der Zulage falsch ist.
« Last Edit: 30.01.2022 13:26 von EK42 »

XTinaG

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Antw:Stufenlaufzeit
« Antwort #11 am: 30.01.2022 13:33 »
Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Mithin warst Du zunächst in E5/1, und dann spätestens ab 01.06.2014 E5/2, dann
01.10.2014 E5/2 mit Zulage zu E9/2
01.06.2016 E5/3 mit Zulage zur E9c/2
01.10.2016 E5/3 mit Zulage zur E9c/3
01.06 2019 E5/4 mit Zulage zur E9c/3
01.10.2019 E5/4 mit Zulage zur E9c/4
Anschließend erfolgte die Höhergruppierung in 10/2019 in die E9c/4 mit einem Neubeginn der Stufenlaufzeit zum Zeitpunkt der Höhergruppierung. Da zum 01.10.2019 auch die Höhergruppierung erfolgte, steht ein nach § 8 Abs. 4 Satz 2 BezTV AuP abweichendes Entgelt nicht zu. Du bist also seit dem 01.10.2019 in E9c/4, seitdem läuft die Stufenlaufzeit und seitdem steht Dir auch das entsprechende Entgelt zu. Es gibt dabei kein "wurde nun so gemacht". Am derzeitigen Anspruch ändert sich auch nichts durch in der Vergangenheit vom Arbeitgeber vorenthaltene Zulagenzahlungen.

EK42

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Antw:Stufenlaufzeit
« Antwort #12 am: 30.01.2022 13:53 »
Wenn ich das jetzt so anspreche, kommen die garnicht mehr klar. Die sind schon damit überfordert, einfach Prüfungen vorzunehmen.


EK42

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Antw:Stufenlaufzeit
« Antwort #13 am: 30.01.2022 13:54 »
Wie kann man diesen Beitrag löschen? Nicht das mein AG alles mitliest 😅

XTinaG

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Antw:Stufenlaufzeit
« Antwort #14 am: 30.01.2022 14:08 »
Wenn ich das jetzt so anspreche, kommen die garnicht mehr klar. Die sind schon damit überfordert, einfach Prüfungen vorzunehmen.

Eine Eingruppierungsfeststellungsklage würde dazu führen, daß der Arbeitgeber sehr klare Anweisungen erhält, was er zu tun hat.