Dann warst Du vom Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeit, die zu einer Eingruppierung in E5 führte, bis zum Bestehen des Lehrgangs in E5 eingruppiert. Entsprechend § 2 Abs. 2 Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD vom 10. November 2008 (BezTV AuP) führte die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zu keinem Eingruppierungsvorgang, denn eine Tätigkeit, die nunmehr die Tätigkeitsmerkmale der E9c erfüllt, führte seinerzeit bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Eingruppierung in E9. Die Voraussetzung in Form der Prüfung nach § 2 Abs. 3 BezTV AuP lag nicht vor. Ein Antrag auf Höhergruppierung konnte nicht gestellt werden, da sich auch durch die Änderungen zum 01.01.2017 keine höhere Entgeltgruppe ergab. Eine Anpassung des BezTV AuP an die Neuregelungen zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht in Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 2 Satz 2 Anlage 1 TVÖD, über die nach verbreiteter Meinung eine Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe konstruiert werden könnte, trat erst zum 01.01.2018 inkraft. Die Änderung ist nicht geeignet, die Bestandskraft der Überleitungseingruppierung nach § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA zu beeinträchtigen. Selbst wenn man dies wie auch immer begründet annähme, wäre der Stichtag nicht der 01.01.2017, sondern der 01.01.2018, zu dem der BezTV AuP geändert worden war. Der Sachverhalt ist auch einem Antrag nach § 29b TVÜ-VKA nicht zugänglich, da dieser bis zum 31.12.2017 zu stellen war, die Änderung aber erst 2018 eintrat. Ausgehend von einer Übernahme zum 01.09.2014 in E5/1 und einer Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ein Jahr später, ergäbe sich folgender Verlauf:
01.09.2014 E5/1
01.09.2015 E5/2
01.12.2015 E5/2 mit Zulage zu E9/2
01.01.2017 E5/2 mit Zulage zur E9c/2
01.09.2017 E5/3 mit Zulage zur E9c/2
01.12.2017 E5/3 mit Zulage zu E9c/3
Anschließend erfolgte die Höhergruppierung in 10/2019 in die E9c/3 mit einem Neubeginn der Stufenlaufzeit zum Zeitpunkt der Höhergruppierung. Es steht nach § 8 Abs. 4 Satz 2 BezTV AuP ein abweichendes Entgelt zu. Nach dem obigen Verlauf ist das ab 10/2019 das Entgelt der E9c/3, ab dem 01.12.2020 das Entgelt der E9c/4 und ab dem 01.12.2024 das Entgelt der E9c/5.
Handelte es sich nicht wie angenommen um den 01.09.2015 bzw. 01.09.2014, sind die Zeiten entsprechend anzupassen.